Erstattungsfähige Reisekosten auch bei überörtlicher Sozietät
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach einer Entscheidung des BGH vom 16.04.2008 - XII ZB 214/04 - sind die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, auch wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Sozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist. Der BGH gibt somit zu Recht dem gewachsenen Vertrauensverhältnis von Anwalt und Mandant den Vorrang.