Ein rabenschwarzer Tag - zwei weitere BGH-Senate schließen sich an
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der 25.09.2008 war ein rabenschwarzer Tag für all diejenigen, die nicht die von mehreren Senaten des BGH vertretene Auffassung zur Auslegung der Anrechnungsbestimmung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG teilen. Denn der vom VIII. Senat begründeten (vgl. z.B. Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07) Rechtsprechung, der sich in der Folgezeit der III. (Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08), der VI. (Beschluss vom 03.06.2006 - VI ZB 55/07) und der IV. (Beschluss vom 16.07.2008 - IV ZB 24/07) Senat angeschlossen haben, trat nunmehr durch zwei Beschlüsse vom 25.09.2008 (VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08) auch der VII. Senat bei. Doch damit nicht genug - der IX. Senat des BGH hat im Urteil vom 25.09.2008, IX ZR 133/07, die in der Literatur teilweise scharf kritisierte Rechtsprechung des BGH in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr als „mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" bezeichnet und überdies noch ausführlich begründet, dass die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auch auf die verminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG anteilig anzurechnen ist. Ein Eingreifen des Gesetzgebers wird daher dringender denn je.