Veröffentlicht am 29.05.2017 von Prof. Dr. Claus KossDas Verfahren gegen die beiden Abschlussprüfer im sog. Schleckerprozess ist gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von Geldauflagen in Höhe von TEUR 25 bzw. TEUR 20 vorläufig eingestellt worden. Den beiden Wirtschaftsprüfern wurde vorgeworfen, bei der Prüfung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmers Anton Schlecker e.K. für 2009 und den Konzernabschluss für 2010 zu Unrecht ein uneingeschränktes Testat (allerdings mit hinweisendem Zusatz) erteilt zu haben.Weiterlesen
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