Auslagenentscheidung bei § 47 OWiG-Einstellung: AG Maulbronn kassiert die Entscheidung der Verwaltungsbehörde

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.04.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1035 Aufrufe

Das ist tatsächlich einmal wieder tiefstes OWi-Verfafhrensrecht. Der Betroffene war mit der Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde nach Einstellung gem. § 47 OWiG nicht einverstanden. Das AG ist im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Anwendung der Grundsätze der Verfassungsgerichte zu gerichtichen Auslagenentscheidungen tatsächlich korrigierend tätig geworden:

 

1. Die Entscheidung über die Kosten in der Einstellungsentscheidung des Landratsamts (…) vom 25.01.2024 wird dahingehend abgeändert, dass neben den Kosten des Verfahrens auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen.

 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der in diesem entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

 Gründe: 

 I.

 Das Landratsamt E führte gegen die Betroffene ein Ordnungswidrigkeitenverfahren infolge eines Verkehrsunfalls. Ausweislich der polizeilichen Anzeige der Ordnungswidrigkeit lag dem zugrunde, dass sowohl die Betroffene als auch der weitere Unfallbeteiligte am xx.xx.2023 in der X-Straße in Y gleichzeitig mit ihren Autos rückwärts aus gegenüberliegenden Grundstückseinfahrten gefahren seien und dabei einander übersehen hätten, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Beide Unfallbeteiligte seien mündlich belehrt worden und hätten sich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro einverstanden erklärt.

 Ein Verwarnungsgeld in dieser Höhe bezahlte die Betroffene in der Folge offenbar nicht. Das Landratsamt (…) erließ daher am 22.11.2023 einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2, 10 Satz 1 StVO und verhängte entsprechend Nr. 47.1 BKat ein Bußgeld von 35 Euro. Hiergegen legte die Betroffene durch ihren Verteidiger rechtzeitig Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betroffene habe den „rückwärtigen Einfahrvorgang bereits abgeschlossen“ gehabt und sei „im Begriff (gewesen), auf der X-Straße anzufahren bzw. bereits“ angefahren, als der weitere Unfallbeteiligte aus der gegenüberliegenden Einfahrt ausgefahren und „rückwärts/seitlich auf den stehenden bzw. gerade anfahrenden Pkw“ der Betroffenen aufgefahren sei. Mit Schreiben vom 25.01.2024 teilte das Landratsamt (…) der Betroffenen wörtlich mit: „das gegen Sie wegen der Handlung am (…) um (…) in (…) als Führerin des PKW (es folgen Marke und Kennzeichen) eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wird gemäß § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz eingestellt. Ihre notwendigen Auslagen habe Sie jedoch selbst zu tragen. Der Bußgeldbescheid vom 22.11.2023 wird zurückgenommen.“ Weitere Ermittlungen sind offenbar nicht erfolgt.

 Unter dem 31.01.2024 wandte sich der Verteidiger mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenentscheidung.

 II.

 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG, § 62 OWiG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der Frist des § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG gestellt worden.

 Der Antrag ist auch begründet.

 Wird gegen einen Bußgeldbescheid in zulässiger Weise Einspruch eingelegt, so kann die Bußgeldbehörde entweder den Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurücknehmen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Hält sie ihn aufrecht, hat sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung zu übersenden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Nimmt sie den Bußgeldbescheid zurück, ist das Verfahren in den Zustand vor dessen Erlass zurückversetzt, das heißt, der Bußgeldbehörde stehen alle Möglichkeiten in diesem Stadium offen. Sie kann daher etwa (ggf. nach ergänzenden Ermittlungen) einen neuen Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren nach § 46 OWiG, § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen. Alternativ zur Rücknahme des Bußgeldbescheids mit (nachfolgender) Einstellung kann die Behörde das Verfahren auch ohne explizite Rücknahme des Bußgeldbescheids sogleich nach §§ 46 OWiG, 170 Abs. 2 StPO oder nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen, die Rücknahme des Bußgeldbescheids erfolgt dann konkludent (BeckOK OWiG/Gertler, 41. Ed. 1.1.2024, OWiG § 69 Rn. 65 f. m.w.N.). Unabhängig davon ob die Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde konkludent oder – wie hier – ausdrücklich mit der Rücknahme des Bußgeldbescheids verknüpft wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 und Abs. 2 StPO (vgl. auch BeckOK OWiG/Gertler a.a.O. § 69 Rn. 68; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 69 Rn. 52 ff.). Damit sind die Kosten des Verfahrens immer und die notwendigen Auslagen des Betroffenen jedenfalls grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467a Abs. 1 Satz 1 StPO). In Bezug auf die notwendigen Auslagen des Betroffenen finden indes auch die Ausnahmebestimmungen des § 467 Abs. 2 bis 5 StPO Anwendung, wie sich aus dem des § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt. Danach kann die Behörde unter anderem dann, wenn die Einstellung aufgrund einer Ermessensentscheidung beruht – im Ordnungswidrigkeitenverfahren also bei Einstellungen nach § 47 Abs. 1 OWiG – davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung ist, wie sich aus der Formulierung „kann“ ergibt, eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, die jedenfalls dann, wenn darin von dem gesetzlichen Regelfall des § 467a Abs. 1 Satz 1 StPO – also der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse – abgewichen werden soll, einer Begründung bedarf, die es dem Betroffenen möglich macht, die angestellten Erwägungen nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 –, juris Rn. 24 ff.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 27. April 2022 – 106/20 –, juris, Rn. 11 f.). Inhaltlicher Maßstab der zu treffenden Ermessensentscheidung ist nicht ausschließlich aber doch wesentlich der Grad des bestehenden Tatverdachts, wobei einerseits eine eindeutige Schuldzuweisung nicht vorgenommen werden darf (EGMR, Urteil vom 24. Januar 2019 – 24247/15 –, juris Rn. 29 ff.; BVerfG a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Andererseits ist aber auch eine volle Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht erforderlich, um von der Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abzusehen. Im Regelfall ist vielmehr ein fortbestehender hinreichender Tatverdacht als ausreichend anzusehen (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2010 – 2 Ws 471/10 –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2019 – III-4 Ws 133/19 –, juris Rn. 10).

 An den vorgenannten Maßstäben gemessen kann die Auslagenentscheidung des Landratsamtes E. keinen Bestand haben. Sie ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, weil sie keinerlei Ermessenserwägungen enthält. Es ist nicht ersichtlich, ob die Behörde sich des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums überhaupt bewusst war, jedenfalls aber ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchen Gründen von der Regelfolge des § 467a Abs. 1 Satz 1 StPO abgewichen worden ist.

 Bei der dem erkennenden Gericht somit obliegenden eigenen Sachentscheidung (§ 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 309 Abs. 2 StPO) ist der oben geschilderte Inhalt der vorgelegten Akte zu berücksichtigen. Ein jedenfalls hinreichender Tatverdacht gegen die Betroffene ergibt sich dabei nicht, weil die Einlassung der Betroffenen im Einspruchsverfahren, derzufolge nicht sie, sondern allein der weitere Unfallbeteiligte für den Unfall verantwortlich sei, sich auf Grundlage der Akten, die weder Lichtbildaufnahmen oder Skizzen von der Unfallstelle noch etwaige Schilderungen des Geschehensablaufs durch den weiteren Unfallbeteiligten oder mögliche Zeugen enthält, nicht widerlegen lässt. Vor diesem Hintergrund ist eine von der Grundentscheidung des § 467a Abs. 1 Satz 1 StPO abweichende Entscheidung nicht veranlasst, so dass neben den ohnehin von der Staatskasse zu tragenden Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind.

 III.

 Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf der nach § 62 Abs. 2 OWiG vorzunehmenden entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

 IV.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

AG Maulbronn Beschl. v. 12.3.2024 – 4 OWi 15/24, BeckRS 2024, 5300

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