Geldverschwendung? Zur Verkehrstherapie zur Abwendung des Fahrverbots
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Bamberg hat am 17.3.2008 entschieden, dass eine verkehrstherapeutische Maßnahme alleine nicht ausreicht, um von einer Fahrverbotsanordnung absehen zu können. Das AG
hat den Betr
. wegen fahrlässigen Überschreitens der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid außerdem angeordneten einmonatigen (Regel-) Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i. S. v. § 25 I 1 StVG i. V. m. § 4 II 2 BKatV hat es mit der Begründung abgesehen, der Betr
. habe mit seiner bestätigten freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung, der Absolvierung von 6 Sitzungen und Übernahme der hierfür angefallenen Kursgebühren von rund 500 € gezeigt, dass die Sanktionsziele des Regelfahrverbots bereits als erreicht anzusehen seien. Das OLG meinte hierzu:
Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Teilnahme an einem Aufbauseminar mache für sich allein betrachtet bereits die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots überflüssig.... Im Übrigen kann das Bild der Tat durch einen erst nachträglich eintretenden Umstand nicht zugunsten des Betr
. verändert werden. Der verfahrensgegenständliche Verkehrsverstoß stellt sich damit nach wie vor als Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung dar
. Die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar mag insoweit zwar als Zeichen von Einsicht und Reue gewertet werden. Sie rechtfertigt aber für sich allein betrachtet grundsätzlich nicht die Annahme, es bedürfe nicht mehr der Einwirkung durch ein Regelfahrverbot. Diese Gesichtspunkte sind daher für sich betrachtet grundsätzlich nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Damit schließt der Senat nicht aus, dass im Einzelfall auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Dies ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer, vom Tatgericht festzustellender Gesichtspunkte zugunsten des Täters sprechen, die in einer wertenden Gesamtbetrachtung gewürdigt werden können.
Dies hat das Gericht jedoch angesichts mehrerer Voreintragungen auch trotz eines Geständnisses des Betroffenen vereint. Weitergehend hierzu: Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006, § 5, Rn. 108.