There’s No Business if there are No Show Fees – Entschädigungszahlungen für abgesagte Auftritte als inländische, der Quellensteuer nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte?

von Gastbeitrag Steuerrecht, veröffentlicht am 23.04.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|1049 Aufrufe

Die Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG trifft die Einbehaltungspflichtigen manchmal unerwartet – Danny Gude, StB, bespricht in diesem Gastbeitrag die Frage, wie „No Show Fees“, also Entschädigungszahlungen an ausländische Künstler für ausgefallene Auftritte, für Zwecke der beschränkten Steuerpflicht einzuschätzen sind.

Wie das jüngste BFH-Urteil zum Steuerabzug bei ausländischen Künstlern nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG zeigt, ist bei der Abstandnahme vom Steuerabzug höchste Vorsicht geboten (BFH v. 25.10.2023 – I R 35/21, BeckRS 2023, 45365). Nicht erst seit der seriellen Absage von Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen während der Corona-Pandemie stellt sich ferner die Frage, inwieweit Entschädigungszahlungen an ausländische Künstler (sog. „No Show Fees“) der Besteuerung im Inland unterliegen können.

Da die Besteuerung ausländischer „professioneller“ (i. S. v. gewerblicher) Künstler, Sportler und Artisten im Inland (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ebenso wie der Steuerabzug (vgl. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) keiner Betriebsstätte und keines ständigen Vertreters bedarf, ist die steuerbare Tätigkeit als solche genau zu umgrenzen. Zur Frage, was unter künstlerischen, sportlichen und artistischen Darbietungen zu verstehen ist, existieren für zahlreiche Detailfragen differenzierte Stellungnahmen von Seiten der Rechtsprechung, der Finanzverwaltung und des Schrifttums, welche diese Begriffe operationalisieren. Selbst die (meines Erachtens) indifferenten Begriffe der ähnlichen bzw. unterhaltenden Darbietung sind offenbar insoweit bestimmt, als dass sich auch nach Maßgabe von Art. 20 Abs. 3 GG hierauf ein inländischer Besteuerungsanspruch stützen lässt (vgl. BFH v. 17.10.2007 – I R 81, 82/06, BFH/NV 2008, 356).

In der Literatur wird man leider nicht unmittelbar zu der Frage fündig, ob „No Show Fees“ der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 EStG bzw. der Quellensteuer nach § 50a Abs. 1 EStG unterliegen. Weitet man jedoch den Blick auf dieses Normenensemble, dann fällt auf, dass unisono eine (artistische/sportliche/schöpferische) „Leistung“ im Inland, eine „im Inland entfaltete Aktivität“ erfordert bzw., dass im Inland etwas „ausgeübt“ wird (so etwa BMF v. 25.11.2010, BStBl. I 2010, 1350 Rn. 14, 16 f.). Ähnliches lässt sich aus der einhelligen Lesart des übergeordnet verwendeten Begriffs der „Darbietung“ ableiten. Denn dieser erfordere eine „physische Anwesenheit“ (Reimer in Brandis/Heuermann, 170. EL 12/2023, EStG, § 49 Rn. 156) bzw. eine „unterhaltende Präsentation […] vor oder für Publikum“ (Loschelder in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 49 Rn. 37). Dieses Normverständnis liefert bereits ein starkes Indiz gegen einen Besteuerungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland.

Zweifel an dieser Rechtsauffassung lässt hingegen der Verweis in § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den weiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG für sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG aufkommen. Denn dieser erfasst – vereinfacht – jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Allerdings ist auch hier die Veranlassung der Gegenleistung durch ein „Verhalten des Steuerpflichtigen“ erforderlich (BFH v. 28.11.2007 - IX R 39/06, BStBl. II 2008, 469).

Hier kann ein Blick in das OECD-Musterabkommen 2017 (OECD-MA) beziehungsweise in die Kommentierung der OECD weiterhelfen, auch wenn die Steuerbarkeit nach nationalem Recht und die Berechtigung zur Durchsetzung des nationalen Steueranspruchs unter den DBA getrennt zu prüfen sind (BFH v. 20.7.2016 – I R 50/15, BeckRS 2016, 95487, Rz. 15). Art. 17 OECD-MA beinhaltet die Verteilungsnormen hinsichtlich der Einkünfte von Künstlern, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstlern sowie Musikern und Sportlern. Vorbehaltlich Art. 15 OECD-MA wird das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte von Personen in Ausübung dieser Funktionen von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA dem Tätigkeitsstaat zugeordnet. Art. 17 Abs. 2 sieht dies ebenso für sog. star-companies vor. Das Abkommensrecht, welches Deutschland das Besteuerungsrecht dem Grunde nach überhaupt erst zuordnet, bildet demnach das „Gegenstück“ zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 und § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

In Absatz 9 des OECD-Kommentars zu Artikel 17 OECD-Musterabkommen ist folgender Satz 9 zu finden:

Payments received in the event of the cancellation of a performance are also outside the scope of Article 17, and fall under Article 7 or 15, as the case may be.

Hierzu passt, dass selbst im Fall des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, nach ausdrücklicher Maßgabe des Gesetzgebers, die korrespondierende Zuweisung eines Besteuerungsrechts nach Art. 17 Abs. 1 OECD-MA erforderlich ist (BT Drs. 16/10189, S. 59). 

Somit ist zwar nicht die Steuerbarkeit, wohl aber die beschränkte Steuerpflicht sowie damit auch der Quellensteuerabzug nach § 50a EStG zu verneinen.

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