Der Anscheinsbeweis bei der Übersendung von Betriebskostenabrechnungen
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Vieler Vermieter übersenden ihre Betriebskostenabrechnungen per Post. Seit Einführung der Abrechnungsfrist in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB scheint es jedoch häufiger vorzukommen, dass diese Schriftstücke die Mieter nicht erreichen. Zumindest wird immer häufiger der Zugang der Betriebskostenabrechnungen durch Mieter bestritten. Anders als bei der Übersendung per Einschreiben/Rückschein erhält der Vermieter bei der Übersendung mit einfacherem Brief keine Bestätigung durch die Post, dass das Schriftstück auch tatsächlich an den Adressaten ausgehändigt wurde. Es stellt sich dann aber die Frage, ob nicht zugunsten des Vermieters ein Beweis des ersten Anscheins spricht, also ob nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass mit der Post versandte Briefe auch tatsächlich ankommen. Dann müsste der Mieter diese Vermutung durch den Vortrag der ernsthaften Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablauf entkräften (z.B. zeitnahe Unregelmäßigkeiten im Zustellbetrieb; Zeuge der am Tag der Zustellung bei Öffnung des Briefkasten anwesend war (so z.B. AG Erfurt, Urt. v. 20.06.2007 - 5 C 1734/06 - WuM 2007, 580; AG Paderborn, Urt. v. 03.08.2000 - 51 C 76/00, NJW 2000,3722).
Für die Annahme eines Anscheinsbeweises sprechen jedenfalls die geringen Ausfälle bei der Postzustellen, die nach statistischen Erhebungen im Jahre 1980 gerade einmal bei 0,000633 % gelegen haben. Dennoch geht die h.M. auch weiterhin davon aus, dass den Vermieter, der die Betriebskostenabrechnung mittels einfacher Post versendet, die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn der Mieter den Zugang bestreitet (LG Düsseldorf, Urt. v. 7.2.2007 – 23 S 108/06 - NZM 2007, 328; zuletzt AG Köln, Urt. v. 16.07.2007 – 220 C 435/07). Gleichermaßen entscheidet die h.M., wenn Betriebskostenabrechnungen mittels Einwurfeinschreiben übersandt werden. Auch in diesen Fällen wird ein Anscheinsbeweis abgelehnt (LG Potsdam, Urt. v. 27.7.2000 – 11 S 233/99, NJW 2000, 3722).