Verjährung von vertraglichen Leistungspflichten
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Durch die kurze Verjährung des § 195 BGB sind einige neue Probleme entstanden. Die Verjährung des Kautionsanspruchs des Vermieters nach §§ 195, 199 BGB ist mittlerweile obergerichtlich bestätigt (KG v. 3.3.2008 - 22 W 2/08, ZMR 2008, 624) = BeckRS 2008 07432). Aber was ist mit Leistungspflichten, deren Verletzung in den Anwendungsbereich des § 548 BGB fallen?
Beispiel: der Mieter ist nach dem Vertrag individual-rechtlich verpflichtet, nach fünf Jahren den Teppichboden zu erneuern. Nach Ablauf dieser Frist erscheint der Vermieter in der Mietsache und verlangt die Erneuerung. Vier Jahre später zieht der Mieter infolge der Beendigung des Mietvertrages aus. Der Vermieter stellt fest, dass der Teppichboden nicht erneuert wurde. Der Mieter beruft sich auf Verjährung.
Würde der Anspruch der Anwendung des § 195 BGB unterliegen, wäre schon während der Mietzeit Verjährung eingetreten. Da die Erneuerungspflicht nicht im Rahmen der Rückgabe nach § 546 BGB neu entsteht, kann der Vermieter seinen Anspruch nicht durchsetzen.
Andererseits könnte der Standpunkt eingenommen werden, die allgemeine Verjährung nach § 195 BGB werde durch § 548 BGB verdrängt. Da die Erneuerungspflicht letztlich auch auf eine Veränderung der Mietsache zurückzuführen ist, würde Verjährung immer erst sechs Monate nach Beendigung des Mietvertrages eintreten.
Und wofür sprechen die besseren Argumente?