Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Zu den Kuriositäten, zu denen die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führt, gehört auch der Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren, der Kostenerstattungsberechtigte müsse sich eine Kürzung der Verfahrensgebühr auch dann gefallen lassen, wenn er außergerichtlich und im gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Anwälte beauftragt hatte. Das OLG Koblenz hat im Beschluss vom 20.08.2008, 14 W 524/08, dem Einwand der Beklagten, die Verfahrensgebühr dürfe im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Höhe von 0,65 berücksichtigt werden, weil für die vorprozessuale Interessenvertretung der Klägerin bereits eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 angefallen sei, wobei unbeachtlich sei, ob vorprozessual und im Prozess unterschiedliche Anwälte beauftragt worden seien, eine Absage erteilt. Es stehe außer Frage, dass die Klägerin uneingeschränkt mit der Verfahrensgebühr von 1,3 belastet worden sei. Die Anrechnungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG kommt nach zutreffender Auffassung des OLG Koblenz in dem Fall nicht zur Anwendung, wenn die Klägerin vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten wird. Das Gesetz stelle die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten, die Folge eines Anwaltswechsels sind und der Partei in Beibehaltung des alten Mandats nicht erwachsen wären, nur in Frage, wenn der Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen wurde. Nur dann sei zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich war. Die einzige Grenze sieht das OLG Koblenz bei einem Anwaltswechsel mit der Zielrichtung, der Gegenseite Schaden durch zusätzliche anwaltliche Gebühren zuzufügen.