Neu: Erlaubnispflicht für Leasing und Factoring
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Weitgehend unbemerkt, erfolgte im Jahressteuergesetz 2009 die Einbeziehung des Leasing und Factoring als erlaubnispflichtige Finanzdienstdienstleistung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wohl noch diesen Monat, spätestens aber ab Anfang nächsten Jahres, bedürfen Factoring und Leasing somit grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) und unterliegen sodann der (eingeschränkten) Aufsicht der Bundesfinanzdienstleistungsanstalt (BaFin). Der Betrieb der genannten Geschäfte ohne Erlaubnis ist mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbewehrt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Leasing- und/oder Factoringunternehmen, die dem KWG unterstellt sind, in Zukunft nach dem KWG anzeige- und genehmigungspflichtig sind, so dass in solchen Fällen grundsätzlich mit einer dreimonatigen Verzögerung gerechnet werden muss.
Für bestehende Banken und solche Institute, die die "klassischen" Finanzdienstleistungen wie die Anlage- und Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung betreiben, besteht kein Handlungsbedarf. Für diese Institute wird eine Erlaubnis fingiert. Alle anderen Unternehmen, die das oben beschriebene Factoring und/oder Leasing betreiben, müssen hingegen bis zum 31. Januar 2009 ihre Tätigkeit bei der BaFin anzeigen, damit die bis dahin geltende Erlaubnisfiktion weiter besteht. Für kleine Unternehmen i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB gilt die Frist bis zum Ende 2009. Unternehmen, die jetzt neu in das Geschäft einsteigen wollen, müssen eine Erlaubnis beantragen.