Veröffentlicht am 05.08.2017 von Prof. Dr. Claus KossKindergeld gibt's auch für volljährige Kinder. Allerdings müssen definiert der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG Voraussetzungen für den weiteren Bezug. Zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der seit 2012 gültigen Fassung entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.06.2017 - 5 K 2388/15), dass auch eine berufsbegleitende Weiterbildung der IHK zu einem Fachwirt den "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" darstellen kann. Eine 'reguläre' Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit zwischen Abschluss der Berufsausbildung und dem Abschluss des IHK-Fachwirts ist damit unschädlich für den Kindergeldbezug. Im Ergebnis stellte das Finanzgericht die angehenden IHK-Fachwirte den Master- und dual Studierenden gleich.Weiterlesen
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