Meine, deine oder unsere Waschmaschine
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Es war Krieg und der Wohnraum und das dazugehörige Mobiliar durch die Zerstörungen knapp geworden.
Deshalb wurde am 21.10.1944 die Hausratsverordnung erlassen, die die Aufteilung von Wohnraum und Hausrat bei Trennung und Scheidung regelte. Die HauratsVO überlebte den Krieg und ist erst am 31.08.2009 außer Kraft getreten. An ihre Stelle sind die §§ 1568 a und 1568 b BGB getreten.
Wichtig: Im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände (auch der alte Begriff „Hausrat“ ist gestrichen) können dem anderen Ehegatten nicht mehr zur Benutzung zugewiesen werden. Er darf sie auf jeden Fall behalten, in der Haushaltsteilung wird nur noch verteilt, was im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht.
Umgekehrt bedeutet dies, im Alleineigentum stehende Haushaltsgegenstände sind nunmehr in die Zugewinnausgleichsbilanz des Alleineigentümers aufzunehmen (so jetzt aktuell BGH v. 17.11.2010 - XII ZR 170/09).
Auch in diesem Zusammenhang wichtig: § 1370 BGB ist ersatzlos gestrichen worden. War früher ein Haushaltsgegenstand , der im Alleineigentum des einen stand, ersetzt worden, so stand auch der Ersatzgegenstand in dessen Alleineigentum (dingliche Surrogation). Dies gilt jetzt nicht mehr!
Beispiel: Hat sie eine Waschmaschine in die Ehe mit gebracht und wurde diese während der Ehe durch eine neue ersetzt, so wird nun gefragt, wer (rechtsgeschäftlich) Eigentümer der neuen Maschine geworden ist. Im Zweifel werden das beide Eheleute sein, so dass die Waschmaschine in die Haushaltsteilung gehört. Ist das Alleineigentum eines Ehegatten nachweisbar, so gehört die Maschine in dessen Zugewinn.