Vorsicht bei unüberlegten Verfassungsbeschwerden - Missbrauchsgebühr droht!
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Wieder einmal hat es einen Beschwerdeführer mit der Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG "erwischt" (BVerfG Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BVR 2487/08):
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung eines Bußgelds und eines Fahrverbots wendet, nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer wegen völliger Substanzlosigkeit seiner Ausführungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil das BVerfG an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht dadurch gehindert werden darf, das es sich mit der für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befassen muss und deshalb anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Der Beschwerdeführer hatte sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Bußgeldbescheid gewandt. Das Amtsgericht ordnete in seinem Urteil eine Geldbuße in Höhe von 275 € wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an und verhängte gleichzeitig ein Fahrverbot von zwei Monaten. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit; er begründete dies u.a. damit, er sei von dem ihm aufgrund seines Verkehrsverstoßes folgenden Polizeifahrzeug in seinem fahrlässigen Fehlverhalten durch dessen Geschwindigkeitsüberschreitung bestärkt worden (Presseerkärung).