OLG Stuttgart: Beleidigung eines Polizeibeamten durch Äußerung der Buchstabenfolge "A.C.A.B."
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Die englische Parole mit der Buchstabenfolge "A.C.A.B." steht in Jugendsubkulturen sowie in der rechte Szene für "all cops are bastards". Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 23. Juni 2008 - Az. 1 Ss 329/08 - macht sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar, wer auf einen Polizeibeamten zeigt und ihm diese Buchstabenfolge zuruft. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten ("cop") als "bastard" sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen war die Äußerung auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung sei weder durch Wahrnehmung berechtigter interessen gemäß § 193 StGB noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Das OLG weist daraufhin, dass die Strafbarkeit anders zu beurteilen sein könne, wenn sich die Buchstabenfolge ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten richte - z.B. als Aufdruck eines eines T-Shirts. In einem solchen Fall könne es sich um eine nicht ausreichend konkretisierbare - und damit straflose - so genannte Kollektivbezeichnung handeln.