Arbeitsgericht Wiesbaden: Nur 10.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Im Prozess um eine behauptete Benachteiligung wegen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage überwiegend abgewiesen. Die Beklagte wurde lediglich zur Zahlung von drei Brutto-Monatsgehältern (10.818 Euro) verurteilt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Die Klägerin hatte insgesamt fast 500.000 Euro Schadensersatz und Entschädigung gefordert.
Das Gericht sah in der Zuweisung des neuen Betreuungsgebietes nach der Rückkehr aus den Mutterschutzzeiten des MuSchG eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Mutterschaft und damit wegen ihres Geschlechtes (§§ 7, 1 AGG). Das nunmehr zugewiesene Gebiet stelle einen Arbeitsplatz dar, der dem vorherigen nicht gleichwertig sei. In den weiter von der Klägerin angeführten Vorfällen konnte das Gericht entweder keine Benachteiligung der Klägerin oder keine Benachteiligung, die sich nach ihrem(Indizien-)Vortrag auf ihre Eigenschaft als Frau oder ihre ethnische Herkunft zurückführen lässt, erkennen.
Das Gericht hat daher die Klage im Übrigen abgewiesen (ArbG Wiesbaden, Urt. vom 18.12.2008 - 5 Ca 46/08).