"Gebührenfalle" Erledigung im Prozesskostenhilfeverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass Anwaltsgebühren in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, beispielsweise wenn es um eine Erledigungsgebühr geht, meistens nur sehr schwer zu verdienen sind, ist bekannt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 12.01.2009, Az. 10 M 56/08, aber noch eine regelrechte „Gebührenfalle" in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offenbart, nämlich eine „Erledigung" des beabsichtigten Klageverfahrens im Rahmen eines vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens. Nach dem OVG Berlin-Brandenburg ist dann für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen auch bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs kein Raum. Allein für ein Prozesskostenhilfeverfahren werde Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Eine Erledigung des Rechtsstreits auf Anregung des Gerichts sei prozessual einem Vergleich im Erörterungstermin nicht gleichzusetzen. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war ein Klageentwurf mit Prozesskostenhilfeantrag mit dem Ziel der Durchführung eines Klageverfahrens gegen einen Leistungsbescheid eingereicht worden. Nach einem gerichtlichen Hinweis und einem gerichtlichen Vorschlag zur einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens hielt jedoch die Behörde an diesem Leistungsbescheid nicht mehr fest, so dass die Beteiligten in der Folge den „Rechtsstreit" bzw. die „Sache" übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg war dem Kläger zu Recht in dieser Verfahrenskonstellation Prozesskostenhilfe versagt worden. Um derartige Ergebnisse wie in dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall zu vermeiden, bleibt daher nur der Ratschlag, die Klage unbedingt einzureichen und parallel Prozesskostenhilfeantrag zu stellen.