LAG Berlin-Brandenburg sieht in "Flashmob"-Aktionen ein zulässiges Arbeitskampfmittel
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Gewerkschaft ver.di erprobt zur Zeit neue Methoden, den Druck im Arbeitskampf auf die Gegenseite zu erhöhen. Dazu gehört der Aufruf zu sog. Flashmob-Aktionen (wörtlich "Blitzpöbel"), bei denen viele Personen durch synchrone gleichförmige Handlungen einer bestimmten Forderung Nachdruck verleihen. Im jetzt vom LAG Berlin-Brandenburg (29.9.2008 - 5 Sa 967/08, Pressemitteilung 34/08) entschiedenen Fall wirkte ver.di per SMS darauf hin, dass möglichst viele Personen in den bestreikten Filialen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kauften bzw. Einkaufswagen voll packten und stehen ließen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat einer Klage des Handelsverbands Berlin-Brandenburg gegen die Gewerkschaft ver.di auf Untersagung solcher Aktionen nicht stattgegeben. Das Gericht ist der Auffassung, derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt und die Rechtspositionen der Gegenseite überwögen auch nicht das Recht der Gewerkschaft zur Auswahl der Kampfmittel im Arbeitskampf. Hätte das Urteil Bestand, so wäre eine neue Intensitätsstufe des Arbeitskampfes erklommen. Gezielte Sabotage der Geschäftstätigkeit des Handels wäre zulässig. Rieble (NZA 2008, 796) hat jüngst die Bedenklichkeit einer solchen Ausweitung der Arbeitskampfmittel eindringlich beschrieben. Von daher ist es jedenfalls zu begrüßen, dass das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum BAG zugelassen hat.