BAG: Anwaltsverschulden bei verspäteter Erhebung der Kündigungsschutzklage wird zugerechnet
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 2. Senat des BAG entschieden, dass sich der Arbeitnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der verspäteten Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BAG vom 11.12.2008 - 2 AZR 472/08). Damit ist diese seit langer Zeit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (Nachweise im BeckBlog vom 1.12.2008) im Sinne der herrschenden Auffassung nunmehr höchstrichterlich entschieden. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG scheidet damit wegen des dem Arbeitnehmer zugerechneten Verschuldens aus. Der Arbeitnehmer ist auf den Regress gegen seinen Prozessbevollmächtigten verwiesen.