Volle Verteidigergebühren auch für den ausschließlich für den Vorführungstermin beigeordneten Pflichtverteidiger
von , veröffentlicht am 09.03.2024In dem der Entscheidung des OLG Köln vom 24.1.2024 – 3 Ws 50/23 - zugrunde liegenden Sachverhalt war eine Rechtsanwältin nur für den Vorführungstermin des Angeklagten „für den heutigen Termin als Pflichtverteidigerin“ beigeordnet worden, für das weitere Verfahren wurde ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet. Zutreffend stellte sich das OLG Köln im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren auf den Standpunkt, dass Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG die Vertretung des Verteidigers regelt, dabei sei unabhängig, ob sich die Tätigkeit – insbesondere in den Fällen des sogenannten „Terminsvertreters“ - auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränke. Es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung.
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