ArbG Köln: Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts bei Pilgerreise nach Mekka unwirksam
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das ArbG Köln hat mit einem bemerkenswerten Urteil vom 12.8.2008 (17 Ca 51/08) der Klage einer Busfahrerin stattgegeben, der wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts außerordentlich gekündigt worden war. Die Klägerin ist praktizierende Muslimin und als Busbegleiterin tätig. Ihre Aufgabe besteht darin, geistig bzw. körperlich behinderte Kinder bei Schulbusfahrten zu begleiten und zu betreuen. Ihrem Wunsch, vom 3. bis 19. Dezember 2007 Urlaub für eine Pilgerreise nach Mekka zu erhalten, hatte die Beklagte abgelehnt und die Klägerin auf die Schulferien verwiesen. Die Klägerin setzte sich über dieses Verbot hinweg und trat die Reise an.
Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass die erforderliche Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB) hier zur Unwirksamkeit der Kündigung führe, obwohl nicht genehmigter und gleichwohl eigenmächtig angetretener Urlaub an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abzugeben. Als entscheidend hat es dabei den Vortrag der Klägerin bewertet, dass Urlaub für eine „Große Pilgerfahrt," die zu den fünf Geboten für Moslems zähle, wegen des Termins zwei Monate nach Ende der Fastenzeit, die sich jährlich um 10 Tage nach vorne verschiebe, für sie erst in 13 Jahren während der Schulferien genommen werden könne. Dann wäre Sie selbst aber bereits 64 Jahre alt und ihre jetzt schon 74 Jahre alte Mutter könne dann kaum noch ihr eigenes schwerstbehindertes Kind betreuen.