BGH zu Kollision mit hinter einem Müllauto hervorgeschobener Mülltonne: Dem Müllwagenbetrieb zuzurechnen
von , veröffentlicht am 08.04.2024Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem eines ihrer Pflegedienstfahrzeuge beschädigt wurde. Eine Mitarbeiterin der Klägerin fuhr nämlich mit deren Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommend an einem Müllabfuhrfahrzeug des Beklagten vorbei, das mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße stand. Dabei kam es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Müllcontainer, den ein Angestellter des Beklagten hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schob.
Der BGH in seinen Leitsätzen dazu:
1. Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.
2. Lässt sich beim Vorbeifahren an einem Müllabfuhrfahrzeug ein ausreichender Seitenabstand, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann.
BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253
Volltext auf der BGH-Hompepage HIER
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