zur Diskussion gestellt: der geplante § 611a BGB

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.11.2015

Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze enthält als zentrales Element ein neuen § 611a BGB, der vertragstypische beim Arbeitsvertrag aufführt. Ist dies die seit langem vermisste Definition des Arbeitnehmerbegriffs oder handelt es sich nur um eine Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung? Jedenfalls hat eine derart bedeutsame Gesetzesänderung allerhöchste Aufmerksamkeit verdient. Aus diesem Grund soll sie hier zur Diskussion gestellt werden.

Der neue § 611a BGB soll folgenden Wortlaut haben:

㤠611a

Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag

(1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.

(2) Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob jemand

a. nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,

b. die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,

c. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,

d. die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,

e. ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,

f. keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,

g. Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,

h. für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

(3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat.“

Zu Beginn des Referentenentwurfs wird die Neuregelung unter dem Gliederungspunkt „Erfüllungsaufwand“ wie folgt charakterisiert:

„Mit der Einfügung eines neuen § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt. Dabei entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand, da die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtslage in Deutschland unverändert lässt.“

Die ausführliche Gesetzesbegründung lautet dann wie folgt:

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)

Artikel 2 sieht die Einfügung eines neuen § 611a BGB des Untertitels 1 zum Dienstvertrag vor. Die Vorschrift regelt die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragsgestaltungen, insbesondere Werkvertrag oder selbständigem Dienstvertrag. Hierzu werden die Voraussetzungen des Arbeitsvertrages benannt. Die wesentlichen von der Rechtsprechung für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses entwickelten Kriterien werden gesetzlich niedergelegt. Soweit andere Rechtsvorschriften eine abweichende Definition des Arbeitsvertrages, des Arbeitsverhältnisses oder des Arbeitnehmers vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften festzulegen, bleiben diese unberührt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 enthält anknüpfend an § 611 BGB die besonderen Voraussetzungen des Arbeitsvertrages als Unterfall des Dienstvertrages. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn jemand aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Dienste in persönlicher Abhängigkeit (Arbeitsleistungen) zusagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12, vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10, vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 und vom 22. April 1998 - 5 AZR 342/97), die in Satz 2 abgebildet wird, werden Dienste in persönlicher Abhängigkeit geleistet, wenn der Leistende in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Diese Kriterien dienen damit der Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragsformen, insbesondere von einem Vertrag mit einem Selbstständigen. Wer in die Arbeitsorganisation seines Vertragspartners eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist Arbeitnehmer (ständige Rechtsprechung, wie BAG, Urteile vom 10. Juni 1992 - 7 AZR 446/91, vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 und vom 24. Oktober 2001 - 5 AZR 33/00). Wer aufgrund des Vertrages mit dem Arbeitnehmer berechtigt ist, ihn in seine eigene Arbeitsorganisation einzugliedern und ihm Weisungen zu erteilen, ist sein Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich einem Dritten gegenüber zur Erstellung von Werken oder zur Erbringung von Dienstleistungen in den Räumen des Dritten verpflichtet hat und seine Arbeitnehmer dabei als Erfüllungsgehilfen einsetzt.

Hiervon ist die Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden, bei der ein Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, nicht jedoch zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer besteht. Der Leiharbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung während der Überlassung in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegt auch dessen Weisungen (ständige Rechtsprechung, wie BAG Urteil vom 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 und Beschluss vom 11. September 2001 - 1 ABR 14/01); diese Rechtslage wird durch dieses Gesetz nicht geändert, vgl. § 1 Absatz 1 AÜG.

Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass es für die Feststellung eines Arbeitsvertrages auf die getroffenen Vereinbarungen, also auf den Vertrag, und auf dessen praktische Durchführung ankommt. Widersprechen sich der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Einordnung als Arbeitsvertrag maß-gebend. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. be-reits Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 549/81; aus neuerer Zeit Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11).

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden die von der Rechtsprechung für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses herangezogenen Kriterien der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und der Weisungsgebundenheit inhaltlich weiter konkretisiert. Zur Ausfüllung dieser allgemeinen Begriffe werden die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gesetzlich niedergelegt. Die Kriterien werden damit für die Praxis, insbesondere für die Prüftätigkeit der Behörden, transparent in einer subsumtionsfähigen Rechtsnorm wiedergegeben. Die Regelung des § 84 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB), nach der selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, bleibt unberührt.

In Satz 1 wird die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so bereits Urteil vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71; aus neuerer Zeit etwa Urteile vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 und vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12) aufgegriffen, der zufolge die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von sonstigen Formen der Beschäftigung im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Durch eine solche wertende Gesamtbetrachtung kann den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Es müssen also nicht alle oder eine bestimmte Anzahl von Kriterien erfüllt sein. Weder die Erfüllung eines einzelnen Kriteriums, noch die Erfüllung mehrerer Kriterien führt automatisch zur Annahme eines Arbeitsvertrages. Auch kann den Kriterien je nach Fallgestaltung unterschiedliches Gewicht zukommen. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung kommt es im-mer auf das Gesamtgepräge der Tätigkeit an.

Der Katalog greift die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien auf, ohne diese abschließend zu benennen.

Zu a)

Nach § 84 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Im Umkehr-schluss daraus spricht es für persönliche Abhängigkeit, wenn eine Person nicht frei darin ist, ihre Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten. Dabei stellt die Rechtsprechung neben der Bindung an Weisungen bezüglich der Arbeitszeit (vgl. bereits BAG, Urteil vom 27. Juli 1961 - 2 AZR 255/60; aus neuerer Zeit etwa BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11) - dazu kann etwa die Aufnahme in Dienstpläne oder die Verpflichtung zu Dienstbereitschaft gehören - und der geschuldeten Leistung (vgl. BAG, Urteile vom 22. Juni 1994 - 7 AZR 506/93; vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 und vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11) auch darauf ab, ob der Beschäftigte Vorgaben hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung unterliegt (BAG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09).

Zu b)

Die Pflicht, die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen zu erbringen, stellt eine Vorgabe hinsichtlich des Arbeitsortes dar. Diese Vorgabe ist ein Merkmal für die Weisungsgebundenheit des Leistenden (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 668/12; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2013 - 2 Sa 6/13). Außerdem spricht der Umstand, die Leistung in den Räumen eines anderen erbringen zu müssen, -ausgenommen in den Fällen der Telearbeit oder mobilen Arbeit -, auch für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag ist dieses Kriterium allerdings nicht allein ausschlaggebend; denn auch für viele Werkverträge ist es typisch, dass der Auftragnehmer in den Räumen eines anderen tätig wird. Deshalb gilt hier besonders, dass im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung die weiteren Kriterien geprüft werden müssen.

Zu c)

Auch die Nutzung von Arbeitsmitteln, die von einem anderen gestellt werden, ist ein Kriterium für die Eingliederung in den Betrieb des anderen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 10 Sa 239/13; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2013 - 2 Sa 6/13; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2011 - 7 Ta 519/11; LAG München, Urteil vom 11. Juni 2010 - 5 Sa 582/09). Dieser Aspekt findet seinen Niederschlag auch in Nr. 13 Buchstabe a der Empfehlung Nr. 198 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Demnach umfasst der Begriff der (Arbeits)-mittel die Werkzeuge, Materialien und Maschinen, die in einem Arbeitsverhältnis regelmäßig von der Person gestellt werden, für die die Leistung erbracht wird. Hingegen spricht es für einen Werkvertrag, wenn der Leistende das Werk mit eigenem Werkzeug und Materialien erstellt.

Zu d)

Ein weiteres Kriterium für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit ist die Vorgabe, die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen zu erbringen, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind (vgl. BAG, Ur-teile vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 und 10 AZR 668/12). Dies kommt u. a. dadurch zum Ausdruck, dass die Personen in derselben Arbeitseinheit (z. B. Kolonne) unter einheitlicher Leitung arbeiten.

Zusammenarbeit bedeutet, dass der Leistende seine Leistung „Hand in Hand“ unter enger Abstimmung mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind. Nicht gemeint sind hier gelegentliche Abstimmungen im Rahmen von Werkvertragsarbeiten. Die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des anderen ist ein Ausdruck der Integration in eine fremde Arbeitsorganisation. Damit wird auch das Merkmal der „Integration des Beschäftigten in die Organisation des Unternehmens“ aufgegriffen, welches die IAO in Nr. 13 Buchstabe a der Empfehlung Nr. 198 für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses heranzieht.

Zu e)

Entsprechend der Rechtsprechung zeichnet sich selbstständige Tätigkeit unter anderem durch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit aus, für eine Vielzahl von potentiellen Auftraggebern tätig werden zu können (vgl. BAG, Urteile vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 und vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Tätigkeit nur oder überwiegend für einen Auftraggeber ein Indiz dafür ist, dass sich der Leistende an diesen gebunden hat (vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97) und daher von diesem abhängig ist. Dies spricht gegen die Selbstständigkeit des Leistenden. Mit diesem Merkmal wird auch die Empfehlung Nr. 198 der IAO aufgegriffen. Danach (Nummer 13 Buchstabe a) ist ein Indikator für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses die Tatsache, dass die Arbeit „ausschließlich oder hauptsächlich für eine andere Person verrichtet wird“.

Da es sich hierbei jedoch nur um ein einzelnes Kriterium handelt, das im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung heranzuziehen ist, schließt es die Möglichkeit nicht aus, dass der Leistende gleichwohl als Selbstständiger anzusehen ist, auch wenn nur einen Auftrag-geber hat. So ist es für bestimmte Berufe auch bei selbstständiger Tätigkeit typisch, die Leistung für einen Auftraggeber zu erbringen (z.B. selbstständige Handels- oder Versicherungsvertreter).

Ebenso ist es möglich, dass eine Person für mehrere Arbeitgeber als Arbeitnehmer tätig ist. Deshalb ist auch der Umkehrschluss nicht zulässig, dass die Arbeitnehmereigenschaft immer zu verneinen ist, wenn jemand für mehrere tätig ist.

Zu f)

Wenn ein Leistender zur Erbringung der geschuldeten Leistung in eine fremde betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden ist, spricht dies für eine abhängige Tätigkeit. Demgemäß spricht es für die Arbeitnehmereigenschaft des Leistenden, wenn er zur Erbringung der geschuldeten Leistung keine eigene betriebliche Organisation unterhält (vgl. BAG vom 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96). Dazu kann z.B. auch geprüft werden, ob typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennbar sind, wie etwa eigenständige Entscheidungen über Warenbezug, Erwerb von Arbeitsmitteln, Einstellung und Einsatz von Personal, Einsatz von Kapital und Maschinen oder eigenständige Werbemaßnahmen.

Zu g)

Dieses Merkmal dient der Abgrenzung zum Werkvertrag. Während durch Werkvertrag der Unternehmer die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges schuldet, schuldet der Dienstverpflichtete eine bestimmte Dienstleistung als solche. Wird diese in persönlicher Abhängigkeit erbracht, handelt es sich um Arbeitsleistung. Daraus folgt: Werden Leistungen erbracht, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines abgrenzbaren Arbeitsergebnisses gerichtet sind, spricht dies gegen das Vorliegen eines Werkvertrages (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12).

Zu h)

Der Frage, ob der Leistende für das Ergebnis tatsächlich Gewähr leistet, wird in der neueren Rechtsprechung zunehmende Bedeutung beigemessen (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2013 - 2 Sa 6/13). Es ist typisch für einen Werkvertrag, dass der Auftragnehmer tatsächlich Gewähr-leistungspflichten übernimmt. Hingegen besteht bei einem Dienstvertrag, dessen Unterfall der Arbeitsvertrag ist, keine Gewährleistungspflicht. Demgemäß spricht es für das Vorliegen eines Dienstvertrages bzw. bei persönlicher Abhängigkeit für das Vorliegen eines Ar-beitsvertrages, wenn Gewährleistungspflichten nicht übernommen oder in der Praxis nicht in Anspruch genommen werden.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 legt fest, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses widerleglich vermutet wird, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat. Aus der Fest-stellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, folgt keine gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechende Vermutung.

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt (eine Übereinstimmung in mehr als 95 % der Fälle schätzt Rittweger, in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Juni 2015, § 7 SGB IV Rn. 4).

Die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Kriterien zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses entsprechen im Wesentlichen den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien zur Prüfung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Vermutungsregelung hilft so, Doppelprüfungen zu vermeiden. Die widerlegliche Vermutung greift unabhängig davon, ob die Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestandskräftig ist oder nicht.

Meine erste Einschätzung geht dahin, dass hier keineswegs eine 1:1 Kodifizierung der Rechtsprechung erfolgt, sondern einfach Kriterien herausgegriffen werden, denen eine recht unterschiedliche Wertigkeit zukommt. In dieser unsystematischen Zusammenstellung liegt in meinen Augen kein Erkenntnisfortschritt. Wie sehen Sie das?

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9 Kommentare

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In dieser unsystematischen Zusammenstellung liegt in meinen Augen kein Erkenntnisfortschritt. Wie sehen Sie das?

Der selbstgerechten Arbeitsrechtsprechung ist der Gesetzgeber doch ohnehin völlig egal, so dass es auf das, was der Gesetzgeber tut, ebenso wenig ankommt, wie für den Familienrichter auf das, was der Papst von der Homoehe hält.

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Was meinen Sie mit
"sondern einfach Kriterien herausgegriffen werden, denen eine recht unterschiedliche Wertigkeit zukommt"?

Fehlt Ihnen etwas? Was?
Wie könnte die Wertigkeit gewichtet werden?
Wieso halten Sie die Zusammenstellung für unsystematisch?

Mehr als eine Normierung der in den letzten Jahrzehnten durch die Rechtsprechung geschaffenen Kriterien konnte man meines Erachtens nicht erwarten.

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Soll da etwa der Fremdgespäftsführer zum regulären Arbeitnehmer gemacht werden? Oder ist das nur schlechte Gesetzeskunst.

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An vielen Stellen könnte man in arbeitsrechtlichen Gesetzen mehr Konkretisierung gebrauchen - das ist definitiv keine davon.

Gab es denn in der Vergangenheit ernsthafte Probleme damit, zB Zeitarbeitnehmer von Menschen, die im Rahmen eines Werkvertrages tätig werden, zu unterscheiden? Ich denke, das konnte alles anhand der bestehen hrRspr ganz passabel gelöst werden. Auch die Abgrenzung AN - (Schein-)Selbstständiger ist mit der Rechtsprechung in der Regel machbar.

Das schöne an der Rechtsprechung ist, dass sie vergleichsweise flexibel ist. Zwar klingen die meisten Kriterien immer noch so, als hätte das BAG noch nie etwas von mobilem Arbeiten, Vertrauensarbeitszeit, BYOD und Mitarbeitern gehört, die in der Lage sind, ihre Aufgabengebiete ohne kleinschrittigste Anweisungen von einem allmächtigen Vorgesetzten zu bewältigen (oder BVerfG bewahre! von einer Kombination dieses modernen Hexenwerkes), aber das ist definitiv flexibler, als wenn man diese - im Veralten begriffenen - Kriterien auch noch in Gesetzesrecht gießt, selbst wenn man ein "in der Regel" davor stellt.

#3: Fremdgeschäftsführer sind jedenfalls im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige laut EuGH Arbeitnehmer (Balkay ./. Kiesel Abbruch GmbH). Wenngleich ich nicht denke, dass das der Hintergrund dieses Gesetzesvorhabens ist.

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Sehr geeehrter Herr Professor,

Der VDB ist der Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie, wir vertreten überwiegend Freiberufler und Gesellschaften, die ambulant zugelassene Praxen und Einrichtungen (Klinik, Reha) betreiben.

Die Kriterien des Gesetzentwurfes stellen sich mir genauso ungeordnet dar, wie diejenigen der Rechtsprechung, die zu unserem Ärger allzu unreflektiert und undifferenziert den Argumenten der DRV folgt. Dazu nur zwei Kostproben: die Praxis ist Ort der Therapie nicht deshalb, weil es der Inhaber verlangt, sondern weil es vom Zulassungsrecht im Bereich der GKV und der DGUV vorgeschrieben ist, überdies besteht ohnehin jederzeit die Option des Patienten, auf seine Kosten einen Hausbesuch durchzuführen; das Verlangen nach Kapitaleinsatz und Betriebsmitteln sowie nach einem unternehmerschen Risiko setzt das Modell des gewerblichen Unternehmers voraus, der Freie Mitarbeiter riskiert in der Regel nur die Verschwendung seiner Zeit, bestenfalls hat er ein Auto für Hausbesuche, das er ohnehin privat nutzt. Zudem wird die arbeitsrechtliche Seite oft ausgeblendet, löbliche Ausnahme ist LSG Baden-Württemberg - die Verträge für Freie Mitarbeiter sehen ja gerade keine Arbeitspflicht und keine Lohnzahlungspflicht nach Angebot der Arbeitskraft vor.

Die irrige Rechtsprechung droht einen für die Patientenversorgung wichtigen Teil der Leistungserbringung zu ersticken.

MfG

Dr. Stehr

 

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Leider wird damit das Arbeitsrecht in keinster Weise leichter. Ich bin der Meinung, man müßte das Arbeitsrecht grundsätzlich reformieren. Warum sind Leiharbeiter als Niedriglöhner mit hohen Gewinnen der Verleihfirmen möglich, aber eine vermittlung von Selbstständigen zu vernünftigen Stundensätzen nicht. Hier ist die Gesetzgebung leider überhaupt nicht zeitgemäß.

 

Auch viele Angestellte leisten ihre Arbeit mittlerweile weitgehend frei und im Homeoffice. Müssen die jetzt alle selbstständig werden? 

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c e f g und h als Bewertungsmaßstäbe sind im Normalfall für den gerne genannten Freelancer IT nicht positiv zu beantworten. Denn wenn Sie ehrlich sind, und eben jene Punkte allesamt zutreffen, ist der tatsächliche Vertragstyp klar, und dass auch bestätigt durch die Rechtsprechung der letzten Jahre.

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