Gewinnspiele bei 9Live und Co - Strafbares Glücksspiel?
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Ob Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien, die eine Teilnahme über die Nutzung von Mehrwertdiensten (z.B. 0137-Rufnummern, Premium-SMS) ermöglichen, unter bestimmten Umständen auch als strafbares Glücksspiel nach § 284 StGB qualifiziert werden können, ist vor allem in der Rechtsliteratur stark umstritten. Ich habe im Auftrag der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im April/Mai 2008 unter anderem zu dieser Fragestellung ein Rechtsgutachten verfasst. Im Rahmen der Untersuchung hat sich aus meiner Sicht gezeigt, dass im Hinblick auf eine für die "Glücksspiel"-Eigenschaft u.a. notwendige fehlende bloße Geringwertigkeit eines Spieleinsatzes auch die Mehrfachteilnahme (also das multiple Anrufen über Mehrwertdienste in kurzer Zeit) zu berücksichtigen ist.
Auf der Veranstaltung der KJM vom 06. Juni 2008, im Rahmen derer das Gutachten vorgestellt wurde, hat insbesondere dieser Punkt des Geringswertigkeitsmaßstabes im Kontext der Mehrfachteilnahme zu Kontroversen im Rahmen der Diskussion geführt. Ich möchte daher auch im Rahmen des Blogs unter Einbeziehung der Gutachtenergebnisse gerne diskutieren: Können Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien unter bestimmten Voraussetzungen Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB / §§ 1 ff. GlüStV sein?