Kontroverse um die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für die Leiharbeitsbranche
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist derzeit Gegenstand einer heftigen Kontroverse, die in mehreren Beiträgen von Schüren (NZA 2007, 1213) und Lembke (NZA 2007, 1333) in der NZA 2007 gipfelte und jetzt in Heft 8 der NZA 2008 eine Fortsetzung gefunden hat. Die Debatte wird vor dem Hintergrund geführt, dass die die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG grundsätzlich denjenigen des Stammpersonals im Einsatzunternehmen entsprechen müssen (equal treatment bzw. equal pay). In Tarifverträgen kann allerdings hiervon abgewichen werden. Als Partner für solche Tarifverträge hat sich die Zeitarbeitsbranche vor allem die CGZP ausgesucht. Die in diesen Tarifverträgen festgesetzten Entgelte sind auffallend niedrig. Insbesondere von Schüren wird allerdings die Tariffähigkeit der CGZP bestritten. Schürens (NZA 2008, 453 ff.) vorerst letzter Beitrag endet mir der klaren Aussage, die CGZP sei für Leiharbeitsverhältnisse nicht tariffähig, weil sie neben den aus Arbeitnehmerperspektive schlechtesten Flächentarifverträgen im Land auch eine Vielzahl von Billigst-Firmentarifverträgen im Interesse und auf Wunsch von einzelnen Arbeitgebern abschließe. Sie vertrete keine Arbeitnehmerinteressen, sondern versorge Arbeitgeber mit für diese vorteilhaften Tarifverträgen. Lembke (NZA 2008, 451 ff.) bleibt hingegen bei seiner entgegengesetzten Meinung. Gegenstand seines neuesten Beitrags ist die Entscheidung des BAG vom 28.1.2008 (NZA 2008, 489), die sich zu den Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses in dieser Angelegenheit, nicht jedoch zur Sache selbst verhält. Die Argumente dürften nunmehr weitestgehend ausgetauscht sein. Eine baldige gerichtliche Klärung dieser äußerst praxisrelevanten Frage wäre sehr wünschenswert.