Ist Einlegen Versenden?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Auch vergleichsweise geringe Kostenbeträge können juristisch durchaus Probleme aufwerfen. Dies gilt beispielsweise für die Aktenversendungspauschale. Abgesehen von der Frage, ob sie dem Anwalt vom Mandanten gesondert zu erstatten ist und wer denn überhaupt Schuldner der Staatskasse dieser Aktenversendungspauschale ist, ist noch ein dritter Problembereich von Interesse, nämlich die Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch dann anfällt, wenn die Akte lediglich in das Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wird. Nach dem AG Frankfurt am Main - Beschluss vom 09.09.2008, Aktenzeichen 942 OWi 43/08 - führt die Zuleitung einer Bußgeldakte über das Gerichtsfach nicht zu einer Aktenversendungspauschale. Mit der Pauschale sollen allein die Aufwendungen abgegolten werden, die im Falle des Versendens einer Akte zusätzlich entstehen. Solche Aufwendungen entstünden etwa dadurch, dass Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht wird und dadurch Versendungen durch die Post oder andere Versender notwendig werden, die für den Versender Portokosten nach sich ziehen. Solche Kosten entstehen nicht, wenn die Übermittlung der Akten durch Einlegen in das Gerichtsfach des Rechtsanwalts an demselben Ort, an dem sich auch die Verwaltungsbehörde befindet, erfolgt.