BGH: Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen missbräuchlicher Abgabe von Substitutionsmitteln rechtskräftig
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Hanau bestätigt, in dem dieses einen Substitutionsarzt wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 133 Fällen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Substitutionspatienten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat. Der Patient war infolge der Verwendung der ihm von dem Arzt überlassenen Dosis Polamidon gestorben. Der BGH bestätigte auch das gegen den verurteilten Arzt für einen Zeitraum von fünf Jahren verhängte Verbot, seine Tätigkeit als Substitutionsarzt fortzuführen (Urteil vom 04.06.2008, Az.: 2 StR 577/07).
Der Angeklagte hatte mit seiner Revision u.a. geltend, die Abgaben seien schon deshalb nicht unerlaubt gewesen, weil er als Substitutionsarzt einer Erlaubnispflicht unabhängig von Beschränkungen durch die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gar nicht unterliege, sondern von dieser befreit gewesen sei.
Der BGH stellt klar, dass ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt sich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar machen könne, wenn er außerhalb des Anwendungsbereichs der für die Substitutionsbehandlung geltenden Vorschriften Betäubungsmittel zur freien Verfügung überlasse und damit im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG abgebe. Dies habe der Angeklagte unter grober Missachtung der ärztlichen Sorgfaltspflichten getan.