AGG-Hopper-Archiv unzulässig
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das von der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz eingerichtete Archiv, in dem Personen verzeichnet werden, die sich nur deshalb auf eine Stellenanzeige bewerben, um in den Genuss einer Entschädigung zu gelangen (sog. AGG-Hopper), ist nach Ansicht des baden-württembergischen Innenministeriums datenschutzrechtlich unzulässig. Die Kanzlei hatte das Archiv eingerichtet, um Arbeitgebern eine Hilfestellung zu bieten, die sich gegen mutmaßliche AGG-Hopper zur Wehr setzen wollen. Das Ministerium, das auf eine Bitte des Deutschen Juristinnenbundes tätig geworden ist, sieht im Betreiben des Archivs einen Verstoß gegen § 29 BDSG und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Allerdings schliesst es nicht generell aus, dass eine anders konzipierte Warndatei in datenschutzrechtlich zulässiger Weise betrieben werden könne. Das Ministerium hat den Datenschutzbeauftragten und die Aufsichtsbehörden aufgefordert, gegen das Archiv vorzugehen. Hier zeichnet sich ein rechtlich interessanter Konflikt um die Reichweite des Datenschutzes ab.