Nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche seit 12. Juli 2008 in Kraft
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist bereits am 12.7.2008 in Kraft getreten, so die Auskunft der Bundesregierung vom 31.7.2008. Für jugendliche Schwerstkriminelle kann nunmehr die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden. In bestimmten Fällen sollen als Jugendliche Verurteilte künftig auch dann nicht in Freiheit kommen, wenn sie ihre Strafe bereits verbüßt haben. Dies gelte, wenn gegen sie mindestens sieben Jahre Jugendstrafe verhängt worden seien und sie sich als besonders gefährlich erwiesen hätten. Die nachträgliche Unterbringung dürfe allerdings nur in Fällen schwerster Verbrechen erfolgen, wie z.B. bei Mord. Sie solle das letzte Mittel sein, wenn zum Schutz der Allgemeinheit nicht anderes geholfen habe.