Darf auch der PKH-Anwalt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Diese - zugegebenermaßen überspitzt - formulierte Fragestellung lag dem Beschluss des AG Büdingen vom 08.02.2008, Aktenzeichen 53 F 884/07, zu Grunde; im Rahmen der Vergütungsabrechnung mit der Staatskasse in einer Familiensache wurden die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder des beigeordneten Anwalts gestrichen mit der Begründung, dass diese einem örtlich zugelassenen Anwalt nicht zu ersetzen seien. Die Erinnerung des betroffenen Anwalts vor dem AG Büdingen hatte Erfolg. Das Gericht erteilte der Auffassung des Bezirksrevisors, § 46 Abs. 1 RVG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass Reisekosten und Abwesenheitsgelder einem örtlich zugelassenen Rechtsanwalt nicht erstattet werden könnten, eine eindeutige Absage. Auslagen, insbesondere Reisekosten, würden nach § 46 Abs. 1 RVG nur dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich seien. Dass im Rahmen einer sachgerechten anwaltlichen Vertretung eine Teilnahme an mündlichen Verhandlungen erforderlich ist, bedürfe keiner weiteren Ausführung, wie solle ein Rechtsanwalt das ihm übertragene Mandat sachgerecht ausüben, wenn er nicht an einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht teilnehme. Das Gericht begründet in seiner Entscheidung ausführlich, dass auch einem örtlich zugelassenen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu erstatten sind. Bemerkenswert ist auch die zutreffende Feststellung des Gerichts, dass ein derartiges „Sonderopfer" beigeordneter Rechtsanwälte kaum mit der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit und dem grundgesetzlich geschützten Eigentum zu vereinbaren wäre.