Anrechnung nur der Hälfte der Beratungshilfegeschäftsgebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nochmals ein Anrechnungsfall- wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden ist , ist nach dem 5. Senat des OLG Oldenburg- Beschluss vom 23.05.2008- 5 W 34/08- bei vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit nur die Hälfte der Geschäftsgebühr VV Nr. 2503 und nicht die Hälfte der wirtschaftlich meist nicht durchsetzbaren Geschäftsgebühr VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, konkret bedeutet dies, dass nur 35 Euro nebst Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind.