Die Anwendungsprobleme reißen nicht ab
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit einer weiteren Facette der Probleme bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV hatte sich das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 13.10.2008, Aktenzeichen 9 WF 85/08, zu befassen. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war zunächst der Klägerin Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Stufenklage auf Unterhaltsleistungen für die Auskunftsstufe bewilligt worden. Nach erteilter Auskunft beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Zahlungsklage innerhalb der Stufenklage und machte u.a. als weiteren Klaganspruch neben der Unterhaltsforderung einen Freistellungsanspruch geltend, und zwar von der angefallenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht verweigerte für diesen beabsichtigten Freistellungsantrag der Klägerin zunächst Prozesskostenhilfe mit dem Hinweis darauf, dass es an einer familiengerichtlichen Zuständigkeit fehle. Das OLG Saarbrücken hat die Dinge wieder zurechtgerückt und für diesen Freistellungsanspruch eine Annexkompetenz des Familiengerichts bejaht.