Exklusive Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Diskussion um die Zulässigkeit sog. Differenzierungsklauseln erhält weiter Auftrieb. So hatte sich vor kurzem die CDU-Fraktion NRW für moderate tarifvertragliche Gestaltungen ausgesprochen, mit denen erreicht werden könne, bestimmte tarifvertraglich ausgehandelte Leistungen nur Gewerkschaftsmitgliedern zukommen zu lassen (siehe hierzu Beck-Blog vom 21.9.2008). In Heft 3 der NZA (2009, 119) spricht sich auch Frau Eva Kocher sehr deutlich für eine begrenzte Zulässigkeit zusätzlicher Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder aus. Die Rechtspraxis wurde 40 Jahre lang durch eine Entscheidung des Großen Senats des BAG (29.11.1967 AP Nr. 13 zu Art. 9 GG = NJW 1968, 1903; vgl. ferner BAG 9.5.2007, NZA 2007, 1439) bestimmt, nach der Differenzierungen bei tariflichen Leistungen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit mit der negativen Koalitionsfreiheit der Außenseiter unvereinbar seien. Nunmehr scheint auch die Rechtsprechung in Bewegung zu geraten . Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 26.2.2009 - 15 Ca 188/08) hat jetzt entschieden, dass Gewerkschaften und Arbeitgeber in Tarifverträgen Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen dürfen. Im entschiedenen Fall hatten die Hamburger Hafen und Logistik AG und die Gewerkschaft ver.di in einem Haustarifvertrag vereinbart, dass eine Erholungsbeihilfe von 260 Euro jährlich nur an Gewerkschaftsmitglieder ausgezahlt werden soll. Es wurde Sprungrevision zum BAG zugelassen, so dass eine neuerliche Befassung des BAG mit dieser Thematik wahrscheinlich ist. Der Hamburger ver.di-Chef Rose kündigte an, künftig verstärkt derartige Bonusregelungen für Gewerkschaftsmitglieder in die Tarifverträge aufzunehmen. Es seien Gewerkschafter, die höhere Löhne und Arbeitnehmerrechte erstreiten, die ihren Beitrag zahlen und den Druck der Arbeitgeber im Betrieb abbekommen, so Rose.