Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath - der erste Tag

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.07.2014

Vorbemerkung:

Meine Kommentierung der Hauptverhandlung wird sich - gemäß der Ausrichtung des Beck-Blog - v.a. auf die rechtlichen Fragen beziehen, die durch die Hauptverhandlung veranlasst werden. Leider kann ich  (v.a. wegen des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs) nicht an allen Verhandlungstagen anwesend sein.

Erster Tag

Es war eigentlich zu erwarten, dass der erste Tag der neuen Hauptverhandlung im Verfahren gegen Gustl Mollath zu einem großen Presseauflauf führen würde, dass aber wegen der Zeugnisverweigerung der ursprünglich für heute als Zeugin geladenen Nebenklägerin noch keine materiell interessanten Erkenntnisse zu berichten sein würden.

Immerhin hat dann der Antrag der Verteidigung, den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Nedopil zu entbinden bzw. ihn jedenfalls von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen, doch für eine rechtlich spannende Fragestellung gesorgt.

I.

Die Vorsitzende hatte – nach entsprechender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - den Antrag der Verteidigung, der noch ergänzt wurde von einer persönlichen Bestätigung des Angeklagten, abgelehnt und es wurde, wenig überraschend, ein Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) erforderlich. Statt der angekündigten 15 Minuten dauerte es dann doch eine knappe halbe Stunde, bis das Gericht wieder den Saal betrat und die Entscheidung  der Vorsitzenden bestätigte. Natürlich wurde unter manchen der anwesenden Pressevertreter spekuliert, ob es tatsächlich so lange gedauert habe, die Schöffen zu überzeugen.

Die Beauftragung des Sachverständigen ergibt sich daraus, dass man für den Fall der Bestätigung der Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung auch wieder zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Beweiserhebungen durchführen müsste. Da der Angeklagte, was sein gutes Recht ist, sich keiner erneuten psychiatrischen Exploration unterziehen wollte, sollte dem Sachverständigen die Erhebung von Anknüpfungstatsachen für seine evtl. erforderliche Begutachtung in der Hauptverhandlung ermöglicht werden - eine nicht unübliche Verfahrensweise, die jedoch erhebliche Probleme bergen kann. 

In der Begründung der Entscheidung klang es dann so, als habe man strafprozessrechtlich keine Wahl und jede Einschränkung der Anwesenheit des Sachverständigen berge die Gefahr der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und damit einen Revisionsgrund. Ganz so eindeutig ist es indes nicht: Nach Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 StPO „kann“ dem Sachverständigen „gestattet“ werden, den Vernehmungen beizuwohnen und Fragen zu stellen. Dieser Wortlaut gebietet weder, dass dem Sachverständigen die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu gestatten „ist“, noch gebietet sie, dass der Sachverständige diese Gestattung auch durchgehend nutzen müsse. Er ist letztlich frei darin zu entscheiden, wie er sich die von ihm für eine Begutachtung benötigten Anknüpfungstatsachen verschafft.

Selbstverständlich ist das Ermessen des Gerichts durch die Aufklärungspflicht erheblich eingeschränkt, und wenn man seitens des Gerichts eine erfolgreiche Aufklärungsrüge in jedem Fall vermeiden will, dann spricht dies für die getroffene Entscheidung.

Im Spezialkommentar von Eisenberg zum Beweisrecht der StPO heißt es zu dieser Frage (8. Aufl., Rn. 1584):

„Was die Dauer der Anwesenheit des Sv in der HV angeht, so liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichts. Grundsätzlich kann das Gericht dem Sv die Anwesenheit bei der Beweisaufnahme gestatten, insbesondere gilt weder § 243 Abs 2 S 1 noch § 58 Abs 1 entsprechend. In einer Vielzahl der Fälle (insbesondere bei Untersuchungen vorwiegend sächlicher Art) wird es genügen, den Sv nach Erstattung seines Gutachtens zu entlassen.  Hingegen wird die Anwesenheit gemäß der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2) zB erforderlich sein (vgl BGH 19 367), wenn das Verhalten des Angekl in der HV von Bedeutung ist, wenn die Tatrekonstruktion in der HV sachkundiger Hilfe bedarf oder wenn besondere Persönlichkeitsmerkmale des Angekl beurteilt werden müssen. Sofern das Gericht ihm keine einschlägigen Weisungen erteilt, entscheidet der Sv selbst über die Erforderlichkeit seiner ständigen Anwesenheit (BGH bei Spiegel DAR 77 175; bei Spiegel 85 195; bei Pfeiffer NStZ 81 297).“

Auf der anderen Seite der Waage liegen indes auch erhebliche Beeinträchtigungen durch die (ständige) Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, nämlich dass sich der Angeklagte nicht so frei äußern kann, wie er es für seine Verteidigung für erforderlich hält. Das betrifft unmittelbar die Frage, inwieweit die Subjektstellung des Angeklagten durch seine Rolle als „Objekt“ der Beobachtung untergraben werden darf. Nochmal Eisenberg (Rn. 1584a) dazu:

„Nicht zu übersehen ist, dass die ständige Anwesenheit des Sv während der HV für den dauerhaft Beobachteten eine psychische Belastung bedeuten und er ggfs in der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte und vor allem in seinem Recht auf Gehör bzw in seiner Verteidigung eingeschränkt werden kann (§ 338 Nr 8; Barbey 34, 59 f; Loos GS-Kaufmann 961). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gleichfalls im Ermessen des Gerichts stehenden Entscheidung (BGH NJW 69 438), ob der Sv iSd § 80 Abs 2 (auch) in der HV unmittelbar Fragen an den Beschuldigten oder an Zeugen stellen darf (wobei das Gericht unzulässige oder ungeeignete Fragen zurückweist, § 241). Zudem kann bei anhaltender oder gar durchgängiger Beobachtung die Wahrheitsermittlung des Gerichts insofern beeinträchtigt sein, als eine solche Verfahrenssituation verzerrte Entäußerungen des Beobachteten (als im Allg zentraler Erkenntnisquelle) bedingen kann.“

Da hier das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung 2014 für die Beurteilung seiner Psyche zu den  Tatzeiten in den Jahren 2001 bis 2005 kaum relevant erscheint, geht es letztlich nur darum, dass der Sachverständige sich in der Verhandlung einen Eindruck von der heutigen Persönlichkeit des Angeklagten verschafft. Dafür indes scheint die „ständige“ Anwesenheit in der Hauptverhandlung aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht erforderlich. Insofern hätte ein Beschluss, der dem Angeklagten jedenfalls an einem Teil der Hauptverhandlung ein psychiatrisch unbeobachtetes Agieren ermöglicht, nicht geschadet. Ebenso erscheint es mir zulässig (und keineswegs abwegig), wenn Herr Prof. Nedopil von sich aus nicht der ganzen Verhandlung folgt, sondern es bei einer Teilbeobachtung belässt, zumal die Situation in der Hauptverhandlung ohnehin nur einen (kleinen und besonderen) Ausschnitt aus den Verhaltensweisen des Probanden zeigt. Nach dem Leitsatz der einschlägigen Entscheidung (BGHSt 19, 367) hätte man Prof. Nedopil auch vorab befragen können, ob er die ständige Anwesenheit als notwendig ansieht. Der Leitsatz lautet:

"Die Pflicht zur Wahrheitserforschung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit für erforderlich hält, um möglicherweise weitere tatsächlcihe Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu gewinnen"

Auch in den Gründen  dieser Entscheidung (BGHSt 19, 367, 368) betont der BGH die Bedeutung der jeweiligen "besonderen Sachlage, die vor allem durch den Wunsch des Sachverständigen ausgelöst werden kann, bei der Erhebung bestimmter Beweise zugegen zu sein".

II.

Der von der Verteidigung eingebrachte Beweisantrag der Vernehmung von (damaligen) Angestellten der Banken, für die die Ex-Frau des Angeklagten tätig war, zum Ausmaß der Verbringung von Vermögen ins Ausland, um der deutschen Besteuerung zu entgehen, wurde zunächst zurückgestellt. Erst wenn es erforderlich werde, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu beurteilen oder wenn es darum gehe, ob der Angeklagte um die Banken ein „Wahnsystem“ entwickelt habe, wolle man sich diesem Beweisantrag zuwenden. Das ist m. E. eine zutreffende Sichtweise. Sobald es darum geht, warum die Nebenklägerin mit relativ großer Verspätung die Anklagevorwürfe vorbrachte, wird man auch erörtern müssen, ob dies im Zusammenhang mit der Aktivität ihres Mannes stand, ihre Tätigkeiten bei der HVB öffentlich zu machen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

73 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Mollath schweigt! Wollen Sie damit sagen, daß Mollath schweigt, oder daß er schweigen soll? Sollte letzteres zutreffen, dann hieße der Satz korrekt:

 

Mollath, schweige! das wäre dann die korrekte Imperativform des Verbs schweigen. Alles klar?

 

 

 

1

Mollath schweigt zu Recht!

Ich würde an Mollaths Stelle auch schweigen. Was er zu sagen hat, kann er über seinen Anwalt in den Prozeß einbringen.

Die sogenannte Aufklärungspflicht, der sich das LG Regensburg insoweit angeblich verpflichtet fühlt, wird dann zumindest nicht in die vom Gericht beabsichtigte Richtung gehen.

Es liegt auf der Hand, dass Mollath durch die Anwesenheit eines psychiatrischen Gutachters während des gesamten Verfahrens stigmatisiert werden soll.

Besonders perfide ist diese leicht durchschaubare Absicht des Gerichts schon deshalb, weil dies dem Muster folgt, das Mollaths Erfahrungen mit der Justiz bisher geprägt hat. Wer sich mit den im Zusammenhang mit Mollath auftauchenden Gutachtern und Gutachten befasst hat (die für Mollath sprechenden Ausnahmen kamen ja offensichtlich absichtlich nicht zum Zuge), wird nicht umhinkommen, Anlaß, Umständen und Qualität der Begutachtungen mit stärksten Zweifeln zu begegnen, besser: sie als herbei manipuliert und konstruiert anzusehen. Ich verweise hierzu u.a. auf die ergiebigen Untersuchungen von Sponsel, die im beckblog und anderswo nachzulesen sind. Immer wieder sind die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang zitiert worden, um die rechtlich mehr als fragwürdigen Kriterien der entsprechenden Gutachten zu charakterisieren.

Wenn die von Professor Müller erwähnte Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Einsatzes des Gutachters Nedopil vom Landgericht nicht genutzt wurde, spricht das eine Sprache, die das oben Ausgeführte um so mehr unterstreicht.

Aus der Anzahl der Prozesstage und der Zeugen sollte man nicht auf einen unbedingten Aufklärungswillen des Gerichts schließen.

Immerhin haben wir es mit einer Strafkammer zu tun, deren flur-benachbarte Kollegen es mit einem unsäglichen Beschluss nach monatelanger Anstrengung geschafft haben, dem Gipfelpunkt bayerischer Justizschande noch die Krone aufzusetzen.

 

 

Der von Lakotta gewählte Titel: "Unter Beobachtung, noch immer" bestätigt bestens, was ich mit der Absicht des LG Regensburg beschrieben habe.

Immerhin steht die Beobachtung durch den Psychiater auch unter Beobachtung des gesamten Publikums, der anwesenden Juristen und Journalisten und erfüllt somit eine oft gestellte Forderung nach offener Beobachtung der psychiatrischen Untersuchung. Dass diese nicht nur passiv ist, sondern durch die Anwesenheit des Gutachters aktiv gefärbt ist, muss dabei hingenommen werden. Dies ist schließlich umgekehrt das Argument, bei gutachterlichen Untersuchungen Drittperonenen zunächst nicht zuzulassen. Und unterstellen wir doch nicht im konkreten Fall Prof. Nedopail nur schlechte Absichten. Vielleicht ergibt sich ja aus der Beobachtung heraus gerade eine für den Angeklagten höchst günstige Beurteilung, Porf. Nedopil steht fast ncoh merh unter Beobachtung, ein grob fehlerhaftes Gutachten würde durch die Beobachter leicht erkannt.

5

kw, Nedopil wird keine Beguatachtung abgeben müssen, da die Taten nicht nachweisbar sein werden. Er wird dort viele Stunden komplett nutz- und fruchtlos herumsitzen und am Ende viel Geld dafür bekommen.

 

Eine vernünftige Strafprozeßordnung würde zunächst einmal die Tatsachenklärung vorsehen und nicht bereits auch über Unschuldige Gutachten erstellen lassen, sondern erst falls eine Täterschaft feststeht und über die Schuldfähigkeit befunden werden soll, so wie es in anderen Rechtssystemen der Fall ist.

 

5

@ Franzerl:

Das (mit der Herumsitzerei von Nedopil) läuft dann unter "Prozessökonomie".

Sehr gut auf den Begriff gebracht.

 

Nachdem ja von Psychiatern unumwunden eingeräumt wird, dass ihre Diagnosen im Gegensatz zu den Verhältnissen in der  gesamten sonstigen Medizin durch keinen einzigen objektivierbaren Parameter körperlicher Vorgänge belegt  werden kann, die Diagnose etwa einer Störung der Realitätsprüfung  also vom Umfang des  subjektiven Erfahrungsbereichs des Gutachters abhängt und davon, wie groß die Schnittmenge mit dem des Probanden ist, sind der Willkür und Fehldeutung Tür und Tor geöffnet.

 

Ein Angeklagter hat das Recht zu schweigen, daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen. Ein halbwegs unkröberischer Gutachter wird das akzeptieren, wenngleich das nicht sicher ist. Ein Angeklagter aber, der sich nicht nur um die in Rede stehenden strafrechtlich relevanten Vorwürfe zu bekümmern hat, sondern auch noch mit der ihm durchaus unbekannten Erfahrungswelt des Gutachters beschäftigt ist, erfährt bereits dadurch eine  Einschränkung seiner Verteidigungsfähigkeit. Der Gutachter  stört die Verhandlung in erheblicher Weise, da beißt die Maus keinen Faden ab.

 

Gustl Mollaths Konsequenz, erst einmal nichts zu sagen, solange der Gutachter anwesend ist, sieht auf den ersten Blick unbeholfen aus, ist aber tatsächlich die einzige Möglichkeit, die ihm noch übrig bleibt, nachdem er auf den Versuch verzichtet hat, auch diesen Gutachter wieder von der Stimmigkeit seiner Gefühle und Gedanken zu überzeugen.

 

Die völlig ungeeignete Vorgehensweise etwa des Gutachters Leipziger ist beim jetzigen Gerichtsgutachter zwar nicht zu befürchten, aber eine Bagatelle ist seine Anwesenheit dennoch nicht. Das hat er ja selbst gesagt, und für seine Peron eine Begutachtung begründet ausgeschlossen. Gustl Mollath sollte versuchen, ihn direkt darauf anzusprechen, ihm also zu sagen, so sehe seine Umsetzung des im Übrigen gleichen Gedankens aus. Sollte dieser seine eigene Einlassung ernst gemeint haben, und zunächst spricht da nichts dagegen, wäre hier eine Übereinstimmung erzielt, bei der es dann auch bleiben kann.

5

Grundsätzlich wäre die Hinzuziehung des Gutachters auch eine Chance, da dieser Fehleinschätzungen der Kollegen korrigieren könnte. Dies überhaupt nur, wenn eine Begutachtung in Auftrag gegeben wird - dass dies nicht primär beabsichtigt ist, hat die Vorsitzende ja erklärt.

Auch wenn es menschlich verständlich ist, so ist es doch bedauerlich, dass Herr Mollath auf der Abwesenheit von Prof. Nedopil beharrt und dass es bereits in dieser frühen Phase zu einer solchen Verhärtung überhaupt gekommen ist.

Natürlich ist es hilfreich, Gesetze, Strafprozessordnung und Kommentare genau zu studieren, auch wollen Anträge gut begründet sein. Zu bedenken wäre aber, dass man, wenn man die Anwesenheit des Gutachters reduziert oder ganz darauf verzichtet, im (eher unwahrscheinlichen) Fall der Begutachtung den Vorwurf riskiert, der Gutachter habe sich ja gar keinen ausreichenden Eindruck gemacht. Die Vorstellung, man könnte sich sowieso keinen Eindruck mehr über das Verhalten von vor vielen Jahren machen, greift zu kurz, denn es geht auch um Persönlichkeitsmerkmale, die größtenteils recht konstant sind. Es wird auch sehr oft nicht zur Kenntnis genommen, dass Mollath sich damals ausgiebig schriftlich und mündlich geäußert hat - darauf bzw. auf entsprechende Zeugenaussagen könnten aktuelle Einschätzungen auch vergleichend Bezug nehmen. Natürlich ist es immer hilfreich, das Gespräch zu suchen, aber letztlich kann eben nur der Gutachter die Voraussetzungen für eine valide Begutachtung definieren.

 

4

Gast, können sie irgendeine wissenschaftlich klingende Theorie dafür benennen, wie es einem Gutachter gelingen soll, aus dem heutigen Verhalten eines Menschen in einer Stresssituation wie einer Gerichtsverhandlung fundierte Schlüsse zu ziehen, die es ihm erlauben, die Schuldfähigkeit des gleichen Menschen vor 13 Jahren zu beurteilen?

 

Diese Vorgehensweise ist schlicht Humbug und unterscheidet sich kaum von unbestrittenen Scharlatanerien.

 

5

Könnte mal jemand erklären, aufgrund welcher nachprüfbaren Umstände hier die Unterbringung Mollaths noch in Betracht kommen könnte? Hat sich das LG Regensburg immer noch nicht von den durch die damalige Frau Mollath, die Ärztin Krach, die zahlreichen "Gutachter" - besser: Schlechtachter - und den allzu willfährigen Helfern in der Justiz gelegten falschen Spuren lösen können oder wollen? Die zwischenzeitlichen Ermittlungen auch und insbesondere durch die Staatsanwaltschaft dürften da doch ein genügend klares Bild ergeben haben, das die Deutungshoheit von Brixner und Co. ausreichend ins Wanken gebracht haben müßte.

Und was sagt uns der Begriff Unverhältnismäßigkeit, wenn es um die sogenannten Anlaßtaten und die von Mollath in der geschlossenen Psychiatrie verbrachten Jahre geht?

Ich verstehe die Formulierung "in Betracht kommen" nicht als einen von jeglicher Tatsachenbindung losgelösten Begriff. Andernfalls müßte in jedem Strafverfahren ein Gutachter (herum) sitzen.

Sehr geehrter Professor,

vielen Dank für Ihre Beobachtungen und besonders für die Beifügung der einschlägigen Kommentarstellen.

Vielleicht wären Sie (oder auch Forumleser) so hilfsbereit meinem Verständnis ein wenig auf die Sprünge zu helfen.

Wie wurde denn die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen durch das Gericht begründet?

Anlasslos ist doch derartiges wohl nicht zulässig.

Aus der Anklageschrift von damals ist eine solche Massnahme nicht ersichtlich.

Damals wurde die Fragestellung der Schuldfähigkeit durch das Attest Krach und Mollaths allgemeinem Verhalten vor dem AG in das Verfahren eingeführt.

Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, worauf die Richterin beim jetzigen Verfahrensstand ihre Zweifel an der Schuldfähigkeit stützen will.

Vielleicht könnten Sie mir helfen, diesen Umstand mir erklärbar zu mache.

Besten Dank und ebensolche Grüsse

 

5

Sehr geehrter Herr Mustermann, sehr geehrter Herr Bode,

schon die Zuständigkeit des LG gründet(e) darauf, dass eine Unterbringung in Betracht kam. Im ersten Prozess kam es zu diesem Ergebnis, wie Sie sicherlich wissen. Auch im neuen Prozess besteht immerhin die theoretische Möglichkeit, dass wieder die Frage entsteht, ob Herr Mollath schuldunfähig gehandelt hat.

Ich habe schon einmal dazu Stellung genommen, nämlich hier (Beitrag vom 12.12.2013):

"Im Mittelpunkt der heutigen Berichterstattung stand die Ankündigung, dass zur Beurteilung der Schuldfähigkeit Gustl Mollaths zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten mit Prof. Nedopil ein neuer psychiatrischer Gutachter (mit ausgezeichnetem Ruf) beauftragt werde.

Dies hat insofern Aufsehen erregt, als die Aufklärung der Schuldfähigkeit dann entbehrlich ist, wenn schon die rechtswidrige Verwirklichung der angeklagten Straftatbestände (gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung) nicht nachgewiesen werden kann.

Allerdings entsprechen Ermittlungen zur Schuldfähigkeit der gängigen Übung, dass man zu einer Hauptverhandlung sämtliche Voraussetzungen der Schuldstrafe (oder aber deren Verneinung) gleichzeitig aufklärt. Im deutschen Strafprozess ist eine mehrstufige Aufklärung mit dazwischen liegenden Unterbrechungen nicht vorgesehen, d.h. alle für Verurteilung oder Freispruch erheblichen Ermittlungen werden in einer möglichst unterbrechungsfreien Hauptverhandlung zusammengeführt. Deshalb werden ja auch häufig Zeugen geladen, die dann nicht mehr notwendig sind, weil die Hauptverhandlung einen unvorhergesehenen Verlauf genommen hat. So kann durchaus auch ein Sachverständiger überflüssig werden, wenn sich im Verfahren ergibt, dass sich schon die Straftatbegehung nicht nachweisen lässt.

Ich halte es für fraglich, ob sich die vorgeworfenen Taten überhaupt nachweisen lassen. Aber wenn jetzt eine neue psychiatrische Begutachtung geplant ist, bedeutet dies zunächst nur, dass das LG Regensburg den Prozess grundsätzlich genauso gestalten will wie andere Prozesse, in denen es Anhaltspunkte für eine die Schuldfähigkeit tangierende psychische Erkrankung des Angeklagten gibt."

 

Ebenso Herr Strate, nämlich hier (Erklärung vom 13.12.2013):

Tatsächlich besteht für die von der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigte Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine rein formelle Notwendigkeit. Deshalb hat die Verteidigung dieser Ankündigung nicht widersprochen. Denn das letzte gegen Gustl Mollath gesprochene Urteil lautete auf Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Dieses Urteil existiert nicht mehr. Da aber ein solches Urteil in der Vergangenheit existiert hat, muss das nunmehr zuständige Gericht die Vorschrift des § 246a StPO beachten.(...) Wenn auch nur die Möglichkeit einer Unterbringung besteht, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen obligatorisch. Das Gericht darf davon nicht absehen. Der Angeklagte kann hierauf nicht verzichten. Selbst wenn - wie im vorliegenden Falle – diese Möglichkeit nur eine theoretische ist, hat das Gericht diese Vorschrift zu beachten.
Besten Gruß Henning Ernst Müller  

PS: Es gibt immer ein paar  Leser, die den Unterschied zwischen einer Auskunft und einer Meinung nicht verstehen, deshalb deutlich: Das ist nicht meine Privatmeinung, sondern die übliche Anwendung des Gesetzes, die ich hier lediglich beschreibe. Ich habe das Gesetz nicht geschrieben.

 

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

die Zuständigkeit des LG Nürnberg ist damals herbei konstruiert worden. Das wissen wir heute ziemlich genau.

Die Frage, ob Mollath schuldunfähig gehandelt haben könnte, ist nicht das selbe wie die Frage, ob noch eine Unterbringung in Betracht kommt.

Beides kann deshalb keine Antwort geben auf die Ausgangsfrage, ob jetzt - vor dem LG Regensburg - noch mit einer Unterbringungsanordnung zu rechnen ist.

 

Ich verstehe das Gesetz so, dass es praktischen, und nicht nur theoretischen Bedürfnissen entspricht. Man sollte den Gesetzgeber nicht unterschätzen.

Herzliche Güße

Bode

Ich frage mal einfach so in den Raum hinaus, weshalb es eigentlich keine Möglichkeit gibt für einen Angeklagten, abschliessend auf seiner Schuldfähigkeit zu bestehen bzw. eine Schuldunfähigkeit nur auf seinen Antrag hin überprüft wird ? Vielleicht wären bei einer solchen Lösung nicht ganz alle (Extrem)Fälle abgedeckt, aber die (scheinbar nicht selten gezogene) Überraschungskarte der Schuldunfähigkeit="zeitlich unbegrenztes" Wegsperren in der Psychiatrie würde dann dahinfallen, ebenso im vorliegenden Falle die "präventive" Begutachtung.

4

Herr Giovanni,

nur zwei kurze Antworten, die sicherlich nicht ganz befriedigend sind, aber das ist unvermeidlich in einem Blog:

1. Nach der derzeitigen Gesetzeskonzeption (in D, aber auch in vielen anderen Staaten) ist das Strafrecht ein Schuldstrafrecht, d.h. eine Bestrafung hängt davon ab, dass sich (zweifelsfrei) eine individuelle Vorwerfbarkeit nachweisen lässt, wobei eine prinzipielle Willens- und Handlungsfreiheit des Menschen unterstellt wird. Nur wenn Schuld, dann Strafe. Wenn der Täter aber mangels Schuldfähigkeit unschuldig ist, darf er nicht bestraft werden. Es kommt dann nur eine Unterbringung in Betracht, um die Allgemeinheit vor weiteren Taten des Schuldunfähigen zu schützen.

2. Das Strafrecht ist ein nicht dispositives Zwangsrecht, d.h. der dem Strafrecht Unterworfene hat, wenn man ihm die Tatbegehung nachweist, prinzipiell nicht das Recht, sich seine Sanktion auszusuchen oder darauf zu bestehen, er sei doch schuldfähig, obwohl er es nicht ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

vielen Dank für Ihre klare Antwort. Das Konzept war mir bekannt. Ich denke jedoch, dass die Intentionen des Gesetzgebers waren, dem Schutz und Wohl des Täters zu dienen. "Früher" galt es ja geradezu als feiges sich-der-"harten"-Strafe-entziehen-zu-wollen, wenn ein Täter oder Verteidiger auf schuldunfähig plädierte. Nun müssen wir aber (plötzlich) konstatieren, dass dieses "Mittel" obrigkeitsmässig zur "Strafverschärfung" bzw. im vorliegenden Prozess zur "Behinderung" der Verteidigungsrechte des Angeklagten eingesetzt wird. Wie der Fall "Mollath" ja exemplarisch zeigt, hat sich diese Schuldunfähigkeits-Komponente praktisch aus dem Nichts mit einer unfassbaren Eigendynamik zu einer "totalen Entrechtung" eines Angeklagten entwickelt. Ich kann dabei vom ursprünglichen Schutzgedanken nichts mehr erkennen.

4

Sehr geehrter Herr Professor u. Mitdiskutanten,

zur Info des Publikums: Es ist eine Pflichtverteidigung?

Kann Mollath einen Gegen- Privatgutachter bestellen? Müßte der angehört werden?

Könnte Mollath ihn notfalls zum Mitverteidiger nach § 138 II StPO bestellen, mit entspr. Aufgabenteilung?

Wenn das Gericht das ablehnt, wäre das ein Befangenheitsgrund?

Könnte er einen Mitschnitt (Video) seines Verhaltens erreichen, damit Feststellungen des Nedopil überprüfbar werden?

Besten Gruß

Marineolt

3

Sehr geehrter Professor,

vielen Dank für Ihre Hinweise.

Da bleibt ja nur gut bayrisch zu konstanieren: "Wenn es der Wahrheitsfindung dient..."

Dankbar bin ich auch für den Hinweis im heutigen blog-Text, dass man den Sachverständigen hätte befragen können, insbesondere zu seiner Konzeption der Erkenntnisgewinnung. 

Schade, dass Strate hiervon nicht ausgiebig Gebrauch gemacht hat. Es wäre doch erheiternd gewesen, man hätte erfahren, von welchen Affekten des Angeklagten sich Nedopil besonders erfolgsversprechende Imponierungen erwartet.

 

Eine andere Frage steht aus der Vergangenheit, so glaube ich, auch noch offen:

Hat sich die Richterin geäussert, wie sie mit der fälschlichen Eröffnung im Sicherungsverfahren umzugehen gedenkt?

 

Besten Gruss

 

 

 

5

Mollath sagt, er erstrebe die "vollständige Rehabilitation". Wird ihm hierfür ein Freispruch ausreichen, der mit der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts begründet wird, oder gar nur mit der Unmöglichkeit, seine fortdauernde Gefährlichkeit festzustellen? Gut  -  de iure ist jeder Freispruch so gut wie der andere, und einen Freispruch zweiter Klasse gibt es nicht. Dass ihn dieses Ergebnis zufriedenstellen wird, ist gleichwohl sehr zu bezweifeln. Mit der Fortsetzung seiner Verweigerungshaltung  -  die ihn vermutlich schon einige Jahre in der Psychiatrie gekostet hat  -  ist Mollath deshalb nach wie vor schlecht beraten (oder beratungsresistent, wer weiß das schon).

3

@ Giovanni: Zumindest reflektierte vor vielen Jahren "die Presse" eine Berufung auf Schuldunfähigkeit als "ein Ziehen der Notbremse". Ich meine mich auch zu erinnern oder zumindest zu vermuten, dass die Regelung im § 20 StGB nicht so besonders lange existiert, wahrscheinlich  in der Urfassung des StGB nicht enthalten war.

 

@ Prof. Müller:

Ich bin unsicher, ob ich die deutsche Sprache richtig verstehe oder nur nicht den richtigen § in der StPO gefunden habe. Ich las soeben deren §§ 244 und 246a und überflog die §§ dazwischen. Ich kann daraus nicht erkennen, dass während der Verhandlung ein Gutachter  zwecks Erstellung eines Gutachtens über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Basis des Verhaltens während einer Gerichtsverhandlung, also einem Verhalten zur Erreichung eines speziellen und legalen Zwecks, erfolgen könne. Mir erscheint das so als würde man als Nächstes aus einem speziellen legalem Verhalten, das nur einem ganz bestimmten Ziel (zB der Arterhaltung oder dem Bestehen eines Staatsexamens) dienen und es vollenden soll, Erkenntnisse über sonstiges Verhalten (zB bei Erkennen strafbarer Handlungen anderer) gewinnen wollen.

 

Im § 246a (3) steht expressis verbis "Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm VOR der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden."

 

Ich habe aber noch ein weiteres Problem: Habe ich richtig wahrgenommen, dass gemäß einem Beschluss des BVerfG zu niemanden ohne dessen Zustimmung eine psychiatrische oder psychologische Exploration erfolgen darf? Sofern ich das einigermaßen richtig wahrgenommen habe, stellt sich diese Frage: Ist denn eine Beobachtung in einem Gerichtsverfahren etwas anderes als ein (wahrscheinlich sogar schlechter, weil unwissenschaftlich und gegen state of the art ausgeführter) Versuch einer Exploration?

Ich habe ganz erheblich das Gefühl, dass ich da Entscheidendes nicht verstehe.

MfG!

 

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

auf einige der Fragen/Bemerkungen verscuhe ich zu antworten:

Giovanni:

Ich denke jedoch, dass die Intentionen des Gesetzgebers waren, dem Schutz und Wohl des Täters zu dienen. "Früher" galt es ja geradezu als feiges sich-der-"harten"-Strafe-entziehen-zu-wollen, wenn ein Täter oder Verteidiger auf schuldunfähig plädierte. Nun müssen wir aber (plötzlich) konstatieren, dass dieses "Mittel" obrigkeitsmässig zur "Strafverschärfung" bzw. im vorliegenden Prozess zur "Behinderung" der Verteidigungsrechte des Angeklagten eingesetzt wird. Wie der Fall "Mollath" ja exemplarisch zeigt, hat sich diese Schuldunfähigkeits-Komponente praktisch aus dem Nichts mit einer unfassbaren Eigendynamik zu einer "totalen Entrechtung" eines Angeklagten entwickelt. Ich kann dabei vom ursprünglichen Schutzgedanken nichts mehr erkennen.

Ich glaube, Sie haben den Gesetzgeber missverstanden, es ginge dem Schuldstrafrecht um "Schutz und Wohl" des Täters; das ist wohl eher nicht der Fall. Tatsächlich hat sich die Dynamik der Schuldunfähigkeit/Unterbringung (trotz wortgleicher Gesetze §§ 20, 21, 63 StGB) in den vergangenen Jahrzehnten verändert. Tendenziell gibt es aber vor allem längere Unterbringungen. Der entscheidende Unterschied zu früher ist daher weniger die Anordnung, mehr die Frage der Erledigung (=Entlassung) aus der Unterbringung. Ihre Beobachtung "praktisch aus dem Nichts" trifft nicht zu. Tatsächlich ist den meisten Strafverteidigern schon lange klar, dass das Plädoyer "Schuldunfähigkeit" Risiken birgt.

 

marineolt:

Kann Mollath einen Gegen- Privatgutachter bestellen? Müßte der angehört werden?

Mollath könnte auch einen Sachverständigen beauftragen und per Beweisantrag als präsentes Beweismittel in den Prozess einführen. Wäre das aber sinnvoll? Ich glaube, Herr Mollath hat genug von Psychiatern, jedenfalls hat er das so ähnlich in der Hauptverhandlung gesagt.

Könnte Mollath ihn notfalls zum Mitverteidiger nach § 138 II StPO bestellen, mit entspr. Aufgabenteilung?

Nein. Sie verwechseln offenbar Strafverteidigung (=Rechtsanwalt, Prozessorgan) und psychiatrischen Sachverständige (= idR ein Arzt, Beweismittel), das sind zwei völlig unterschiedliche Berufe und Funktionen im Prozess, die nichts miteinander zu tun haben.

Könnte er einen Mitschnitt (Video) seines Verhaltens erreichen, damit Feststellungen des Nedopil überprüfbar werden?

Nein. Mitschnitte in der Hauptverhandlung werden regelmäßig nicht erlaubt. Ich glaube auch nicht, dass Herr Mollath sein Verhalten filmen lassen will, denn das würde doch eine noch beklemmendere Vorstellung mit sich bringen. Ist der Film einmal da, kann er als Beweismittel für und gegen ihn benutzt werden. Eine Beweisaufnahme, deren Ergebnistendenz schon vorher feststeht, ist dem Strafprozess fremd.

 

 

Dipl-Math MM:

Ich las soeben deren §§ 244 und 246a und überflog die §§ dazwischen. Ich kann daraus nicht erkennen, dass während der Verhandlung ein Gutachter  zwecks Erstellung eines Gutachtens über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Basis des Verhaltens während einer Gerichtsverhandlung, also einem Verhalten zur Erreichung eines speziellen und legalen Zwecks, erfolgen könne.

Das ergibt sich aus § 80 StGB und die entsprechende Auslegung durch den BGH (ich habe die Entscheidung oben in meinem Beitrag zitiert!).

Mir erscheint das so als würde man als Nächstes aus einem speziellen legalem Verhalten, das nur einem ganz bestimmten Ziel (zB der Arterhaltung oder dem Bestehen eines Staatsexamens) dienen und es vollenden soll, Erkenntnisse über sonstiges Verhalten (zB bei Erkennen strafbarer Handlungen anderer) gewinnen wollen.

Ja, das ist in der Tat problematisch.

Ich habe aber noch ein weiteres Problem: Habe ich richtig wahrgenommen, dass gemäß einem Beschluss des BVerfG zu niemanden ohne dessen Zustimmung eine psychiatrische oder psychologische Exploration erfolgen darf? Sofern ich das einigermaßen richtig wahrgenommen habe, stellt sich diese Frage: Ist denn eine Beobachtung in einem Gerichtsverfahren etwas anderes als ein (wahrscheinlich sogar schlechter, weil unwissenschaftlich und gegen state of the art ausgeführter) Versuch einer Exploration?

Nein, das haben Sie nicht richtig wahrgenommen. Niemand muss bei einer Exploration gegen seinen Willen "mitwirken", die bloße Beobachtung eines Menschen, um Erkenntnisse zu gewinnen, ist von der Entscheidung des BVerfG nicht erfasst, sofern es nicht um eine "Totalbeobachtung" in der Unterbringung geht.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

„Ja, das ist in der Tat problematisch.“

Das ist vor allem schwer zu verstehen. Das Gutachten kommt doch erst zum Tragen, wenn die Taten nachgewiesen sind, und da möchte das Gericht dann eben wissen, ob sie im Zustand der (eingeschränkten) Schuldfähigkeit begangen wurden. Das Risiko falscher Schlussfolgerungen besteht vor allem dann, wenn der Angeklagte die Kooperation verweigert und wenn auch keine anderweitigen Äußerungen von ihm bekannt sind, wenn es also zu wenige Informationen gibt, die der Gutachter seiner Einschätzung zugrunde legen kann – letzteres dürfte im konkreten Fall nicht zutreffen.

Wenn jetzt quasi die Reset-Taste gedrückt wird, heißt das ja nicht, dass die Akten und früheren Äußerungen Mollaths nicht mehr beachtet werden dürfen, aufgrund derer der erste Richter entschieden hat, einen Gutachter beizuziehen. Aufgrund des dokumentierten Verhaltens und anhand konstanter Persönlichkeitsmerkmale kann insbesondere ein erfahrener Gutachter zu einer validen Einschätzung kommen, der sich das Gericht im Falle des Tatnachweises und nur dann anschließen kann.

4

Prof. Müller schrieb am 8.7.2014: „Mollath könnte auch einen Sachverständigen beauftragen und per Beweisantrag als präsentes Beweismittel in den Prozess einführen“, schrieb einschränkend aber weiter:  „Ich glaube, Herr Mollath hat genug von Psychiatern, jedenfalls hat er das so ähnlich in der Hauptverhandlung gesagt.“

Nach dem Bericht von Focus-online sagte Mollath (http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-erste-tag) „Wenn schon ein Gutachter anwesend sein müsste, dann bitte ein anderer. Es gebe Personen, die er als Gutachter durchaus akzeptieren würde… Nedopil gehört definitiv nicht dazu…“

Erfreulicherweise gibt es bei Juristen eine sachkundige, naturgemäß dabei mitunter kontroverse Diskussion des Themas Mollath, hat ein Ordinarius für Strafrecht gar die Platt­form dazu eingerichtet. Die Psychiater, voran ihre Ordinarien, gehen der Diskussion einfach aus dem Weg. Wer hier eine Diskussion verlangt, wird ausgegrenzt  - s. Anhang zum Bericht

http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/Rechenschaftsbericht%20zur%20Jahresversammlung%202014/

3

@ Dr. Weinberger

Ihre Einschätzung, dass man in der Psychatrie der Diskussion aus dem Weg geht, kann ich nicht teilen. Es gab wohl in den letzten eineinhalb Jahren kaum eine Tagung, kaum ein Wissenschaftliches Kolloquium im Gebiet der Allgemeinen Psychiatrie, ohne dass der Fall Mollath nicht mindestens am Rande diskutiert worden wäre. Man kann auch davon ausgehen, dass die Problematik der forensischen Psychiatrie innerhalb der DGPPN sehr ernst genommen wird, allein schon wegen des Reputationsschadens und der massiven Nachwuchsprobleme. Wie Sie sicher wissen, ist der Arbeitsmarkt derzeit so beschaffen, dass der medizinische Nachwuchs das angestrebte Fachgebiet weitgehend frei wählen kann, die Psychiatrie gilt gemeinhin als "letzte Wiese". Keine gute Voraussetzung für Verbesserungen (im Sinne der Patienten!) und Grund genug, das Problem sehr ernst zu nehmen und eine konstruktive Diskussion anzustreben. Ihre Auseinandersetzung mit der DGPPN rechne ich nicht dazu.

Ich habe kürzlich auch Ihre Ausführungen zur Podiumsdiskussion in der Nußbaumstraße wie auch den eingestellten Leserbrief gelesen und darin die Veranstaltung, an der ich selbst teilgenommen habe, nur rudimentär wiedererkannt. Da hatten sich an einem Freitagabend, in einer sehr arbeitsintensiven Phase des Semesters, beinahe dreihundert höchst interessierte und wohlwollende Studenten für drei Stunden versammelt, um mehr über den Fall des Herrn Mollath, die Forensik und die fachpsychiatrische Begutachtung zu erfahren. Nicht nur, dass ihr Informations- und Diskussionsbedürfnis von Hern Heidingsfelder und anderen, noch lauteren Aktivisten mit Füßen getreten wurde, befremdlich war auch die unverhohlen zur Schau gestellte persönliche Agenda einiger der Referenten, übertroffen nur noch von der auf die Studenten persönlich gemünzten NS-Mahnkulisse, die Herr Mollath aufbaute. Da konnte Frau Dr. Ziegert um Nachwuchs werben, wie sie wollte, der Erfolg dürfte überschaubar sein. Ausgerechnet der geduldige, joviale Vertreter des viel gescholtenen Justizministerims hat mit den stärksten Eindruck hinterlassen – verkehrte Welt?

Gerade die Begegnung mit den Studenten wäre doch Anlass genug, darüber nachzudenken, wie konstruktive Diskussionen geführt werden können und welche Ziele man anstrebt.

5

Wenn die Berichterstattung der Nürnberger Nachrichten zutrifft, bezieht sich die Vorsitzende der 6.Strafkammer des LG Regensburg für das „In-Betracht-Kommen“ einer Unterbringung auf das vom OLG Nürnberg für obsolet erklärte Brixner-Urteil des LG Nürnberg:                          

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2006 habe damals nun mal die Unterbringung des Angeklagten in der Psychiatrie angeordnet, deshalb „haben wir das Thema auch hier“, sagt Elke Escher, nicht ohne hinzuzufügen: „Das ist aber ganz wertneutral.“ Im Ergebnis bleibt sie bestimmt: „Der Sachverständige bleibt.“

zitiert nach

http://gabrielewolff.wordpress.com/2014/07/04/der-fall-gustl-mollath-die-neue-hauptverhandlung/comment-page-1/#comment-37429

Also auch im wiederaufgenommenen Prozess: Otto Brixner lässt grüßen, obwohl sein Urteil nichtig ist.

Joachim Bode schrieb:

 

Also auch im wiederaufgenommenen Prozess: Otto Brixner lässt grüßen, obwohl sein Urteil nichtig ist.

 

Der sitzt doch sowieso mit im Gerichtssaal: Nach derzeitigem Stand der Dinge gibt es nicht den kleinsten Hinweis, dass Mollath Wahnvorstellungen haben könnte, alles, was damals insofern aufgefahren wurde, ist in sich zusammengefallen.

Entsprechend wären die zu verhandelnden Taten eine Sache für das kleine Amtsgericht  - wenn überhaupt. Was hätten Sie, Amtsrichter i.R.  Bode, denn gemacht, wenn Ihre Staatsanwaltschaft Ihnen solche Klagen wie im Falle Mollath auf den Tisch gebracht hätte? Hätten Sie dann ein Verfahren eröffnet, oder wäre Ihnen das zu dünn gewesen?

 

5

Herr Bode,

ich glaube da ein Missverständnis Ihrerseits zu erkennen, lasse mich aber gerne korrigieren.

Nicht das Brixner Urteil hallt nach, sondern die ursprüngliche (Fehl-)einschätzung des Ri Eberls am AG, welche zu dem nun "zu restituierenden" Verfahren am LG geführt hat.

 

Die heute verfahrensführende Richterin hat schlicht nicht die Möglichkeit, dass Verfahren an das AG zurückzuverweisen. Von daher steht es Ihr auch nicht offen, das Attest Krach einzuführen und zu verwerfen. 

 

Die Verfahrenseröffnung am LG damals wie heute basiert ja auf der vorausgesetzten Annahme einer möglichen Einweisung.

 

Einzige Möglichkeit den SV aus dem Saale zu kriegen wäre gewesen, wenn ich oben angegebene Kommentarliteratur richtig deute, den SV bezüglich der Notwendigkeit seiner Anwesenheit zu befragen, also namentlich zu seiner Konzeption und Vorgehensweise, sowie die aus der Beobachtung entstehenden Erkenntnisgewinne für seinen Gutachtenauftrag zu verifizieren.

 

Dies würde möglicherweise die Türe für das Gericht eröffnen, eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten Mollaths gegenüber dem erhofften Erkenntnisgewinn des SV. 

 

LG

 

 

5

Herr Mustermann:

Ich beziehe mich nur auf die Meldung der NN:

"Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2006 habe damals nun mal die Unterbringung des Angeklagten in der Psychiatrie angeordnet, deshalb „haben wir das Thema auch hier“, sagt Elke Escher".

Als Grund für die Bestellung des SV nimmt sie doch eindeutig auf das Urteil des LG Nürnberg-Fürth unter Vorsitz von Brixner Bezug.

Sicherlich ist zu sehen, dass Amtsrichter Eberl das zunächst nur ihm vorliegende Verfahren zum LG "befördert" hat, wobei es aus meiner Sicht fraglich ist, ob das die Folge der "Hölle von Belastung" - so Eberl vor dem Untersuchungsausschuss - war, oder ob Eberl ernsthaft die Unterbringung von Mollath im Sinn hatte.

LG

 

Gast:

Ich kenne die Prozessakten nicht, die dem Amtsgericht Nürnberg vorgelegen haben. Deshalb kann ich auch nichts darüber sagen, wie ich die Anklage in Bezug auf eine Verfahrenseröffnung eingeschätzt hätte.

Sicher ist, dass ich nicht mit der selben akribischen Art die Ermittlungsergebnisse analysiert hätte, wie es RA Dr. Strate später getan hat - wegen fehlender Zeit, Motivation oder Können: Suchen Sie es sich aus....

 

@JoachimBode #28

Sie sollten als ehemaliger Richter wissen, dass ein Urteil nicht nichtig ist, wenn die Wiederaufnahme angeordnet wird.

3

nochsoeingast:

Ich lasse mich gern belehren.

In meiner aktiven Zeit hatte ich mit Wiederaufnahme nichts zu tun.

 

@nochsoeingast #34:

Sollen in dem Wiederaufnahmeverfahren die selben Fehler gemacht werden, wie in dem Ursprungsverfahren? Das würde dem Sinn der Wiederaufnahme widersprechen.

Die offensichtlich herbei manipulierte Psychiatrisierung Mollaths durch die Justiz in Nürnberg sollte im neuen Verfahren nicht zum Zuge kommen.

Ob das Urteil nun jetzt bereits nichtig ist oder erst noch aufgehoben wird: Was verbinden Sie denn mit dem Unterschied für das vorliegende Verfahren?

 

 

Wie würde es denn ceteris paribus aussehen, wenn der Fall Mollath der Öffentlichkeit nicht bekannt wäre, vom OLG Nürnberg aber dennoch die WA entschieden worden wäre (ich weiß, total fiktiv... WA gibt es höchstens dann, wenn die Öffentlichkeit fast überschäumt, nur zur Vermeidung einer unmittelbar drohenden Revolution....).

 

Würde man dann auch so umfassend verhandeln?

5

Liebe Herr Bode, 

gerade Ihnen als Richter müsste bewusst sein, dass das Ergebnis der Wiederaufnahme nicht vorweggenommen werden kann.

Theoretisch kann das Verfahrensergebnis darin bestehen, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass Mollath die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat.

Auch nicht ausgeschlossen ist, dass sich aus der umfangreichen Zeugenliste Personnen finden, die Herr Mollaths Verhaltenweisen in der damaligen Zeit als stark ungewöhnlich zeichnen.

Entsprechend kann das Gericht Zweifel an der vermuteten Schuldfähigkeit des Angeklagten haben.

Dass ein solcher Verfahrensausgang denkbar ist, stellt das Brixner Urteil ja gerade unter Beweis. 

Damit die vorsitzende Richterin den Angeklagten in dieser Konstellation nicht freihändig für geistesgestört erklären muss, zieht man in dieser Situation einen SV zu Rate.

Die formelle Notwendigkeit ist gegeben, um überhaupt einen Urteilsspruch zu formulieren, selbst wenn eine erneute Unterbringung wegen Unverhältnismässigkeit nicht mehr in Frage kommt.

 

Daher wäre es notwendig gewesen, dass Strate den Antrag stellt, die Teilnahme des Gutachters auf das zwingend notwendige Mass zu begrenzen. 

Da diese Konstellation vorhersehbar war, wundere ich mich, dass derartiges unterblieben ist.

 

Gruss 

 

5

@ Gast

 

Sofern “die“ deutschen Psychiater seit über 40 Jahren der Diskussion des Psychiatrie­miß­brauchs nicht aus dem Weg gingen, sofern sie tatsächlich und sei’s „am Rande“ über ihn sprachen, beschö­nigten sie ihn und ihr Verhalten, so wie Sie, Herr /Frau „Gast“, es in dieser Ihrer Vorlage taten.

 

Leider blieben Sie, Frau / Herr Collega (?), nicht nur anonym, sondern auch unklar. Den meisten Besu­chern dieses Blogs sagt die „Podiumsdiskussion in der Nuß­baumstraße“ (der dortigen Chirurgi­schen Univ.-Klinik, Dezember 2013) wahrscheinlich nichts. Sie kön­nen sich so kaum ein Bild machen und kaum Stellung nehmen. Rühmlich ist gewiß, daß damals we­nig­­stens die Münch­­ner Medi­zin­studenten als bisher einzige Medizinergruppe im Land für Mollath Inter­esse und Mitgefühl zeigten - im Ge­gen­­satz zur großen Mehrheit der Psychiater, auch der Mitarbeiter der schräg gegen­über liegen­den Psychiatrischen Univ.-Klinik, von denen keine(r) über die Straße zu der Versammlung kam, zumindest keine(r) es wagte, mit offenem Visier uns Referenten und/oder unser „Agen­da“ ent­gegen­zu­treten. Dumpf genug mosern Sie jetzt. Die „NS-Mahn­ku­lis­se“, der po­li­ti­sche Opportunismus, die Feigheit, die Verbla­sen­heit „der“ Psychiater sind heute leider so ak­tuell wie damals. Die Krach, Wörthmüller, Leipziger, Kröber, Pfäfflin kom­men sind keine Aus­nahme. Sie kommen aus Ihrer Mitte. Seit über 40 Jahren, seit der Psych­­iatrie-En­quête ha­ben „Sie“ jede freie Dis­kus­si­on im Fach unterdrückt, haben es in Lügen, Großmauligkeit und leere Attitüden manövriert, so daß jetzt auch der Nachwuchs aus­bleibt. Zum Glück hat er ja noch freie Berufs- und Fach­wahl. Und zum Glück können die Besucher die­ser Site mit eige­nen Augen sehen, wie Sie und Ihre Fachge­sell­schaft es mit Ansätzen zu reali­sti­scher Dis­­kus­sion seit über 40 Jahren halten – s. o.g. Link.

 

Dr. F. Weinberger, GEP

3

Mollath sitzt in dieser Zeit auf seinem Stuhl und schweigt weiter. Zwischendurch wirkt er, als würden ihm die Augen zufallen. Erst als der Verhandlungstag um ist, der Gutachter Norbert Nedopil außer Hörweite, da meldet sich Mollath zu Wort. "Die Vorwürfe sind mir bekannt, haben aber nicht stattgefunden", sagt er. Das seien alles nur Behauptungen. Mollath spricht von einer Notwehrsituation. "Ich habe nur Schläge abgewehrt."

Am Mittwoch wird der Prozess fortgesetzt. Am Vormittag sagen Petra M.s Bruder und dessen Lebensgefährtin aus.

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/wiederaufnahme-im-fall-mollath-polizis...

5

Vor wenigen Tagen wurde gemeldet, dass das Verfahren gegen alle Justizbeteiligte eingestellt wurde, das Münchner OLG hat dem Antrag auf Verfolgungserzwingung abgewiesen.

 

Gibt es noch weitere Möglichkeiten oder ist auf dem Rechtsweg Schluss?

 

Für mich wirft der Fall die Frage auf, wie man die Selbstkontrolle der Justiz reformieren kann. Die Aussenwirkung dieser Vorgänge sind ja katastrophal und die langfristigen Folgen könnten fatal sein. Ein Gefühl von Ohnmacht gegen einen Willkürstaat treibt Menschen potentiell in die Arme von Extremisten.

 

5

Dieser Blogbeitrag hat es ins Gericht geschafft:

"Mollath hat während der Verhandlung geschwiegen; sein Verteidiger regte am Ende Gutachter Norbert Nedopil an, um dem sich am Vortag ein Konflikt entbrannte, den Blog-Beitrag des Strafrechtprofessors Henning Ernst Müller durchzulesen. Der Regensburger Jurist vertritt die Auffassung, dass der Gutachter selbst entscheiden könne, wann er dem Prozess fernbleibt. Sollte sich Nedopil darauf einlassen, würde Mollath sein Schweigen wohl brechen."

http://www.mittelbayerische.de/index.cfm?pid=10009&pk=1089625

Wie bitte? Der Mandant streikt, "die Verteidigung" verhandelt über Bedingungen, diesen Zustand zu beenden, der Gutachter wird belehrt, was er tun und lassen könnte? Gerade, dass er nicht wie eine Schachfigur hin und hergeschoben wird.

Also wenn das so weiter geht …

4

Gast schrieb:

 "die Verteidigung" verhandelt über Bedingungen, diesen Zustand zu beenden, der Gutachter wird belehrt, was er tun und lassen könnte? Gerade, dass er nicht wie eine Schachfigur hin und hergeschoben wird.

Also wenn das so weiter geht …

Der Gutachter hat sich nach den Vorgaben des Gerichtes zu richten.

Die vorsitzende Richterin hat dafür zu sorgen, dass die Atmosphäre innerhalb des Gerichtes nicht die Wahrheitsfindung behindert, insbesondere sind Massnahmen zu treffen, die Beeinflussung oder Einschüchterung von Zeugen oder Angeklagten ausgeschlossen sind.

 

Das gerichtliche Verfahren innerhalb eines aufgeklärten Rechtsstaates basiert auf dem Prinzip von Rede und Gegenrede, das getragen wird durch die leitende Hand der StPO, um einen entsprechenden Austausch zu gewährleisten.

 

Die Anwesenheit einer Person, die sich diesem Prinzip entziehen will, schweigend teilnimmt und am Ende des Verfahrens ruft:" Heureka, der Mann ist verrückt!" und somit verfahrensgegenständliche Tatsachen einbringen will, die nicht überprüft werden können, widerspricht fundamental unserer Rechtsordnung.

 

Gutachter stehen nicht über dem Gesetz, auch wenn Sie dies gerne hätten und ja leider in der PRaxis schon durchgesetzt haben. 

5

Gast schrieb:

 

 "Sie sagte, sie hätte Todesangst gehabt"

Von Beate Lakotta, Regensburg

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gustl-mollath-zweiter-tag-wiederau...

 

Wenn der Vorwurf wahr wäre, dann hätte es heißen müssen:  "Sie sagte, sie habe Todesangst gehabt". Die Formulierung "hätte" bedeutet im konkreten Fall (Konjunktiv Präsens "habe" ungleich Indikativ Präsens "hat", so dass in der indirekten Rede der Konjunktiv Präsens zum Zuge kommen müsste)  tatsächlich, dass man fortsetzen könnte: "Sie sagte, sie hätte Todesangst gehabt, wenn er sie gewürgt HÄTTE."

 

Ist eine langjähriuge SPIEGEL-Journalistin nicht in der Lage, korrekt zu zitieren, oder hat PM sich entlarvt?

5

Könnten Sie uns darlegen, wie es wirkt, wenn ein Angeklagter glaubhaft darstellt, dass er sich durch die Anwesenheit des Gutachters in seiner Verteidigung beeinträchtigt fühlt und der Gutachter bisher nicht dargelegt, inwiefern diese Beeinträchtung notwendig ist?

5

@Max Mustermann

Ein guter Anwalt hätte das wohl durchaus überprüfen lassen können. So wie ich gelesen habe, war er damals ohne Anwalt erschienen. Also ein leichtes Opfer.. puh, da kann einem schlecht werden bei der vorstellung, dass deutschlandweit kriminelle Seilschaften zwischen Amtsträgern und Gutachtern existieren könnten, die grade die am hilflos agierendsten gegen Vorteilsnahme einsperren.

 

Und der §339 Rechtsbeugung greift ja nur bei Vorsatz, das heisst der Beschuldigkite könnte sich immer mit grober Fahrlässigkeit herausreden im Notfall. Da liegt doch der Knackpunkt, warum wird das nicht von den Parteien aufgegriffen: vernünftig wäre neben Ausweitung auf Fahrlässigkeit die Anhebung Verjähungsfrist auf 30 Jahre rückwirckend. 

 

Und die Vorfälle zum Anlass für unabhängige Kontrollen zu machen. Eine EU-Anti-Korruptionskommission o.ä., man muss doch irgendwas machen, allein schon wegen der Signalwirkung auf potentielle Neutäter. Wenn man eh davonkommt, und das jeder so weiss und drauf bauen kann, hätte z.B. ein bisher unbescholtener Amtsträger weniger Hemmung, bei einem konkret vorliegenden Korruptionsangebot dieses Verbrechen zu begehen.

 

Im Extremfall greift es dann immer mehr um sich. Wie weit der Prozess bereits ist, sei dahingestellt.. 

5

Tobias schrieb:

@Max Mustermann

Ein guter Anwalt hätte das wohl durchaus überprüfen lassen können. So wie ich gelesen habe, war er damals ohne Anwalt erschienen. Also ein leichtes Opfer.. puh, da kann einem schlecht werden bei der vorstellung, dass deutschlandweit kriminelle Seilschaften zwischen Amtsträgern und Gutachtern existieren könnten, die grade die am hilflos agierendsten gegen Vorteilsnahme einsperren.

 

Mollath hattre einen Pflichtanwalt, dem er nicht traute und dessen Entpflichtung sowohl von Mollath als auch von der StA beantragt war.

 

Tobias schrieb:

Und der §339 Rechtsbeugung greift ja nur bei Vorsatz, das heisst der Beschuldigkite könnte sich immer mit grober Fahrlässigkeit herausreden im Notfall. Da liegt doch der Knackpunkt, warum wird das nicht von den Parteien aufgegriffen: vernünftig wäre neben Ausweitung auf Fahrlässigkeit die Anhebung Verjähungsfrist auf 30 Jahre rückwirckend. 

 

Dass Rechtsbeugung Vorsatz voraussetzt, ist schon OK, das Problem ist, dass Gerichte insofern den Vorsatz auch dann bestreiten, wenn er nach vernünftiger Betrachtung nicht mehr zu leugnen ist. Im Falle von Brixner sah das so aus, dass er in zig-Fällen rechtsfehlerhaft zu Mollaths Nachteil gewirkt hatte, in keinem aber rechtsfehlerhaft zu Mollaths Vorteil. Daraus kann man Vorsatz schließen: Remple ich Sie einmal in der Ubahn an, dann kann das ein Versehen sein. Tue ich es 20 Mal, dann glaubt mir keiner mehr, dass es alles versehentlich geschieht. Richter "glauben" Richtern aber, dass sie beliebig of mit der selben Tendenz rechtsfehlerhaft wirken können, ohne dass ein Vorsatz dahinter stecke. Außerdem besteht das Problem, dass in Fällen, in denen ein Urteil selbst objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugunbg erfüllt, bei Kammerentscheidungen (mehr als ein Richter) nicht klar ist, welche Richter dem Urteil zugestimmt, welche es möglicherweise abgelehnt haben, d.h., man kann dann keinem nachweisen, die Rechtsbeugung begangen zu haben, muss in jedem Einzelfall zu Gunsten des Richters annehmen, er hätte das Urteil abgelehnt.

 

Tobias schrieb:

Und die Vorfälle zum Anlass für unabhängige Kontrollen zu machen. Eine EU-Anti-Korruptionskommission o.ä., man muss doch irgendwas machen, allein schon wegen der Signalwirkung auf potentielle Neutäter. Wenn man eh davonkommt, und das jeder so weiss und drauf bauen kann, hätte z.B. ein bisher unbescholtener Amtsträger weniger Hemmung, bei einem konkret vorliegenden Korruptionsangebot dieses Verbrechen zu begehen.

 

 

Da in Fällen wie dem des Mollath die Justizwillkür eindeutig politisch gewollt ist, will die Exekutive, die die Richter einsetzt, befördert, versetzt usw., grundsätzlich natürlich den zur Rechtsbeugung bereiten Richter.  Das würde sich aber nicht damit vertragen, dass Richter wegen Rechtsbeugung belangt werden.  So läuft das.

5

Gast schrieb:

Dass Rechtsbeugung Vorsatz voraussetzt, ist schon OK, das Problem ist, dass Gerichte insofern den Vorsatz auch dann bestreiten, wenn er nach vernünftiger Betrachtung nicht mehr zu leugnen ist. 

 

Hmm, ich schließe daraus, dass es eben nicht "Ok" ist, dass Vorsatz Voraussetzung für Rechtsbeugung ist.

Ich sehe allg. nicht ein, warum ein Richter nicht der Sorgfalt verpflichtet sein sollte. Wenn der Kfz-Mechaniker Mist baut und deswegen jemand im Auto stirbt, kann man ihm das doch auch anlasten. Warum nicht den Richter, wenn er grob fahrlässig Fehlurteile fällt?

 

Nicht nur würde es das Schlupfloch schließen, es wäre auch unabhängig davon sinnvoll, dass Richter bei Ihren Entscheidungen zur Sorgfalt verpflichtet sind und bei grober Fahrlässigkeit haften, wie in anderen Berufen auch.

Dann bliebe einem vorsätzlichen Täter nur noch, sich auf Fahrlässigkeit zu berufen um das Strafmaß zu reduzieren, er könnte so nicht ganz aus der Nummer rauszukommen.

Damit ließe sich dann leben.

5

Seiten

Kommentar hinzufügen