Gleichbehandlung gebietet keine Verlängerung befristeter Verträge
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Das hat der 7. Senat des BAG in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 13.8.2008 - 7 AZR 513/07) entschieden.
Die Klägerin war auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags für die Dauer von rund acht Monaten bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde zusammen mit 18 weiteren Arbeitnehmern eingestellt, mit denen gleichlautende Verträge abgeschlossen wurden. Kurz vor Ablauf der befristeten Verträge bot die Beklagte diesen 18 Arbeitnehmern eine Vertragsverlängerung für die Dauer von rund vier Monaten an. Diese nahmen die Angebote an. Nur die Klägerin erhielt kein derartiges Angebot.
Das BAG hat ihre auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages gerichtete Klage abgewiesen. § 14 Abs. 2 TzBfG eröffne Arbeitgebern nicht nur die Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob und mit welchem Arbeitnehmer und für welche Vertragslaufzeit sie innerhalb der höchstzulässigen Gesamtdauer von zwei Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und ob und wie oft sie einen derartigen Vertrag bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängern. Es werde ihnen viel mehr außerdem ermöglicht, sich bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von einem Arbeitnehmer zu trennen. Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn der Arbeitgeber gehalten wäre, bei der Entscheidung über die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dadurch würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen, frei und ohne Bindung an sachliche Gründe entscheiden zu können, ob er den befristet beschäftigten Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt. Dies aber wolle § 14 Abs. 2 TzBfG gerade ermöglichen.