BSG: Abfindung mindert Hartz-IV-Leistung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das BSG (Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R, Medieninformation des BSG Nr. 9/09) hat eine für die arbeitsgerichtliche Praxis wichtige Entscheidung getroffen. Umstritten war nämlich bislang, ob Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich beim Arbeitslosengeld II leistungsmindernd zu berücksichtigen sind. Das BSG hat diese Frage jetzt bejaht. Der Entscheidung lag die Klage eines Arbeitslosen zugrunde, der im Jahre 2003 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatte, demzufolge das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 6.500 EUR enden sollte. Der Arbeitnehmer schied daraufhin aus und war seitdem arbeitslos. Die Auszahlung der Abfindung verzögerte sich um mehrere Jahre. Der Kläger bezog mittlerweile Arbeitslosengeld II. Die 2006 erfolgten Zahlungen durfte der Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Das BSG beruft sich hierfür auf den zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Willen berufen. Abfindungszahlungen rechneten - so das BSG - auch nicht etwas zu den berücksichtigungsfrei gestellten "zweckbestimmten Leistungen", da der Abfindung kein besonderer Zweck zugrunde liege. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei eventuellen Vergleichsverhandlungen die sozial- und steuerrechtlichen Konsequenzen einer Abfindungsvereinbarungen sehr sorgfältig geprüft werden müssen.