Patient 60 Tage lang ununterbrochen ans Bett fixiert - Psychiatrie in der Kritik

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.02.2014

In der vergangenen Woche wurde – u.a. durch den Einsatz von Herrn Heidingsfelder und Herrn Mollath – die Aufmerksamkeit der Presse auf einen Fall aus dem Jahr 2011 gelenkt. Ein Patient der Forensischen Psychiatrie in Taufkirchen soll u.a. 60 Tage ununterbrochen an sein Bett fixiert worden sein. Dies wurde von der (neuen) Leiterin der Klinik gegenüber Regensburg Digital bestätigt. Hier der Bericht der Süddeutschen Zeitung, der Nürnberger Nachrichten  und eine Pressemitteilung der Grünen im Bayerischen Landtag.

Als ich vor Kurzem erstmals von diesem Fall hörte, konnte ich es schlicht nicht glauben. Für eine derart lang andauernde Maßnahme, die auch kurzfristig schon einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, kann ich mir keine rechtmäßige Grundlage vorstellen.

Mitunter sind Menschen psychiatrisch untergebracht, die bei akuten Symptomen ihrer Krankheit oder Störung sowohl sich selbst als auch andere Patienten wie auch Pflegepersonal an Leib und Leben gefährden. Es liegt in der Verantwortung des Personals in solchen akuten Situationen zu reagieren, mit psychopharmazeutischen und/oder mechanischen Mitteln. Manche Ärzte sind, wie auch manche Patienten, der Auffassung, eine mechanische Intervention (= Fixierung) sei einer medikamentösen vorzuziehen. Auch eine derart gerechtfertigte (kurze) Fixierung eines Patienten ist aber ein gewaltsamer Eingriff in dessen Freiheit, der einhergehen kann mit Widerstand des Betroffenen und Schreien. Der derzeit verbreitete Audiomitschnitt von einem Telefongespräch, bei dem man im Hintergrund Schreie einer - angeblich fixierten - Patientin hört, ist daher noch kein Zeichen für eine Menschenrechtsverletzung.

Die Kernfrage des Ob und Wie einer Fixierung ist die Rechtsgrundlage, auf die ein solcher schwerer Eingriff in die Freiheit der Person gestützt wird. Als Grundlagen kommen hier die Notrechte (§§ 32, 34 StGB) in Betracht, die aber jeweils einen strengen Gegenwärtigkeitsbezug haben. Eine länger andauernde Fixierung lässt sich daraus nicht rechtfertigen, d.h. der Patient ist jeweils nach einer kurzen Frist zu entfesseln, um zu prüfen, ob die Gefährdung durch ihn noch vorliegt. Längere Fixierungen können allenfalls als ärztliche Behandlungsmaßnahme in Betracht gezogen werden, aber auch hier sind der Dauer enge Grenzen gesetzt, wenn man sie überhaupt zulässt.

Soweit die Fixierung als notwendige Behandlungsmaßnahme qualifiziert wird, muss der behandelnde Arzt sie aber zumindest ausdrücklich anordnen.

Zitat OLG Köln (Urteil vom 2.Dezember 1992 - 27 U 103/91):

„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Bo. ist die Fixierung eines manisch erregten Patienten ohne ausreichende Sedierung eine unzumutbare Quälerei. Die Fixierung könne nur ein Teil der Behandlung sein, deren Beziehung zur Pharmakotherapie und den Möglichkeiten des persönlichen Eingehens von Pflegepersonal und Arzt auf den Patienten zu sehen sei. Je nach den Umständen könne eine Fixierung zwar unvermeidlich sein; die Abwägung der Risiken müsse aber dem Arzt vorbehalten bleiben, der dann auch die weiteren Anordnungen zur persönlichen Sicherheit des Patienten zu treffen habe. Eine eigenmächtige Fixierung durch das Pflegepersonal könne nur zur Abwendung akuter Gefahren für den Patienten oder andere, die keinen Aufschub dulden, zugelassen werden.“

Nach OLG Frankfurt (vom 4.12.2006 -20 W 425/06) war auch eine vormundschaftsgerichtliche Fixierungsanordnung über längere Dauer nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig:

Zitat:

„Der Sachverständige hat insoweit zwar um eine Genehmigung der Fixierung für den Zeitraum von zwei Wochen gebeten, jedoch keinerlei Ausführungen zu der Frage der konkret notwendigen Dauer sowie einer eventuell wiederkehrenden Notwendigkeit einer Fixierung gemacht. Seine pauschalen Ausführungen vermögen eine Anordnung oder Genehmigung der Fixierung nicht zu rechtfertigen. Denn eine solche unterbringungsähnliche Maßnahme darf im Hinblick auf den hiermit verbundenen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff, mit welchem die Freiheit weit über das Maß der angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung hinaus in zusätzlich besonders belastender Weise beschränkt werden soll, nur nach sorgfältiger einzelfallbezogener Prüfung und mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit zum Wohl der betroffenen Person angeordnet werden.“

Die genannten Entscheidungen ergingen nicht für den Maßregelvollzug. Sie lassen sich zumindest im Grundsatz aber auch auf strafrechtlich untergebrachte Patienten beziehen. (Seit letztem Jahr gilt i.Ü.  für die Genehmigung von Zwangsmaßnahmen gegenüber betreuten Patienten der neu gestaltete § 1906 BGB)

In den Art. 13 und 19  Bay. Unterbringungsgesetz (nach Art. 28 analog anwendbar im Maßregelvollzug) ist lediglich allgemein der unmittelbare Zwang und dessen Grenzen geregelt. Eine konkrete gesetzliche Regelung für die Fixierung eines Patienten besteht hingegen nicht. Es existiert bis dato in Bayern auch kein Maßregelvollzugsgesetz, worin diese Frage für strafrechtlich untergebrachte Patienten (§§ 63, 64 StGB) geregelt wäre.  Nach dem niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz ist z.B. überhaupt nur die „kurzdauernde mechanische Fixierung“ zulässig, andere Maßregelvollzugsgesetze der BLänder erwähnen nur die Fesselung.

Mein Vorschlag wäre, gesetzlich zu regeln, dass die Fixierung nur unter engen Voraussetzungen ärztlich (mit schriftlicher Niederlegung der Gründe) angeordnet werden darf und (als Mindestgrenze!) dass eine Fixierung, die länger als 24 Stunden andauern soll, der richterlichen Genehmigung bedarf. Erg.: Die in den Kommentaren geäußerte Ansicht, auch kürzere Fixierungen sollten einer richterlichen Bestätigung bedürfen, unterstütze ich; hier könnte es möglicherweise praktische Schwierigkeiten geben.

UPDATE 13.02.2014

Nach einem Bericht des Bayerischen Rundfunks sollen in der Klinik in Taufkirchen von 2011 bis 2013 mehrere hundert Fixierungen ndurchgeführt worden sein, im Schnitt 29 Stunden lang.Als Quelle wird die Klinikleitung angegeben:

"Die Zwangsmaßnahmen sind offenbar keine Ausnahme. Laut Klinikleitung wurden von November 2011 bis einschließlich Juni 2013 Patientinnen 337 Mal fixiert. Die Durchschnittsdauer liegt bei 29 Stunden." (Quelle: BR)

Das klingt, als habe man in der dortigen Klinik die Fixierungen entweder als Routinemaßnahme oder als Disziplinierungsinstrument eingesetzt. Derart häufige und lang andauernde Notwehr-/Nothilfesituationen sind kaum denkbar, derart häufige medizinische Indikationen für diese Maßnahmen ebenfalls nicht.

Die LT-Fraktion der Freien Wähler hat das Thema aufgegriffen und fordert insbesondere unangekündigte Kontrollen (Link).

Die LT-Fraktion der Grünen hatte sich schon zuvor mit einem Berichtsantrag um Aufklärung des oben angesprochenen Falls der 60-Tage Fixierung eingesetzt. (Link)

UPDATE 28.02.2014

Bericht des BR-Magazins Quer vom 27.02.2014. Dort wird ein weiterer Fall häufiger und länger dauernder Fixierung in der Forensik in Taufkirchen angesprochen sowie die Blanko-Unterschrift eines Arztes für ein Fixierungsprotokoll.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

147 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Eine Anmerkung, die parallel zu den existierenden rechtlichen Strukturen gemeint ist:

Ich halte es für denkbar, dass für diese Art von Kliniken ein lokales Laien-Gremium, ähnlich der Schöffen, -eine kleine Gruppe von "normalen Bürgern" des Landkreises, auf Zeit verpflichtet-, parallel zu vorhandenen Kontrollstrukturen aufgebaut wird und mit substanziellen Besuchs-, Einsichts- und eigenständigen Antragsrechten versehen wird. 

Das Auffällige ist doch, dass sich hier ein Spezialistentum einen derart großen Ermessensspielraum hat, innerhalb dessen es selbst schalten und walten kann und bei dem die handelnden Personen offenbar wenig in der Ausübung ihrer Macht kontrolliert werden.

Gegen das Spezialistentum kann eine Gruppe von normalen Bürgern durchaus heilsam kritisch wirken, vor allem, wenn es nicht jeden Fachterminus und jede Einschätzung und Diagnose unkritisch glaubt, sondern einfach direkt mit den Betroffenen, in deren Rechte eingegriffen wird, ungestört und vielleicht auch außerhalb der Klinik-Räume sprechen kann. Ärztliche Diagnosen sind ja auch immer subjektiven Verzerrungen der handelnden Ärzten unterworfen.

Insofern würde so ein Laiengremium vielleicht psychologisch auf die Handelnden wirken.

Für die Klinik wäre dies vielleicht außerdem auch eine positive Möglichkeit, in ihren Maßnahmen eine Rückbindung zu Vertretern der Bürger zu finden, wenn sie ihr Handeln erläutern können und dabei auch überzeugen.

Für die Patienten wäre es vielleicht eine Möglichkeit, "Hilferufe", die innerhalb der Institution, in der ja eigene systemische Macht- Einfluss-, Bewertungs-, Anstellungs-, Über- und Unterordnungs- sowie Gewinnerzielungs- usw. Parameter wirken, weiterzugeben und mit einfachen Bürgern zu reden, und vielleicht "eher" Gehör zu finden, als in einer Umgebung, in der die Validität ihrer Aussagen per Diagnosebeschluss quasi von vorneherein auf Null gesetzt wird.

Ein solches dezentrales, lokal verwurzeltes Aufsichts-Laiengremium würde ich mir übrigens genauso auch für Kinder- und Jugendheime wünschen, in denen junge Menschen auch in gewissem Maße der Willkür und dem Ermessen der Verantwortlichen ausgesetzt sind, und bei denen die Vertreter der Bürgerschaft, wenn wir sie so nennen, keinerlein Einblick haben.

3

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

schön, dass Sie das aktuelle Brandthema hier nun aufgegriffen haben. Ich bringe mein isoliertes Posting noch einmal hier ein.

Keine Fessel ohne Richter*

Bei den drei Unterbringungen (strafrechtlich, zivilrechtlich, öffentlich-rechtlich) sollte es keinen Unterschied in Bezug auf Gewaltanwendungen geben, z.B.:

- Fesseln,

- Fixieren

- Isolieren

- Zwangsbehandlung

Die fundamentalen Rechte wie Menschenwürde, Unversehrtheit, Selbstbestimmung, Freiheit können nicht davon abhängig gemacht werden, in welcher Einrichtung (Psychiatrie, Pflegeheim, Maßregelvollzug) ein Betroffener gerade sitzt. Der GG Artikel 104,1, 2S. gilt für allen Situationen und Bereiche - oder vielleicht doch nicht?

Sie schrieben hierzu:

"ich stimme Ihnen zu. Allerdings braucht der Richter auch jeweils eine gesetzliche Grundlage für seine Entscheidung, an der er sich orientieren kann."

Gibt es denn nicht auch schon genügend höchstrichterliche Entscheidungen? Oder, warum können die gesetzlichen Bestimmungen im Falle der Betreuung nicht ebenso angewendet werden? Es kann doch nicht sein, dass die Respektierung der Grundrechte davon abhängig gemacht werden kann, ob man nun strafrechtlich, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich fixiert, fesselt, isoliert oder zwangsbehandelt.

Der Richter, das hat Watzlawick nun abschließend geklärt, entscheidet immer. Er kann gar nicht nicht entscheiden. Wie steht die Rechtsiwssenschaft zu dieser Frage?

 

* So titelte die taz kurz und trefflich:

http://www.taz.de/Urteil-zur-Fixierung-von-Heimbewohnern/!98071/

 

 

 

 

 

 

Lieber Prof. Dr. Müller,

als ich gerade Ihren Vorschlag mit den 24 Stunden gelesen habe (am Schluß Ihrer Einleitung), habe ich doch die Luft angehalten. Mein (nicht ganz ernst gemeinter) Vorschlag: Lassen Sie sich doch mal freiwillig(!) 24 Stunden lang am Bett fixieren, ohne Blick auf TV, PC und schlaue Bücher. Unfreiwillig wäre natürlich noch weitaus schlimmer.

Ich habe gerade mit meiner Frau darüber gestritten, ob eine länger als 10 Minuten dauernde Fixierung genehmigungsbedürftig sein sollte.

Der richtigen Lösung könnte man dadurch näher kommen, dass man sich mal längere Zeit in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten würde, um die pflegerischen und medizinischen Abläufe sowie ihre Auswirkungen auf Patienten genauer zu beobachten. Dann könnte man auch besser über Rechtfertigungssituationen und Zeiträume nachdenken.

Herzliche Grüße,

Joachim Bode

 

4

Hallo,

bei PsychKG-Unterbringungen ist es jedenfalls in NRW nach meinem Kenntnisstand so, dass zum Einen über jede Fixierung (Beginn und Ende) der im gerichtlichen Unterbringungsverfahren regelmäßig bestellte Verfahrenspfleger unverzüglich zu informieren ist, damit gerade solche Fälle nicht auftreten, dass Menschen dauerhaft über Tage fixiert werden. Die PsychKG-Kommission, ein Kontrollgremium, dem unterschiedlichste Berufsgruppen angehören, lässt sich in unregelmäßigen Abständen Akten vorlegen und inspiziert Kliniken (wobei darauf geachtet wird, dass es sich um Kliniken handelt, für die die PsychKG-Kommissions-Mitglieder örtlich nicht zuständig sind und mit denen sie sonst nix zu tun haben), um zu überprüfen, ob sich Ärzte und Personal auch daran halten. Wie effektiv das ist, kann ich nicht beurteilen, aber ich weiß, dass Maßnahmen ergriffen werden, wenn Unregelmäßigkeiten auffallen.

im Betreuungsrecht müssen Fixierungen grundsätzlich durch den Betreuer angeordnet und richterlich genehmigt werden; dies ist allerdings weniger ein Problem auf psychiatrischen Stationen als vielmehr in diversen Pflegeheimen, die schlicht nicht genug Personal haben, um so überprüfen zu können, ob Insassen, die selbst nicht mehr abschätzen können, ob sie wirklich sicher stehen kann, alleine loslaufen. IdR werden die Genehmigungen pro konkreter Fixierungsart auf eine bestimmte Stundenzahl pro Tag beschränkt, wobei allerdings verschiedene Maßnahmen ineinandergreifen (Bsp.: nachts Bettgitter, tagsüber Gurt im Rollstuhl oder Vorstecktisch im Rollstuhl, der auch am unbeaufsichtigten Aufstehen hindert). Unter dem Namen "Werdenfelser Weg" ist eine Initative aktiv, die Heime, Ärzte, Berufsbetreuer und Richter versammelt, die gemeinsam nach möglichst wenig eingreifenden Maßnahmen suchen, um das ungute Ineinandergreifen von zuwenig Zeit, Geld und Kreativität zu verhindern. Es gibt Heime, die fixieren ihre Insassen gerne immer 24 Stunden, und zwar auch im Bett mit Bauchgurt; andere hingegen kommen, obwohl häufig der Patienten-Pfleger-Betreuungsschlüssel nicht einmal so viel besser ist, mit deutlich weniger Eingriffsmaßnahmen aus und haben dazu dann auch noch zufriedenere - und damit auch leichter zu pflegende - Patienten. Alles eine Frage des persönlichen Engagements, leider aber auch des Geldes. Letzteres gilt auch für die Angehörigen.

Bei akut psychotischen Patienten ist aber, so denke ich zumindest, vor schematischen Lösungen a la "maximal 24 Stunden Fixierung" oder ähnliches vor warnen. Es gibt Patienten, die, bis die Medikamente anschlagen, so gefährlich für sich und andere sind, dass es tatsächlich in ihrem Interesse liegen kann, so lange, bis sich ihr Zustand bessert, in 5-Punkt-Rucksack-Fixierung zu verbleiben, so fürchterlich dies auch sein mag. Schwierig wird es auch, wenn Patienten, deren Vorgeschichte keiner kennt, asymptomatisch auf Beruhigungsmittel reagieren und dann völlig abdrehen; es kann nach meinem Wissensstand dann bis zu drei Tage dauern, bis die Wirkung der Medikamente abflaut, wobei manche Patienten durchaus in der Lage sind, angehört zu werden, und obwohl sie die gesamte Zeit versuchen, manche Patienten dann aber sogar zwischendurch Einverständnis äußern, weiter fixiert zu sein, weil ein Teil von ihnen dann doch nicht umkommen oder anderen Schmerzen zufügen will.

Das Gefährliche ist gerade, dass viele dieser Patienten im Nachhinein keine Erinnerung mehr an die Vorgänge während der akuten Psychose mehr haben oder eine komplett verzerrte Wahrnehmung, und dann im Nachhinein, wenn keiner zwischendurch informiert werden musste und verpflichtet war, sich darum zu kümmern (was etwa der Verfahrenspfleger ist), keiner mehr überprüfen kann, ob die Horrorstories einen Hintergrund haben, den auch ein unbeteiligter Dritter so wahrgenommen haben könnte, oder ob es sich um reine Wahnvorstellungen handelt. 

In einigen Bundesländern ist aber dennoch nicht die Unterbringung mit all ihren unter Umständen kafaesk anmutenden Möglichkeiten das Problem, sondern eher, dass es für nicht krankenversicherte Personen gar nicht so leicht ist, in die Klinik hineinzukommen und dann auch bis zum vollständigen Abklingen der Psychose drinzubleiben. Auch bei krankenversicherten Personen gilt, dass in vielen Kliniken die Betten so knapp und die Mittel so gering sind, dass statt früher bis zu drei Monaten jetzt sechs Wochen, zT auch nur vier Wochen durchaus als ausreichend gelten, um jemanden mit Medikamenten (die aber von Menschen etwa mit Schizophrenie krankheitsbildbedingt eher nicht genommen werden) nach Hause in die ambulante Versorgung zu schicken, wo dann aber der durch den eigenen Kopf verursachte Horror womöglich sofort wieder beginnt. Alles eine Frage, wieviel sich die Allgemeinheit die Unterbringung psychisch Kranker - und auch demenzkranke Alte, die mitunter extrem aggressiv sind, ihren Rollstuhl als Waffe benutzen und mit ihren Krücken ständig andere Patienten und Pfleger schlagen (nicht so witzig, wie es sich im ersten Moment anhören mag) gehören in diesem Sinne dazu - kosten lassen will. 

5

PS:

Ermächtigungsgrundlage für fixierende Maßnahmen ist im Betreuungsrecht § 1906 BGB, bei den öff-rechtlichen Unterbringungen ("PsychKG") die jeweiligen Unterbringungsgesetze der Länder, welche die Voraussetzungen für eine Fixierung überwiegend, so mein Kenntnisstand, nicht sehr genau umschreiben und sie jedenfalls keiner gesonderten richterlichen Anordnung unterstellen. Bei Minderjährigen ist eine richterliche Genehmigung bei fixierenden Maßnahmen, welche die Eltern gegenüber der Klinik anordnen, ebenfalls auch im Rahmen von § 1631 b BGB nicht erforderlich laut BGH. Wie es in der Forensik geregelt ist, weiß ich nicht.

§§ 32, 34 StGB dürften bei PsychKG-Verfahren nicht viel zu suchen haben, weil jedenfalls im öff-rechtlichen Unterbringungsverfahren die Ärzte/Pfleger als Organe des Staates zur Gefahrenabwehr handeln; ob sich der Staat auf Notwehr berufen darf oder ob es ihm nicht viel mehr obliegt, hinreichend konkrete Eingriffsnormen zu schaffen, vermag ich jedoch nicht zu beurteilen.

4

@ lawtrainee: Ihre Beiträge sind wegen der Informationsvielfalt eine Bereicherung. Ich persönlich würde mir lieber (ohne andere zu gefährden) eine Handgranate an den Kopf halten, den Abzug ziehen, die Augen schließen und bis acht zählen, als dem "Pflegesystem" zum Opfer zu fallen. Warum muss man Menschen, die nur für andere gefährlich sind, überhaupt fixieren? Einsperren müsste doch reichen? Und warum baut man Patienten, die aus dem Bett fallen können, keine intelligenten Schlaflandschaften (niedrige Betten auf sanftem Untergrund, schießt mir auf die Schnelle durch den Kopf)?

 

Über Verhältnismäßigkeiten und Alternativen denkt man scheinbar gar nicht nach - wo es Probleme gibt, wird eben fixiert!

4

@ # 6

Zur Info: Niederflurbetten werden im Rahmen des von mir angesprochenen "Werdenfelser Weg" als Alternative für Bettgitter und Bauchgurt verwendet. Dabei handelt es sich um Betten, die bis auf - so meine ich - 18 cm über dem Boden abgesenkt werden können und damit verhindern, dass betagte Menschen mit Kreislauf- und anderen Problemen alleine aufstehen können. Und wenn sie trotzdem unbedingt wegwollen, rollen sie bei so geringer Fallhöhe auf den Boden, dass nix passieren kann, zumal in der Idealvariante vor dem Bett noch eine mit besonderen Sensoren ausgestattete Matratze liegt, die im Stationszimmer Alarm schlägt.

Einziger Nachteil: diese Variante ist weder billig noch besonders bekannt... aber ich mache gerne weiterhin Werbung dafür.;) Im Übrigen gebe ich Ihnen gerne recht: es wird viel zu viel und viel zu schnell fixiert. Wie ich bereits ausführte, dürfte wenig Geld, Zeit und manchmal auch fehlendes Interesse eine ungute Verbindung speziell in vielen Pflegeheimen eingehen, gegen die - man höre und staune - auch Juristen gerne kämpfen, und sei es nur, weil jeder weiß, dass es unter Umständen nur eine Frage der Zeit ist, bis man selbst in einem miesen Heim, unter Betreuung von unter Umständen nur mäßig engagierten Angehörigen, lebt und auf die Kontrolle von außen angewiesen ist.

Zur Frage, wann man jemanden fixieren muss, jedenfalls aus der Warte eines Juristen, der lediglich eine Plausibilitätsprüfung der ärztlichen Aussagen unter dem persönlichen Eindruck des Betroffenen machen kann: es gibt Situationen, in denen jemand unter einer akuten Psychose so stark leidet, dass er/sie, etwa unter dem Eindruck befehlender Stimmen, wirklich ununterbrochen versucht, jemand anderen oder sich selbst umzubringen oder wenigstens möglichst schwere Schmerzen zuzufügen. Manche sagen einem währenddessen, dass sie es gar nicht wollen, aber die Stimmen sie dazu zwingen würden; manche meinen, dass sie nur so die Welt oder wenigstens die Menschen um sich herum retten können; wiederum andere tun alles mögliche, um die Krabbelviecher, die sie unter ihrer Haut zu spüren vermeinen, endlich loszuwerden, und andere wiederum haben vom Weihnachtsmann oder vom Osterhasen die Botschaft des Lichts empfangen, das jetzt von ihnen eine bestimmte Handlungsweise nahelegt; viele andere können sich gar nicht mehr verbal verständlich machen, versuchen aber mit jedem Gegenstand, der in ihrer Nähe ist, jemandem Verletzungen zuzufügen,  häufig sich selbst, und das ohne jede Gnade. Manchmal reicht es aber auch schon, dass der Alkoholiker im akuten Entzug sich vor den sprichwörtlichen weißen Mäusen meint in Sicherheit bringen zu müssen und Ärzte und Pfleger, die ihm helfen wollen, für die fiesen Mittelsmänner der Halluzinationen hält.Der Gutmensch in mir hätte einmal fast für eine fürchterliche Selbstverletzung eines Betroffenen gesorgt, als ich meinte, dafür sorgen zu müssen, dass entgegen dringender ärztlicher Warnung wenigstens eine Hand freigelegt werden sollte. Es gibt Stadien der Hölle, gegen die die moderne Medizin immer noch machtlos ist oder wenigstens einige Zeit braucht, um zu wirken. Fixierung ist, da gebe ich Ihnen recht, in diesen Fällen ein Zeichen der Hilflosigkeit, aber mitunter tatsächlich das einzige, was manchen davon abhält, sich selbst zu verbrennen, mit Glasscherben die Pulsadern aufzuschneiden, sich mit einem Handyladekabel zu erhängen oder - und deshalb 5-Punkt-Rucksack-Fixierung - sich mit dem Fixierungsgurt  in Halsnähe selbst zu strangulieren. Und ja, diese Situationen kommen gar nicht so selten vor, und ja, Menschen wie ich haben in diesen Ausnahmesituationen auch keine Schwierigkeiten damit, dass jedenfalls in der akuten Situation, in der der Kranke einfach nicht von außen ansprechbar ist, eine Fixierung erfolgt.

Wer auch immer gute Ideen hat, wie man Psychiatrien und Heime besser machen kann (und auch in Psychiatrien arbeiten sehr unterschiedliche und zum Teil sehr engagierte und uneingeschränkt bewundernswerte Menschen), und Staat und Bürger dazu bewegen, mehr Geld in qualifizierte Pflege stecken (ich sage nur Ü8-Heime für Demenzkranke, die auf Grund neuester Erkenntnisse dazu, was Demenzkranke brauchen und suchen, zT fast ganz auf die herkömmlichen Fixierungsmethoden verzichten können): her damit. Es gibt an den meisten Orten lokale Initiativen, häufig ausgehend vom Betreuungsgericht oder der bei Stadt oder Kreis angesiedelten Betreuungsbehörde, die versuchen, gemeinsam möglichst kostenneutrale Maßnahmen für eine bessere Versorgung zu finden.

 

5

PS: warum nicht alleine in der Gummizelle lassen: bei der Frage, wie man sich selbst verletzen kann, selbst wenn keine Gegenstände herumliegen, aber zB Kleidung zweckentfremdet werden kann, sind viele akut Kranke extrem erfinderisch. Außerdem ist das Alleinelassen in der - so nach meinem Kenntnisstand nicht mehr vorhandenen "Gummizelle" - auch nicht barmherziger als die Fixierung mit Pfleger neben dem Bett. In jedem Fall ist bei den Kranken in diesen Phasen jegliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hin, und deshalb sollte man sie nicht einfach sich selbst überlassen. Übrigens: Menschen, die Todesangst haben und Situationen verkennen, greifen andere Menschen tatsächlich an und töten sie im Extremfall.

5

Immerhin gibt es wenigstens für den Bereich Altenpflege die lobenswerte Initiative Redufix: "Projekt und Schulungsmaßnahme zur Reduktion freiheitsentziehender Maßnahmen in der Altenpflege" www.redufix.de

 

 

5

Sehr geehrter Herr JoBode,

Sie schreiben:

als ich gerade Ihren Vorschlag mit den 24 Stunden gelesen habe (am Schluß Ihrer Einleitung), habe ich doch die Luft angehalten. Mein (nicht ganz ernst gemeinter) Vorschlag: Lassen Sie sich doch mal freiwillig(!) 24 Stunden lang am Bett fixieren, ohne Blick auf TV, PC und schlaue Bücher. Unfreiwillig wäre natürlich noch weitaus schlimmer.

Ich habe gerade mit meiner Frau darüber gestritten, ob eine länger als 10 Minuten dauernde Fixierung genehmigungsbedürftig sein sollte.

Selbstverständlich sollte mein Vorschlag nicht bedeuten, dass eine Fixierung unter 24 Stunden jedenfalls gerechtfertigt sei - eigentlich habe ich gedacht, dass aus meinem Beitrag hervorgeht, dass eine solche Fixierung grds. sehr fragwürdig ist (natürlich erst Recht, wenn sie länger andauert). Wenn natürlich die Verhältnisse so sein sollten (was ich nicht hoffe), dass ohne richterliche Kontrolle regelmäßig willkürlich über längere Zeit fixiert wird, dann müsste die Kontrolle tatsächlich noch wesentlich enger sein als die vorgeschlagenen 24 Stunden. Zehn Minuten, wie Sie anführen, würde aber bedeuten, dass jede Klinik einen Richter vor Ort hat, denn schon die Informierung des zuständigen Richters wird in der Regel länger dauern. Mit nur telefonisch zustimmenden Richtern gibt es Erfahrungen aus anderen Bereichen  - hier wird ohne nähere Kontrolle routinemäßig genehmigt; das dürfte ja auch nicht Sinn der Sache sein. Im Übrigen ersetzt die richterliche Kontrolle nicht eine klare gesetzliche Regelung, nach der die Fixierung eindeutig als ultima ratio in Fällen der Selbst- und Fremdgefährdung zu bestimmen ist. Eine Disziplinierung von Patienten darf auf diese Weise keineswegs erfolgen. Möglicherweise kann auch schon dadurch eine Reduktion  werden, dass jede Fixierung im Einzelnen (einschließlich der Versuche der Entfesselung) vom behandelnden Arzt schriftlich begründet und unterzeichnet werden muss und diese Protokolle dann unaufgefordert der Aufsichtsbehörde vorzulegen sind.

 

 

Sehr geehrter Herr Gast (03.02.),

Sie schreiben:

Warum muss man Menschen, die nur für andere gefährlich sind, überhaupt fixieren? Einsperren müsste doch reichen?

"Nur" für andere gefährlich ist nicht realitätsnah. Es ist auch äußerst schwierig, Räume so zu gestalten, dass eine Selbstgefährdung verunmöglicht wird. Aber es gibt durchaus in einigen Kliniken solche Räume, in  denen man versucht, Fixierung durch Einsperrung (als milderes Mittel) zu ersetzen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Es wird durchaus schon seit zwei Jahren von Seiten der DGPPN thematisiert, dass es an klarer und verbindlicher Rechtsprechung zum Thema Zwangsbehandlung und Fixierung fehlt:

http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungn...

 

S.7:

>>...6. Mechanische Zwangsmaßnahmen wie Isolierung und Fixierung werden in zynischer Weise als zu bevorzugende humane Behandlungsformen dargestellt.

Nachdem sich ein in Folge seiner psychischen Störung gefährlicher Patient gegen eine hilfreiche Behandlung entschieden hat, bleiben Maßnahmen zum Schutze Dritter weiterhin erforderlich. Ohne die Möglichkeit die zu Grunde liegende Störung zu behandeln, muss der gefährliche Patient von Dritten ferngehalten, isoliert, fixiert werden, damit Dritte nicht Schaden durch ihn nehmen. Nachdem die zu Grunde liegende Störung unbehandelt fortbesteht bleiben diese Maßnahmen langfristig erforderlich.

Die  langfristige Unterbringung auf geschlossenen Stationen mag noch vertretbar erscheinen, die durch eine Behandlung grundsätzlich vermeidbaren mechanischen Fixierungen oder Isolierung überlassen die Patienten hrem Schicksal. Dass in den jüngeren Entscheidungen diese mechanischen oder räumlichen Sicherungsmaßnahmen geradezu als humanitär, da Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen, imponieren, mutet sarkastisch an und fordert im Alltag unethisches und verantwortungsloses Handeln von den beteiligten Personen.

Diese Urteile sind wirksam und verändern bereits das Behandlungsklima in den Kliniken in höchst nachteiliger Weise. Bislang kooperative Patienten stellen angesichts der behandlungsschädlichen Zugkraft der Urteile ihre Zustimmung in Frage. Resozialisierungsoptionen werden bereits der langfristigen Verwahrung geopfert... >>

 

Kann es sein, dass dieses pdf von  juistischer Seite einfach nicht zur Kenntnis genommen wird?

Wenn im Bescheid des Amtsgerichts Erding formuliert wird

http://cdn.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/strafanze...

>>...Im November teilte das Amtsgericht Erding den Ärzten mit, eine gerichtliche Genehmigung der „mechanischen Beschränkung“ sei nicht erforderlich. Die Zwangsmaßnahmen könnten „zur Heilbehandlung oder zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gemäß Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Unterbringungsgesetz“ ergriffen werden...>>

 dass diese Zwangsmaßnahme "zur Heilbehandlung oder..." ergriffen werden könne, spottet dies jeder therapeutischen Gesinnung Hohn.

 

Letztlich haben einige einschlägige Urteile - wie sie auch z.B. oben  von Herrn Müller zitiert werden - zu dieser verfahrenen und entwürdigenden Situation geführt.

 

4

@ gast, Beitrag vom 4.2.14: Die von Ihnen verlinkte und zitierte Stellungnahme der DGPPN vom 16.01.2012 ist längst überholt: Es war seinerzeit eine ausgesprochen unausgegorene Reaktion dieser Fachgesellschaft auf die Urteile des BVerfG und des BGH zur Zwangsbehandlung, in der die Urteile schlicht missinterpretiert wurden.

Schon im Lauf des Jahres 2012 ist die DGPPN offenbar in sich gegangen und hat ihre Einstellung sowie ihre Ausdrucksweise stark modifiziert. So heißt es im Memorandum der DGPPN zur Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit psychischen Störungen vom 18.10.2012 wörtlich: "Die DGPPN begrüßt ausdrücklich die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Bedeutung der Einwilligungsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit hervorgehoben haben." Also keine Rede mehr davon, dass "mechanische Zwangsmaßnahmen wie Isolierung und Fixierung in zynischer Weise als zu bevorzugende humane Behandlungsformen dargestellt [werden]", weil das nämlich nicht im entferntesten aus den Urteilen herauszulesen ist.

Die ursprüngliche Fehlinterpretation der Urteile war vermutlich der Furcht geschuldet, psychiatrische Standesinteressen könnten infrage gestellt werden. Werden sie ja auch in bestimmter Hinsicht. Angst und Furcht führen halt manchmal dazu, dass der Verstand, nun ja, nicht durchgehend die Regie führt. Das kann natürlich auch Psychiatern passieren, und das kann auch einer ganzen Fachgesellschaft passieren.

Rudolf Winzen

www.wegweiser-forensik.de

3

Begutachtung im Status der Fixierung und Isolation

Sehr geehrter Herr Prof. Müller, Rechtskundige,

Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn ein Patient, den die Unterbringungseinrichtung isoliert und fixiert, einer Begutachtung vor Ort im fixierten Zustand ausgesetzt wird?

Der gesunde Menschenverstand, der im Recht und in der forensischen Psychiatrie womglich nicht allzuviel gilt, sagt: In einem solchen Zustand ist das Ergebnis durch die Umstände vorprogrammamiert und ein neutrales und unparteisches Gutachten schon deshalb nicht möglich, weil mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Untersuchung, insbesondere Exploration gar nicht möglich ist.

Man könnte auch sagen, hier hat man eine Situation gewählt, die gar kein oder nur ein einseitiges Ergebnis zulässt. In Bayern ist das wahrscheinlich rechtens. Vielleicht kann es ja Prof. Müller oder eine andere Rechtskundige erklären.

Positiv stellt sich Frage: gibt es rechtliche und fachliche Minimalkriterien, z.B. Kommunikationsfähigkeit, die Voraussetzung für eine psycho-pathologische Untersuchung sind?

 

 

 

Die Sache mit der Notdurft im Krankenhaus  - Zur Menschenwürde hat sich heute auch das BVerfG geäußert.

Aus der Pressemitteilung:

"Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßt, wurde im November 2009 wegen plötzlich auftretender krampfartiger Schmerzen im Unterleib von mehreren Justizvollzugsbediensteten in eine Klinik verbracht. Ihm wurden dabei Hand- und Fußfesseln angelegt, die auch während der Behandlung in der Klinik nicht abgenommen wurden. Im Beisein der Justizvollzugsbediensteten und von Polizeibeamten wurden ihm im Behandlungszimmer mehrere Einläufe verabreicht. Dabei wurde ihm nicht gestattet, im Anschluss daran die im Behandlungszimmer befindliche fensterlose Toilette aufzusuchen. Vielmehr musste er seine Notdurft im Beisein der Beamten im Behandlungszimmer auf einem Toilettenstuhl verrichten."

Quelle und mehr: hier.

 

@ Dr. Sponsel

"Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn ein Patient, den die Unterbringungseinrichtung isoliert und fixiert, einer Begutachtung vor Ort im fixierten Zustand ausgesetzt wird?"

Beziehen Sie sich auf einen konkreten Fall?

0

@Dr. Sponsel in #13:

Schon mal was von Bodypacking gehört?

Quote:
http://www.aerzteblatt.de/archiv/133485/Verschluckte-Fremdkoerper-bei-Er...

...Bodypacker sollten konservativ behandelt werden. Wegen der Gefahr der Päckchenperforation mit folgender Intoxikation sollte man von der endoskopischen Bergung absehen (1, 5, 9, 15, 34, 39). Die Verabreichung von Abführmittel wird von der Schweizer Arbeitsgruppe empfohlen. Hiermit lässt sich die Passage der Drogenpäckchen (innerhalb von 0–9 Tagen) beschleunigen (37). Da nicht jedes Krankenhaus über ein speziell für die Unterbringung eines Bodypackers vorgesehenes Zimmer verfügt, empfehlen die Autoren die Unterbringung eines Bodypackers in einem Überwachungszimmer mit Toilettenstuhl. Somit lassen sich sowohl die Passage der Päckchen als auch Veränderungen der Vitalparameter als Zeichen einer Intoxikation zeitnah feststellen. Bei einer Versagerquote von lediglich 2–5 % ist ein konservatives Vorgehen bei asymptomatischen Bodypacker immer anzustreben (39)...

 

Ehrlich gesagt gibt es kaum eine medizinische Indikation für die Verabreichung von Abführmitteln/Einläufen bei "plötzlich auftretenden krampfartigen Schmerzen im Unterleib" - ausgenommen bestimmte Fälle von hartnäckiger Obstipation. Das beschriebene Szenario klingt nach Bodypacking, und da wäre ein unbewachter Toilettenbesuch kontraindiziert.

 

 

4

Zu Bodypacking:

Die Wertung ist erfolgt - am besten BVerfG lesen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20131226_1bvr253...

 

".... Im Mai 2010 stellte die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts rechtskräftig fest, dass die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die fortdauernde Fesselung des Beschwerdeführers anlässlich des Krankenhausaufenthaltes rechtswidrig waren.

4

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Landgericht beantragte Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen in Höhe von 15.000 € lehnte das Landgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss aus demselben Grunde zurück. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung – zusammengefasst – wie folgt:

5

Die Fesselung habe zwar einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auch in die Menschenwürde des Beschwerdeführers dargestellt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung erfordere ein derartiger Eingriff jedoch nicht in jedem Fall eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Dies bedeute, dass im Einzelfall die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde auch dadurch hinreichend ausgeglichen werden könne, dass der Betroffene erfolgreich mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des Strafvollzugsgesetzes die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lasse. Ob eine darüberhinausgehende Geldentschädigung zur Genugtuung und Wiedergutmachung erforderlich sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens."

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

Sie schreiben:

"Mein Vorschlag wäre, gesetzlich zu regeln, dass die Fixierung  nur unter engen Voraussetzungen ärztlich (mit schriftlicher Niederlegung der Gründe) angeordnet werden darf und dass eine Fixierung, die länger als 24 Stunden andauern soll, der richterlichen Genehmigung bedarf."

Ich glaube nicht, dass dieses vorgeschlagene Verfahren irgend jemandem hilft., denn "jetzt ist es geregelt", das Problem also beseitigt, berührt die von Ihnen eingangs zitierten Fälle zu wenig.

Die Zuweisung der Problematik an Richter und Ärzte hat den Fehler, dass beide Berufsgruppen von der Justiz nicht belangt werden oder belangt werden können. D.h., beide Berufsgruppen können beliebig fehlen, ohne zur Verantwortung gezogen zu werden, sie sind von Rechenschaft, Verantwortung und Sanktionen frei. Es sind Berufsgruppen, welche mit menschenvernichtenden Gutachten nach Aktenlage keine Probleme haben und für Selbstkritik nicht gerade bekannt sind. Man lese die Mollath-Gutachten oder schaue sich die Abzeichnungspraxis im Betreuungsrecht an.

Für die Ärzte kommt hinzu, dass bei gegebener extremer Hirarchie und Abhängigkeit keiner den Mund aufmachen kann. Von diesen beiden Seiten kann also kein Schutz für  Flälle, wie eingangs benannt, kommen. Hier würden die Täter (die falsch Handelnden) auch die Kontrolle ausführen.

Deshalb habe ich viel Sympathie für den Vorschlag von "Gast-vom-1.2.2014". Damit öffnet sich ein qualifiziertes und unabhängiges Sprachrohr nach draußen, das scheint mir momentan die wirkungsvollste Hilfe zu sein. Es gilt zu bedenken, dass diese Betroffen keine Ahnung von Recht und Möglichkeiten haben, und natürlich auch kein Geld.

Wie wichtig diese Dinge sind, habe ich selbst in zwei Fällen erlebt:

Der eine, damals Student in Regensburg ohne soziales Umfeld, hat durchgedreht und landete in Karthaus. Eine Woche lang wurde uns jeder Besuch verwehrt, obwohl wir ihn gut kannten. Als wir ihn nach einer Woche besuchen durften, wurde er von keinem von uns erkannt, weil er, bedingt durch Medikamente, dermaßen aufgeschwemmt war. Ansprechbar war er auch nicht. Der Mann hat sich davon nie mehr erholt.

Der andere, Arzt in Ausbildung in München, hat ebenfalls durchgedreht, landete in der Nußbaumstraße. Nachdem bei der Einlieferung die Arzteigenschaft bekannt worden war, wurde er behandelt wie ein rohes Ei. Der Mann hat jede Medikamentation (Lithium) verweigert und arbeitet bis heute als Arzt.

Was ich damit sagen will, ist, dass speziell Menschen wie mein erstgenannter Fall eine neutrale und unabhängige Kontrolle und Überwachung zum Schutz ihrer Gegebenheiten benötigen.Allein dass jemand mit Eingriffsmöglichkeiten da ist, ändert die Gegebenheiten zumindest für diese Gruppe Patienten von Grund auf.

Dazu kommt, dass, wenn man die Dinge als Einzelfallregeluing für die Ärzte (und auch Personal) zu sehr regelt, man zwar manches "Schlechte" reduzieren kann, aber eben auch bedenken sollte, dass man damit natürlich auch die "guten" Ärzte fesselt. Das ist nicht immer zum Wohl der Patienten.

Darum mein Plädoyer für Transparenz und Kontrolle und nicht für Regelungen, denn was hilft es den Betroffenen, wenn in irgend einem Gesetzt ein nicht abwehrbarer "schwerwiegender Grundrechtseingriff" ausformuliert wird.

 

 

4

O. Prantl schrieb:

Die Zuweisung der Problematik an Richter und Ärzte hat den Fehler, dass beide Berufsgruppen von der Justiz nicht belangt werden oder belangt werden können. D.h., beide Berufsgruppen können beliebig fehlen, ohne zur Verantwortung gezogen zu werden, sie sind von Rechenschaft, Verantwortung und Sanktionen frei.

 

Ich will Ihnen nur bedingt widersprechen: Meinen Sie, die Unantastbarkeit der Richter und Ärzte ginge soweit, dass einer von ihnen es hätte wagen können, Willkür z.B. zum NAchteil des Franz-Josef Strauß oder heute zum Nchteil der Quandt-Erbin Susanne Klatten zu begehen?

3

Sehr geehrte/r Frau/Herr O. Prantl,

Sie schreiben:

Ich glaube nicht, dass dieses vorgeschlagene Verfahren irgend jemandem hilft., denn "jetzt ist es geregelt", das Problem also beseitigt, berührt die von Ihnen eingangs zitierten Fälle zu wenig.

Selbstverständlich ist das Problem nicht durch eine Regelung "beseitigt" - damit würde man die Kraft des Gesetzes weit überschätzen (allg.: natürlich wird weiter gestohlen, geraubt und gemordet, auch wenn die entsprechenden Verhaltensweisen verboten sind). Aber eine klare gesetzliche Regelung ist eine Handlungsrichtschnur für alle diejenigen, die sich rechtmäßig verhalten wollen und für alle, die einen entsprechenden Fall beurteilen sollen. Wenn Sie aber der Meinung sind, rechtsstaatliche Regeln (die einerseits Freiheiten beschränken, andererseits aber auch die Ohnmächtigen schützen) seien überflüssig, dann liegen Sie m.E. völlig falsch. Einer Rückkehr ins Mittelalter oder auch nur zu den Methoden der Psychiatrie vor 100 Jahren wollen Sie doch nicht das Wort reden? Selbstverständlich haben das Grundgesetz und diesem entsprechende Gesetze auf vielen Gebieten (z.B. auch im Strafvollzug) Fortschritte gebracht, wenn auch teilweise nur bescheidene. Zuletzt haben etwa die Regeln der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR bedeutende Veränderungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung gebracht. Eine gesetzliche Regelung von Eingriffen im  Maßregelvollzug ist überfällig und ich halte es für ausgesprochen schädlich, der Forderung nach gesetzlicher Regelung entgegenzuhalten, dies habe sowieso keinen Sinn.

Die Zuweisung der Problematik an Richter und Ärzte hat den Fehler, dass beide Berufsgruppen von der Justiz nicht belangt werden oder belangt werden können. D.h., beide Berufsgruppen können beliebig fehlen, ohne zur Verantwortung gezogen zu werden, sie sind von Rechenschaft, Verantwortung und Sanktionen frei. Es sind Berufsgruppen, welche mit menschenvernichtenden Gutachten nach Aktenlage keine Probleme haben und für Selbstkritik nicht gerade bekannt sind. Man lese die Mollath-Gutachten oder schaue sich die Abzeichnungspraxis im Betreuungsrecht an.Für die Ärzte kommt hinzu, dass bei gegebener extremer Hirarchie und Abhängigkeit keiner den Mund aufmachen kann. Von diesen beiden Seiten kann also kein Schutz für  Flälle, wie eingangs benannt, kommen. Hier würden die Täter (die falsch Handelnden) auch die Kontrolle ausführen.

Ich kenne den Fall Mollath ziemlich genau und teile deshalb Ihre Besorgnisse über Hierarchien etc. Aber jedenfalls ist erste Voraussetzung dafür, dass man jemanden "belangen" kann, dass eine eindeutige gesetzliche Regelung existiert. Letztere mit dem Argument zu verneinen, dies sei sowieso vergeblich, verkennt m.E. die Realität. Schon jetzt hat die Diskussion über den Fall Mollath erhebliche Auswirkungen auf die Praxis in der Psychiatrie. Denn normalerweise wollen Ärzte, Richter u.a. Beteiligte sich nichts zuschulden kommen lassen; die meisten wollen nicht etwa einen gesunden Menschen psychiatrisieren oder einen ungefährlichen einsperren. Wo aber eine "Richtschnur" fehlt, da setzt schnell Lässigkeit und alltäglicher Missbrauch ein; da wird dann auch mal die Fixierung als "Behandlungsma?nahme" eingesetzt ohne darüber nachzudenken. Vorsätzlich bzw. absichtlich schädigende Verhaltensweisen in diesen Institutionen bekommt man nicht allein durch Regelungen in den Griff, das stimmt. Und wenn sie meine Beiträge zum Fall Mollath gelesen hätten, wüssten Sie auch, wie ich zum Problem stehe, dass Rechtsbeugungen nicht verfolgt werden. Aber Sie unterschätzen den Effekt einer Kultur der "rechtmäßigen Behandlung" und einer Kultur der "realitätsgerechten methodisch sauberen Begutachtung", die man auch  mit eindeutigen Regeln und Richtlinien (nicht allein damit) fördern kann. 

Deshalb habe ich viel Sympathie für den Vorschlag von "Gast-vom-1.2.2014". Damit öffnet sich ein qualifiziertes und unabhängiges Sprachrohr nach draußen, das scheint mir momentan die wirkungsvollste Hilfe zu sein. Es gilt zu bedenken, dass diese Betroffen keine Ahnung von Recht und Möglichkeiten haben, und natürlich auch kein Geld.

Auch ich habe Sympathie für den Vorschlag einer neutralen und unabhängigen Kontrolle (externe Laiengremien, Ombudsleute, Menschenrechtsbeauftragte). Aber auch solche Einrichtungen benötigen eben möglichst gesetzliche Grundlagen für ihre Arbeit. Sonst werden sie als unverbindliche Berater ohne Durchsetzungsmöglichkeiten behandelt. Oder meinen Sie, die von Ihnen geschilderten Ärztehierarchien ließen sich ohne dass dies formell und materiell gesetzlich geregelt ist von Laien bzw. Externen darüber belehren, was sie zu tun und zu lassen haben?

Nochmals: Sie haben mich missverstanden, wenn Sie glauben, ich hielte eine bloße gesetzliche Regelung (z.B. der Fixierung als ultima ratio in eng begrenzten Fällen) für ausreichend. Aber sie ist ein erster Schritt, ein Mindestkriterium. Denn derzeit (siehe das oben zitierte AG Erding) gibt es sogar noch unter Juristen  die Vorstellung, die Generalklauseln ("ärztliche Behandlung") deckten jegliche Fixierung, Richter brauchten gar nichts zu prüfen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Herr Prof. Müller, Ihren Formulierungen entnehme ich, dass Sie davon ausgehen, Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen stellten eine Art ernsthafte und medizinisch begründbare <strong>Therapie</strong>-Option oder "Alternative" dar  bei Patienten, die aus diversen Gründen eine notwendige Pharmakotherapie ablehnen:

Quote:
... Manche Ärzte sind, wie auch manche Patienten, der Auffassung, eine mechanische Intervention (= Fixierung) sei einer medikamentösen vorzuziehen. ...

und #17:

...Wo aber eine "Richtschnur" fehlt, da setzt schnell Lässigkeit und alltäglicher Missbrauch ein; da wird dann auch mal die Fixierung als "Behandlungsmaßnahme" eingesetzt ohne darüber nachzudenken...

 

Vielleicht habe ich Sie da falsch verstanden.

Falls dies aber Ihre Einschätzung ist, dann bitte ich Sie, diese entsprechend zu untermauern:

Falls es Ihnen gelingt, in den wissenschaftsbasierten Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften die gewaltsame Fixierung als therapeutische Option aufzuspüren, dann lassen Sie mich das bitte wissen.

Ich halte diese Ihre Einschätzung für fehlgeleitet, denn gewaltsame Maßnahmen wie Fixierungen zerstören nachhaltig Vertrauen und damit die Basis für ein therapeutische Arbeitsbündnis mit dem Patienten

Dass  - bei der derzeitigen Praxis, Patienten im Zweifelsfall und aufgrund ungeklärter Zuständigkeiten im Maßregelvollzug ohne Aussicht auf erfolgreiche therapeutische Interventionen <strong>verwahren</strong>  zu müssen - in Einzelfällen und zum Schutz von Mitpatienten und Personal  möglicher Weise zu drastischen Maßnahmen gegriffen wird, sei Ihnen zugestanden.

Um Ihnen zu verdeutlichen, um welch brisante Eskalationen es sich dabei u.U. handelt, sei auf folgenden Fall verwiesen:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE220852010&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true

0

Sehr geehrter Innnenweltbummler,

Ihr Verständnis beruht auf einem verkürzten Zitat! Hier das komplette, m.E. kaum missverständliche Zitat:

Mitunter sind Menschen psychiatrisch untergebracht, die bei akuten Symptomen ihrer Krankheit oder Störung sowohl sich selbst als auch andere Patienten wie auch Pflegepersonal an Leib und Leben gefährden. Es liegt in der Verantwortung des Personals in solchen akuten Situationen zu reagieren, mit psychopharmazeutischen und/oder mechanischen Mitteln. Manche Ärzte sind, wie auch manche Patienten, der Auffassung, eine mechanische Intervention (= Fixierung) sei einer medikamentösen vorzuziehen. Auch eine derart gerechtfertigte (kurze) Fixierung eines Patienten ist aber ein gewaltsamer Eingriff in dessen Freiheit, der einhergehen kann mit Widerstand des Betroffenen und Schreien.

Es geht also im ganzen Absatz um die akute Situation, in der eine kurzfristige Fixierung gerechtfertigt sein kann. Untermauern kann ich meine Ansicht nur damit, dass mir persönlich Angaben sowohl von (ehem.) Patienten wie auch Ärzten/Pflegepersonal bekannt sind, die mir sagten, wenn sie in akuten Situationen der Selbst- und Fremdgefährdung zwischen der sedierenden so genannten "Betonspritze" und der Fixierung wählen sollten, würden sie (kurzfristig bis zur Beruhigung) letzteres bevorzugen.

Zur "ärztlichen Behandlung" als Rechtsgrundlage für Fixierungen. Die sehe ich als sehr problematisch an. Derzeit gelingt es Ärzten jedenfalls noch, längerfristige Fixierungen als Behandlung darzustellen, bei der sie sich juristische Beschränkungen verbitten. Ob das medizinisch überzeugt, erscheint in der Tat fraglich. Die (ärztliche) Praxis orientiert sich aber offenbar gerade nicht hundertprozentig an den Richtlinien und Leitlinien bzw. Erkenntnissen. Gerade darum fordere ich - wie ja auch die DGPPN - eine gesetzliche Regelung, die einen solchen Missbrauch der Fixierung ausschließt. Da kommt dann wieder (nicht von Ihnen, aber von anderen Kommentatoren) der Einwand, gesetzliche Regelungen brächten nichts.

Im Übrigen: Mir persönlich brauchen Sie gar nichts "zugestehen" oder zu verdeutlichen. Ich meinte tatsächlich solche brisanten Situationen wie in dem zitierten Fall aus Niedersachsen, als ich auf die Notrechte nach §§ 32, 34 StGB hinwies, die eine Fixierung rechtfertigen können.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

gerade hierfür

Quote:
Derzeit gelingt es Ärzten jedenfalls noch, längerfristige Fixierungen als Behandlung darzustellen, bei der sie sich juristische Beschränkungen verbitten.

hätte ich gern eine nachvollziehbare Quelle.

Steht Ihre Behauptung doch im krassen Gegensatz zu allen offiziellen und öffentlichen Verlautbarungen der Ärzteschaft, die ich auf die Schnelle finden konnte, z.B.:

http://www.aerzteblatt.de/archiv/141964/Stellungnahme-der-Zentralen-Kommission-zur-Wahrung-ethischer-Grundsaetze-in-der-Medizin-und-ihren-Grenzgebieten

Quote:
...

5.1. Ziel und Legitimation einer Zwangsbehandlung

Eine Zwangsbehandlung der psychischen Erkrankung oder einer weiteren somatischen Erkrankung kommt nach den eingangs genannten Gerichtsurteilen nur mit dem Ziel in Betracht, die Fähigkeit des Patienten zur selbstbestimmten Entscheidung über seine Behandlung wiederherzustellen oder um den Patienten vor einer erheblichen Selbstschädigung zu bewahren. Eine drohende Fremdschädigung durch aggressives bzw. gewalttätiges Verhalten infolge der psychischen Erkrankung kann in der Regel durch freiheitsentziehende und sichernde Maßnahmen verhindert werden und rechtfertigt daher allein keine Zwangsbehandlung. Auch eine akute Gefahr der Selbstschädigung durch krankheitsbedingtes, aktiv selbstschädigendes Verhalten kann unter Umständen durch andere Schutzmaßnahmen wie eine Unterbringung abgewendet werden. Die zwangsweise Behandlung kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein Patient infolge einer psychischen Störung nicht zur Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung in der Lage ist oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, die Ablehnung der Behandlung Ausdruck der psychischen Störung ist und die zwangsweise Behandlung das letzte Mittel ist, um ihn vor erheblichen gesundheitlichen Schäden zu bewahren...

Hier ist keineswegs von einer therapeutischen Option Fixierung die Rede.

Was geschieht denn, wenn ein Patient nach 24 Stunden Fixierung noch keine Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie oder die Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung erlangt hat?

Soll man ihn dann weiter toben lassen und bei nächster Gelegenheit (Fremdgefährdung) wieder fixieren?

Ich meine, dass bei Beendigung einer kurzzeitigen Fixierung in Absprache mit dem Betreuer und dem zuständigen Gericht zeitnah geklärt werden muss, ob und wie eine forensisch-psychiatrische Behandlung fortgesetzt werden kann, damit diese sich nicht auf den Aspekt der Sicherung beschränkt.

Andernfalls ist es den verantwortlichen Kliniken nicht zuzumuten, solche Patienten, die einer leitliniengerechten Therapie nicht zugänglich sind, auf unbestimmte Zeit und ohne therapeutischen Zugang lediglich zu verwahren.

Nichts anderes finden Sie übrigens in derweiter  oben verlinkten Stellungnahme der DGPPN.

 

Leider hat sich in Ihrem beschriebenen Fall das zuständige Landgericht Erding selbst nach Ablauf von zwei Monaten (!) noch nicht zur Genehmnigung einer Zwangsmedikation durchringen können und sich auch sonst desinteressiert aus der Affäre gezogen, indem es der Klinik in Taufkirchen den schwarzen Peter zuschob, über eine Dauerfixierung als "therapeutische Maßnahme" eigenverantwortlich "entscheiden" zu dürfen.

Dies empfinde ich als zutiefst zynisch.

5

Nachtrag

Zur Verdeutlichung sei hier die S. 8 aus der o.g. DGPPN-Stellungnahme zitiert:

Quote:
http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2012/stn-2012-01-16-zwangsbehandlung.pdf

Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung ohne Behandlung ist keine ärztliche Aufgabe und mit der ärztlichen Ethik nur dann vereinbar, wenn eine Behandlung aussichtslos, ärztliche Pflege aber dennoch nötig ist.

Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung benötigen gesetzliche und rechtliche Vorgaben, die diese Grundsätze berücksichtigen.

Im Interesse von Patienten wie Ärzten und Therapeuten fordert die DGPPN

*  eine eindeutige gesetzliche Grundlage für eine Behandlung, die dann erforderlich wird, wenn ein Patient infolge einer psychischen Störung eigen- oder fremdgefährdend ist und aufgrund mangelnder Einsicht einer wirksamen Behandlung und deren Fortführung zur Aufrechterhaltung des Behandlungserfolgs nicht zustimmen kann,

*  eine eindeutige gesetzliche Grundlage für eine erforderliche Zwangsbehandlung auch bei einwilligungsfähigen Patienten, die infolge einer psychischen Störung gefährlich geworden sind und der Verantwortung von Ärzten übergeben werden,

*  dass auch behandlungsbedürftige, jedoch auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht behandelbare Menschen mit psychischen Störungen, die nur gesichert werden müssen, aus der ärztlichen Verantwortung zu entlassen und an die JVAs zu überstellen sind, bis eine Behandlungsoption entsteht.

 

Autoren der Stellungnahme: J. Müller (Göttingen), N. Saimeh (Lippstadt), N. Nedopil (München), F. Schneider (Aachen), P. Falkai (Göttingen)

 

Die Stellungnahme der DGPPN zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 zur

Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug finden Sie auch zum Download unter www.dgppn.de[/quote]

 

5

@Rudolf Sponsel:

Diese BVerfG-Entscheidung bezieht sich - oder verstehe ich das falsch? - aber gar nicht auf den Vorgang an sich (defäzieren müssen im Toilettenstuhl in Handschellen und in Anwesenheit von Justizpersonal => unzumutbar und entwürdigend), sondern

Quote:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden und menschenunwürdigen Behandlung eines Strafgefangenen.

Also laut Begründung ... 

Quote:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung erfordere ein derartiger Eingriff jedoch nicht in jedem Fall eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Dies bedeute, dass im Einzelfall die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde auch dadurch hinreichend ausgeglichen werden könne, dass der Betroffene erfolgreich mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des Strafvollzugsgesetzes die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lasse.

...ist es ausreichend, wenn per Gerichtsbeschluss (dazu ist die Gewährung der Prozesskostenhilfe nötig) festgestellt wird, dass die Maßnahme an sich grundsätzlich entwürdigend - aber leider im speziellen Fall notwendig - war. ??

Aber da kann Prof. Müller sicher zum Verständnis helfen.

 

Nichts desto trotz berührt dieser Fall die im Blogbeitrag angeschnittene Problematik höchstens peripher.

4

Es geht um die Menschenwürde bei Unterbringung ...

Innenweltenbummler:
"Nichts desto trotz berührt dieser Fall die im Blogbeitrag angeschnittene Problematik höchstens peripher."

... Nein. Das ist sicher nichts "Peripheres", ganz bestimmt nicht bei dem Fall in Taufkirchen.  Vielleicht nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir höchst brisante, grundlegende Verfassungswerte (Menschenwürde, Freiheit, Selbstbestimmung, Unversehrtheit, ..." im Zentrum haben.

Und ganz besonders auch den GG 104,1, 2S: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."

Das ist bislang kaum behandelt worden. Aner jetzt steht das Thema durch eben diesen blog auf der Tagesordnung. Und da gehört es auch hin. Denn wie zu befürchten ist, versagt auch hier die bayerische Justiz wieder in erschreckender Weise, genau: das Amtsgericht Erding und seine Aufsicht.

 

@Rudolf Sponsel:

Vergleichbar sind die beiden Fälle schon aus diesem Grund nicht:

Quote:
...1. Der Beschwerdeführer, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßt, wurde im November 2009 wegen plötzlich auftretender krampfartiger Schmerzen im Unterleib von mehreren Justizvollzugsbediensteten in eine Klinik verbracht. Ihm wurden dabei Hand- und Fußfesseln angelegt, die auch während der Behandlung in der Klinik nicht abgenommen wurden. ...

Letztlich hat sich dieser Mann vermutlich durch Verschlucken oder rektales Einführen eines Fremdkörpers selbstbestimmt und aus freien Stücken in die prekäre Situation gebracht, dass diese medizinische Maßnahme incl. Handschellen wg Fluchtgefahr notwendig war. Es kommt übrigens gar nicht so selten vor, dass Häftlinge z.T. bizarre Fremdkörper verschlucken in der Hoffnung, in der Klinik eine Gelegenheit zum Fluchtversuch zu finden. Dass es sich um etwas Derartiges gehandelt haben muss, ergibt sich aus der Wahl der medizinischen Mittel: einen akuten Bauch würde man - wie erläutert - nicht mit Einläufen behandeln.

 

Aus den genannten Gründen verstehe ich nicht, warum Sie meinen, dass hier Vergleichbares wie in Taufkirchen vorliegt.

Der Fall in Taufkirchen wirft aus meiner Sicht aber noch eine andere Frage auf, deren öffentliche Erörterung ich bislang vermisse:

Wie ist es möglich, dass ein offenbar hoch reizbarer und aggressiver & (biologisch) männlicher Patient in einer Frauen-Forensik landet, selbst wenn er sich transsexuell als Frau empfindet? - In welche Lage bringt dieser Patient, der anscheinend vom Personal als unberechenbar gewalttätig eingeschätzt und erlebt worden ist , die Mitpatientinnen, unter denen vermutlich viele früher selbst Opfer gewalttätiger Übergriffe gewesen sein müssen? - Hier stoße ich an die Grenzen meiner Empathiefähigkeit.

5

RSponsel schrieb:

@Innenweltbummler.

Dass Sie die wesentlichen Fragen unserer Grundwerte nicht verstehen (wollen), haben Sie nun deutlich gemacht.

Wenn Sie auf ad hominems verzichten, bin ich gern weiter gesprächsbereit.

In diesem Blogbeitrag geht es um den Regelungsbedarf bei Fixierung im Rahmen von forensischer Unterbringung.

Sie verwenden nun aber ein Beispiel eines schuldfähigen und zu Sicherungsverwahrung verurteilten Mörders und sehen eine Menschenrechtsverletzung in dem Umstand, dass er in Handschellen in die Klinik gebracht wird, weil er vermutlich einen Fremdkörper, evtl sogar ein Bodypack, inkorporiert hat, der ihm jetzt unter Aufsicht entfernt werden soll. Dazu ist es leider unumgänglich, dass er die reguläre Toilette nicht benutzen darf, damit man den Fremdkörper inspizieren kann, und es muss v.a. ein möglicher Fluchtversuch wirksam verhindert werden.

Erkennen Sie denn nicht, dass dieser Fall mit dem eigentlichen Blogthema nicht in Verbindung gebracht werden kann?

5

Spektakuläre Fälle wie dieser legen den Ruf nach gesetzlichen Regelungen nahe. Aber ich bezweifle zunehmend, dass eine konstruktive Diskussion ohne Kenntnis der näheren Umstände dieses Falles wie auch der Datenlage zur Zwangsbehandlung möglich ist.

4

Zertifikats- und Kontrollpiele

@Innenweltenbummler, #34:

Schön dass Sie darauf hinweisen:

http://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Der%20Okkultismus%20in%20der%20Forensischen%20Psychiatrie

In der Tat ist der Schluss, was von diesen Zertifikaten zu halten ist, sehr einfach: Nämlich nichts, wenn so ein Murks und Mist rauskommt, wie z.B. bei den großen Gutachterskandalen (Mollath, Kulac, hessische Steuerfahnder) oder auch bei 60 Tagen Fixierung am Stück. 

Zertifzieren gehört offenbar zum Qualitätsspiel der DGPPN und nahestehender Einrichtungen (aber auch die sog. "externen Kontrollen" der Bayerischen Staatsregierung).

Immerhin scheint bei der DGPPN nun eine gewisse erste Besinnung einzukehren:

http://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#FPPK:%20Schwerpunktthema:%20Qualit%...
 

 

@Rudolf Sponsel:

Quote:
Immerhin scheint bei der DGPPN nun eine gewisse erste Besinnung einzukehren:

...

So ganz ausgewogen sind Sie mit Ihrer DGPPN-Schelte ja nicht, lieber werter Dr. Sponsel ;-)

 

Sonst hätten Sie nicht in Cherry-Picking-Manier das Editorial von Herrn Saß um einige Sätze eingekürzt:

[quote]http://download.springer.com/static/pdf/205/art%253A10.1007%252Fs11757-013-0255-y.pdf?auth66=1391848877_2c86696ebfde4b7fc682fc08c79a0fac&ext=.pdf

...Mittlerweile ist in unserem Land ein ähnlich Aufsehen erregender Fall hinzugekommen, bei dem weniger das Anlassdelikt als vielmehr schwierige Umstände rechtlicher und gutachterlicher Art zu grundlegenden Zweifeln an Theorie und Praxis des psychiatrischen Maßregelvollzuges geführt haben.

So problematisch im Übrigen auch manche publizistischen Auswüchse bei derartigen Problemfällen sein mögen, so begrüßenswert erscheint andererseits der Effekt, dass es bei  solchen Gelegenheiten zu einer grundlegenden Debatte und kritischen Überprüfung der geltenden Regelungen kommt. Dies kann dann zur Basis für notwendige Reformen werden, wie es sich gegenwärtig im Maßregelvollzug abzeichnet. Besonders wichtig erscheint es dabei, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Freiheitsentzug und drohender Gefährdung ein größeres Gewicht zu geben...[quote]

Und man sollte auch nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass die DGPPN ja schon früher zum Thema "Maßregelvollzug / notwendige Reformen desselben" Stellung genommen hat:

[quote]

http://www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht/article/149/massregelvol.html

...

Der Fall Mollath
Die derzeitige Berichterstattung über den Fall Mollath unterstellt aus Sicht der DGPPN der forensischen Psychiatrie, dass diese ein rechtloser Raum sei. Es ist die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts und nicht die Pflicht der forensischen Psychiatrie, zu prüfen und festzustellen, ob sich die einem Menschen zur Last gelegten Straftaten überhaupt ereignet haben und nicht eventuelle Falschbezichtigungen eine Rolle spielen. Es ist auch alleinige Aufgabe des Gerichts, die Schwere von begangenen Straftaten zu bewerten. Gutachter haben eine diagnostische und prognostische Aufgabe. In Gerichtsverfahren entscheiden nicht sie, ob es eine Straftat überhaupt gegeben haben könnte oder ob der von ihnen untersuchte Proband sie begangen hat, sondern sie arbeiten angeleitet durch das Gericht. 

Forderung der DGPPN
Das Bundesjustizministerium ist derzeit dabei, dem öffentlichen Druck nachzugeben und eine Reform des Maßregelrechts einzuleiten. Damit greift es endlich die seit 2011 von der DGPPN erhobene Forderung auf. Die Bedeutung einer korrekten Begutachtung in Hinblick auf Diagnose, Behandelbarkeit, Gefährlichkeitsprognose und Risikoabschätzung erfordert zwingend die Beteiligung forensisch-psychiatrischer Experten. Die DGPPN fordert den kommenden Bundestag und die neue Regierung auf, rasch eine Expertenkommission unter Einbezug der Expertise der forensischen Psychiatrie zu berufen. ...[quote]

3

Sorry, da ist im Saß-Zitat die Formatierung schief gegangen - bitte im Original nachlesen, falls ich das nicht korrigieren kann...

http://download.springer.com/static/pdf/205/art%253A10.1007%252Fs11757-013-0255-y.pdf?auth66=1391848877_2c86696ebfde4b7fc682fc08c79a0fac&ext=.pdf

 

Quote:
...Mittlerweile ist in unserem Land ein ähnlich Aufsehen erregender Fall hinzugekommen, bei dem weniger das Anlassdelikt als vielmehr schwierige Umstände rechtlicher und gutachterlicher Art zu grundlegenden Zweifeln an Theorie und Praxis des psychiatrischen Maßregelvollzuges geführt haben.

So problematisch im Übrigen auch manche publizistischen Auswüchse bei derartigen Problemfällen sein mögen, so begrüßenswert erscheint andererseits der Effekt, dass es bei solchen Gelegenheiten zu einer grundlegenden Debatte und kritischen Überprüfung der geltenden Regelungen kommt. Dies kann dann zur Basis für notwendige Reformen werden, wie es sich gegenwärtig im Maßregelvollzug abzeichnet...

3

@Innenweltbummler.

Forderung der DGPPN absurd - Steinzeit-Forensik und ihre Justiz
"...  Die Bedeutung einer korrekten Begutachtung in Hinblick auf Diagnose, Behandelbarkeit, Gefährlichkeitsprognose und Risikoabschätzung erfordert zwingend die Beteiligung forensisch-psychiatrischer Experten. ..."

"Experten"? Eine völlig absurde Einlassung der DGPPN, weil die Entwicklung der forensischen Verwahrlosung bei Gutachten und die Diagnostik und "Behandlung" in den Steinzeit-Forensiken ja gerade gezeigt hat, dass die DGPPN (Forensik) es gerade NICHT kann, dass ihre Zertifikate und ihre Koryphähen gerade weitgehend keine Experten, sondern vielfach Murkser und Pfuscher sind.  

Das durchsichtige Spielchen, die Verantwortung an die Politik abzuschieben glaubt ja nicht einmal mehr Lieschen Naivchen.

Es fehlt der DGPPN an grundlegenden Einsichten und an grundlegender Berufs- und Wissenschaftsethik. Sie sehen dort die Probleme noch nicht einmal. Bekanntlich beginnt aber die Problemlösung mit der Problemwahrnehmung und nicht mit blinden Flecken.

So wie die Richter echte Supervision und Kontrolle brauchen, so auch die (forensische) Unterbringungspsychiatrie und der Maßregelvollzug. Man darf weder das Recht den Justizjuristen noch die forensische Psychiatrie den forensisschen PsychiaterInnen überlassen. Gesucht sind völlig neue Modelle und Strukturen - soll dieses Land nicht gänzlich vor die Hunde gehen.

 

 

@Rudolf Sponsel:

Um mich zu überzeugen, müssten Sie schon etwas konkretere und konstruktivere Vorschläge machen anstatt Rundumschläge und pauschale Schuldzuweisungen auszuteilen. Mit Ihrer Rage und Kollektivschelte stellen Sie sich doch nur selbst ins Abseits.

Damit wir wieder on topic kommen: was ist Ihr konkreter Verbesserungsvorschlag im beschriebenen Taufkirchener Fall?

Meine unmaßgebliche subjektive Meinung dazu:

1. ein weiblich empfindender Transsexueller gehört nicht in eine Frauen-Forensik

2. Eine einmal erfolgte Fixierung (wenn sie nicht "auf eigenen Wunsch zum Abklingen der Erregung"  und womöglich mittels Überwältigung erfolgte) kann u.U. nicht ohne Gefahr für die Beteiligten nach 24 Std. gelöst werden, zumal agitierte/psychotische Patienten ungeahnte Kräfte entwickeln können - m.a.W. es sollte eine Option zur Pharmakotherapie vorhanden sein. Keinesfalls ist eine Fixierung eine Art von "Therapie".

3. Ein auf die Dauer nicht zu beruhigender aggressiver Patient, der überdies nicht in eine wie auch immer geartete Therapie einwilligt, gehört nicht in eine auf Resozialisation ausgerichtete forensische Klinik, da er das gesamte therapeutische Setting über den Haufen wirft und damit den Therapieerfolg der Mitpatienten gefährdet.

4

Therapie setzt eine funktionierende Arbeitsbeziehung, Vertrauen und ein Konzept voraus.

Steinzeit-Forensiken kümmern sich darum gar nicht: sie sind extrem autoritär organisiert und von ihrem Konzept her zu sehr auf Machtdurchsetzung und damit auf Eskalation ausgerichtet. Wer nicht spurt, wird pathologisiert. Besonders beliebt ist die Wahnzuweisung und Überdosierung. Die Zuweisungsmacht haben die forensiken PsychiaterInnen und die wird auch oft missbraucht, sowohl diagnostisch als auch medikamentös. Dies führt bei sehr starken Kranken sehr schnell in eine Eskalationsspirale, die zur Deformation und Zerstörung des "Kranken" führt mit dem sadistischen Ziel, ihn zu brechen. Gewaltspiralen helfen nicht, sondern machen alles nur schlimmer.

Ich sehe keine Notwendigkeit, eine PatientIn, wenn sie nicht tobt, rast und außer sich ist und sich zu Tode erregen droht, über längere Zeit so zu fixieren, dass sie auch noch weiter medizinisch geschädigt wird und womöglich eine tödliche Thrombose erleidet. Hier sollten besondere Räume, die einerseits Bewegungsfreiheit ermöglichen und andererseits Selbstverletzungen minimieren ("Gummizellen")  Möglichkeiten bieten.

Sehr hilfreich können auch MitpatientInnen sein, denen die Betroffene vertraut.

Steinzeit-Forensiken sollten also ziemlich schnell geschlossen werden. Eine erste Hilfe-Maßnahme, da der Fisch gewöhnlich vom Kopf her stinkt, könnte der Austausch der Führungsschicht sein. Überhaupt sollten alle Bediensteten einer sorgfältigen Eignungsdiagnostik unterzogen werden. Auch ein Rotationsverfahren und Begrenzungen in diesem Arbeitsfeld sind eine Erwägung wert.

Nun gibt es aber auch das Recht, sich nicht therapieren zu lassen, das durchaus ortsbezogen bevorzugt in Steinzeit-Forensiken auftreten kann. Für solche Menschen, wenn auch eine Verlegung nichts mehr bringt, sollten eigene Sektionen eingerichtet werden. 

Wenn erwiesen ist, dass die Steinzeit-Forensiken nur Gewaltspiralen, Deformation und Zerstörung fördern, sich also völlig unfähig zur De-Eskalation zeigen, gehören die PatientInnen schleunigst in andere Forensiken, die über andere Mittel und Ansätze verfügen

@Rudolf Sponsel:

Sehen Sie, wir liegen vielleicht gar nicht so weit auseinander ...

In vielen Punkten kann ich grundsätzlich mitgehen.

Quote:
Hier sollten besondere Räume, die einerseits Bewegungsfreiheit ermöglichen und andererseits Selbstverletzungen minimieren ("Gummizellen")  Möglichkeiten bieten.

Von der Frauenforensik Taufkirchen ist bekannt, dass sie bis zur Fertigstellung des Neubaus unter großem Platzmangel und Überbelegung litt. Die neue Klinikleitung sprach jetzt in der Presse von einem geplanten "Time-out"-Raum.

Quote:
Eine erste Hilfe-Maßnahme ... könnte der Austausch der Führungsschicht sein.

Seit Mitte letzten Jahres steht die Taufkirchener Forensik bekanntlich unter neuer Leitung.

Vielleicht kann Ihnen auch Prof. Müller hier im Blog bestätigen, dass es inzwischen in Deutschland doch einige erfrischend bodenständige und zugängliche forensische Psychiater in leitenden Positionen gibt - wie etwa Dr. Dirk Hesse neulich in der Göttinger Podiumsdiskussion.

Quote:
Überhaupt sollten alle Bediensteten einer sorgfältigen Eignungsdiagnostik unterzogen werden. Auch ein Rotationsverfahren und Begrenzungen in diesem Arbeitsfeld sind eine Erwägung wert.

Grundsätzlich stimme ich zu, gebe aber zu bedenken, dass es angesichts eines wachsenden Ärztemangels und der momentanen  massiven Medienschelte der Psychiatrie (an der Sie leider auch Ihren Anteil haben) schwierig ist, geeigneten Nachwuchs zu finden. Warum sollte man sich als junger Arzt so etwas antun?

http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2013/DGPPN-Stellungnahme_Reform%C3%BCberlegungen__63_StGB_BMJ_final_01.pdf

Quote:
S. 8

...

Stigmatisierung der Forensischen Psychiatrie in der Öffentlichkeit

Die Politik sehen wir in der Verantwortung, sich eindeutig gegen antipsychiatrische, diffamierende Darstellungen dieses Bereichs der Medizin zu positionieren. Psychisch kranke Menschen sind darauf angewiesen, nicht wegen ihrer Inanspruchnahme psychiatrisch-psychotherapeutischer Hilfe diskriminiert zu werden. Auch Angehörige, Behandelnde und Institutionen dürfen nicht entsprechend weiterhin stigmatisiert werden.

Ärztlicher Nachwuchs für die Psychiatrie und Psychotherapie

Anlass zu großer Besorgnis gibt der gegenwärtig herrschende Ärztemangel in Deutschland. Bereits jetzt sind Ärzte für eine Tätigkeit im psychiatrischen Maßregelvollzug nur schwer zu gewinnen, wenngleich es sich um eine besonders anspruchsvolle und interessante Tätigkeit handelt. Nur die erfolgreiche Behandlung gewährleistet aber das inzwischen erreichte hohe Maß an Sicherheit der Bevölkerung.

Die Gewinnung geeigneter Ärztinnen und Ärzte muss als eine der Herausforderungen bei den Reformbemühungen adäquat Berücksichtigung finden. Wenn nun die externen Begutachtungen intensiviert werden, so erfordert bereits die angemessene Auseinandersetzung mit diesen Expertisen beträchtlichen zusätzlichen Zeitaufwand. Umso entschiedener müssen auch die erforderlichen Ressourcen für die Behandlung sicher gestellt werden.

Die Nachwuchsgewinnung in dem Fach Psychiatrie und Psychotherapie ist auch darauf angewiesen, dass die jungen Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Behandlung psychisch kranker Menschen entscheiden, entscheidend durch gezielte Anreize und Motivationen gefördert werden. ...

3

Steinzeit-Forensik: Austausch der Führungsschicht als Heilmittel

Sponsel: "Eine erste Hilfe-Maßnahme ... könnte der Austausch der Führungsschicht sein. "

Innenweltbummler: "Seit Mitte letzten Jahres steht die Taufkirchener Forensik bekanntlich unter neuer Leitung.

Dreifachfehler:

1) Führungsschicht ist weit mehr als nur die Leitung.

2) Jahrlanger Stellvertreter ist auch nicht neu und gewiss kein Paradigmenwechsel.

3) Mit Austausch ist auch kein freiwilliger oder altersbedingter Rückzug gemeint.

Informationen Rechtsgrundlagen der Fixierung

"Die Fixierung von Patienten ist eine Behandlungsmaßnahme im weitesten Sinn ... ...

Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung bedarf es grundsätzlich der richterlichen Genehmigung. In der Rechtssprechung ist es einhellige Auffassung, dass eine längere Fixierung bereits ab einem Zeitraum von 24 Stunden richterlich genehmigt werden muss. Damit gleichzustellen sind mehrere kurzfristige oder regelmäßige Fixierungen in Folge, bei welchen ebenfalls eine richterliche Genehmigung einzuholen ist. Bei unter Betreuung stehenden Patienten ist es gemäß § 1906 Abs. 4 BGB sogar gesetzlich normiert, dass eine derartige Maßnahme nur mit Genehmigung des Gerichtes zulässig ist. Ohne eine solche Genehmigung ist die Fixierung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist danach jedoch unverzüglich nachzuholen. Das Oberste Bayerische Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 6.Mai 1993 (AZ.: 3 Z BR 79/93) festgestellt, dass in erweiterter Auslegung des § 1906 BGB selbst bei einem bereits mit richterlicher Genehmigung untergebrachtem Betreuten die Durchführung von Fixierungsmaßnahmen einer weiteren richterlichen Genehmigung bedarf. "

Quelle und mehr: Bibiane Bosse Anwaltskanzlei Sträter (Psychiatrie aktuell)

http://www.psychiatrie-aktuell.de/bgdisplay.jhtml?itemname=rechtsgrundla...

 

Inwieweit die Eingangscharakterisierung, Fixierung als "Behandlungsmaßnahme" - wenn auch im weitesten Sinne - zu verstehen,  richtig ist, wäre vielleicht noch zu hinterfragen. Ich werde dazu noch recherchieren.

http://www.aerzteblatt.de/archiv/121158/Zwangsbehandlungen-bei-psychisch-Kranken-Fixieren-statt-behandeln

Quote:
... Wir befürchten, dass die beschriebenen Entwicklungen für einen erheblichen Personenkreis letztlich zu einer „Verwahrpsychiatrie“ führen. Das Wegschließen und gegebenenfalls Isolieren und Fixieren von Patienten anstelle einer Behandlung wäre eine Rückkehr zu einer inhumanen Behandlung, die zur Exazerbation des psychischen Leidens und zu vermehrter Gewaltanwendung führt. Psychiatrische Kliniken sind aber Teil eines Krankenhauses und nicht einer gefängnisartigen Unterbringung. Freiheitsentzug in der Klinik ohne Therapie halten wir für unethisch, unärztlich und letztlich verfassungswidrig...

5

http://prodema-online.eu/fileadmin/files/Frontend/Literatur/psychpraxis.pdf

Quote:
Therapie oder Sicherungsmaßnahme?

Immer wieder wird kontrovers diskutiert, ob essich bei Fixierungen und anderen Zwangsmaßnahmen um eine therapeutische Maßnahme zur Beruhigung erregter Patienten handelt oder um eine reine Sicherungsmaßnahme. Der Vorstellung, dass es sich hier um eine spezielle Form der psychiatrischen Therapie handelt – ganz in der Tradition der oben beschriebenen zahlreichen Variationen der Therapie mit Zwang im 19. Jahrhundert – entspricht die Durchführung von Cochrane-Reviews. Ein solches Cochrane-Review existiert, durchaus mit der kritischen Absicht, die Anwendung dieser Methoden zu hinterfragen [19].

... Dennoch halten wir die zugrunde liegende Auffassung, es handle sich um eine Therapieform, die ggf. in randomisierten kontrollierten klinischen Studien zu evaluieren sei, für grundlegend falsch. Dies erinnert an die gerne zitierte Arbeit in der Weihnachtsausgabe des British Medical Journal von 2001, in der empfohlen wird, den Gebrauch von Fallschirmen in einer randomisierten kontrollierten Studie zu untersuchen, nach Möglichkeit mit den Befürwortern der evidenzbasierten Medizin als Probanden der Kontrollgruppe [22] ...

 

Und ganz konkret:

http://www.pflegewiki.de/wiki/Fixierung

Quote:
...

Grundsätzlich können Angehörige und Betreuer nicht für den Patienten entscheiden. Bei betreuten Patienten muss die Entscheidung durch das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) getroffen werden (§ 1906 BGB).

Fixierung zur Abwendung akuter Gefahren Bei Fixierungen zur Abwehr akuter Gefahren bilden die §§ 34 und 32 StGB die Grundlage des Handelns.

Rechtfertigender Notstand, Notwehr und Nothilfe. Es muss entweder eine Fremd- oder Eigengefährdung vorliegen.

  • Der Patient hat tätlich Patienten oder Personal angegriffen.
  • Oder der Patient zeigt Zeichen einer starken Autoaggressivität.

Fixierung darf aber nur das letzte Mittel sein, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Wenn in einer solchen Notsituation kein Arzt die Fixierung anordnen kann, darf diese, wie von jedem anderen Anwesenden, auch von Pflegepersonal veranlasst werden.

Eine ärztliche Anordnung muss unverzüglich nachgeholt werden. Dabei sind evtl. krankenhausinterne Regularien zu beachten.

Die ärztliche Anordnung muss schriftlich aufgrund einer eigenen Urteilsbildung am Patienten erfolgen. Eine Ferndiagnose durchs Telefon hindurch ist nicht zulässig.

...

Anordnung

Eine ärztliche Anordnung soll enthalten;

  • Welcher Arzt ordnet an?
  • Welcher Patient soll fixiert werden?
  • Warum soll die Fixierung erfolgen?
  • Wie lange soll die Fixierung andauern?
  • Welche Art soll die Fixierung sein?

Eine Fixieranordnung ist für maximal 24 Stunden gültig. Nur wenn ein Arzt sich persönlich davon überzeugt hat, dass die Fixierung weiter erforderlich ist, kann diese für wiederum 24 Stunden verlängert werden. Grundsätzlich ist während der gesamten Dauer eine lückenlose persönliche Überwachung des fixierten Patienten zu gewährleisten.

...

Dokumentation

Die Dokumentation bei Fixierungen ist aus beweisrechtlichen Gründen von größter Wichtigkeit. Diese sollte sowohl in der Pflegedokumentation erfolgen und falls gegeben auch auf einem eigenen Fixierungsprotokoll.

Es soll dokumentiert werden:

  • welcher Patient fixiert wurde
  • welcher Arzt die Fixierung anordnete
  • wer fixierte mit welcher Art
  • von wann bis wann fixiert wurde
  • welche besonderen Massnahmen während der Fixierung ergriffen wurde
  • wann der Patient während der Fixierungsdauer beobachtet wurde
  • warum der Patient evtl. nicht fixiert wurde

Während der Fixierung muss ein Überwachungsbogen/Fixierprotokoll geführt werden. Der Arzt muss die Art der Überwachungsmaßnahmen und den Zeitraum dafür festlegen.

 

...

 

 

5

Hier noch die Kurzfassung der Praxisleitlinie der DGPPN aus 2010:

https://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/kurzversion-leitlinien/s2-praxisleitlinien-bd2-aggressives-verhalten.pdf

S. 8 im pdf unter 8.5

"Freiheitsbeschränkende Maßnahmen"

Es kann also keine Rede davon sein, dass es hier eine Grauzone, einen ungeregelten Bereich oder Ermessensspielraum gäbe, in dem sich die Willkür einzelner machthungriger Ärzte/ Klinikleiter austoben könnte, wie Dr. Sponsel offenbar meint.

Es gehört zum Alltagsgeschäft jedes Arztes, sich mit Hilfe präziser Dokumentation juristisch abzusichern - daher ist es naiv anzunehmen, in einem ethisch derart heiklen Bereich würde dies nicht geschehen.

 

Was nun in Taufkirchen tatsächlich abgelaufen ist und welche Umstände da konkret im Spiel waren, müssen die Ermittlungen ergeben. Jedenfalls hat es lt Medienberichten mindestens 2 Anfragen der Klinik bezügl. einer gerichtlichen Regelung gegeben, welche letztlich im Sande verliefen.

 

5

@Prof. Müller:

Quote:

Mein Vorschlag wäre, gesetzlich zu regeln, dass die Fixierung nur unter engen Voraussetzungen ärztlich (mit schriftlicher Niederlegung der Gründe) angeordnet werden darf...

Damit liegt Ihre Empfehlung auf einer Linie mit den Leitlinien der DGPPN  # 43 und dem geschilderten Procedere lt Pflege-Wiki #42

Quote:
... und dass eine Fixierung, die länger als 24 Stunden andauern soll, der richterlichen Genehmigung bedarf.

Hier sehe ich gewisse praktische Schwierigkeiten. Der ärztliche Spielraum ist ja bereits durch die Urteile zur Zwangsmedikation stark eingeschränkt - ob bzw wie weit diese Rechtsprechung sinnvoll war, darüber ließe sich andernorts diskutieren.

Damit es durch eine notwendige richterliche Genehmigung nicht zu Zeitverzögerungen und absurden Maßnahmen (Lösen der Fixierung nach 24 Std bei nicht vorliegendem Entscheid und dann womöglich erneute Fixierung) kommt, müsste sichergestellt sein, dass eine richterliche Genehmigung innerhalb der 24-Std-Frist tatsächlich vorliegt.

M.a.W.: es müsste eine richterliche Rufbereitschaft dafür sorgen, dass es zu zeitnahen Entscheidungen kommt - und zwar sollte konsequenter Weise der zuständige Richter sich nach telefonischem Kontakt direkt vor Ort im Gespräch mit dem zuständigen therapeutischen Team und dem Patienten + ggfs Betreuer ein Bild von der Lage machen.

Dies gilt dann natürlich auch nach Feierabend und am Wochenende.

Quote:
Was meinen Sie?

Das würde ich wirklich gern von Ihnen erfahren.

4

Ich habe keine Erfahrung mit psychatrischer Forensik. Offensichtlich ist jedoch,
dass durch gerichtliche Unterbringungsbeschlüsse den Kliniken "Patienten" zugeführt werden, die dort unstreitig nicht hingehören. Die Schuldzuweisung geht hierzu in beide Richtungen. Richter schieben im Prozess unzulässig Entscheidungsverantwortung an Gutachter.
Gutachter behaupten, sie könnten nur unter der festen Annahme der gerichtlich bereits festgestellten Schuld begutachten. Das bedeutet wiederum, dass auf dieser Grundlage eine fehlende Einsicht in besonderem Maße verdächtig und "besserungswürdig" ist.
Richter behaupten dann wiederum, dass sie durch die erstellten Gutachten zum Einweisungsbeschluss "genötigt" sind. Die Kliniken und Nachbegutachter behaupten nach der Einweisung wiederum, dass sie an die gerichtliche Schuldfeststellung und Einweisung gebunden sind. Damit berechtigt sie das renitente Verhalten "Uneinsichtiger" zu Zwangsmaßnahmen und endloser Unterbringung. Schon dieser Ausschluss der Verantwortlichkeit und einer normalen kritischen Denkweise widerlegt die Vermutung, es handele sich bei Fehleinweisungen um Einzelfälle.  

Ich behaupte, Richter, Gutachter, Kliniken, Ärzte, Pfleger erkennen in den meisten Fällen ganz sicher mangelhafte Gutachten und Fehleinweisungen. Sie können bzw. haben sogar die Pflicht dies nachweislich mitzuteilen und zu korrigieren. In Zweifelsfällen muss halt eine sofortige Überprüfung unabhängig von Fristenregelungen stattfinden.
Dass dies nicht geschieht und Jeder die Schuld auf den Anderen und die Formalien schiebt, quasi "Befehlsnotstand" reklamiert wird, ist der Skandal!
Die Forensiken sind häufig überbelegt, das Personal ganz sicher belastet. Soweit die Kliniken überhaupt geeignete Unterbringung und Therapien für Patienten anbieten können, werden die Kapazitäten doch genau dafür benötigt. Es müsste also im ureigenen Interesse aller Beteiligten sein, Fehleingewiesene zu jedem Zeitpunkt wieder aus der Klinik zu bekommen, um diese Kapazitäten für sinnvolle Therapie nutzen zu können.
Dass dies ganz offensichtlich nicht oder nur selten passiert, stellt Justiz UND Forensik zurecht unter den Generalverdacht des Desinteresses und Auslebens von Macht- und Geldgier. Der Verweis auf Formalien und Systemfehler entlastet gerade nicht von eigenverantwortlichem Denken und Handeln. Allenfalls sind sie ein Beurteilungsmaßstab für das Ausmaß der persönlichen Tatbeteiligung. Bevor diese Fragen nicht geklärt und Ausreden an der Tagesordnung sind, muss die Öffentlichkeit die Einwände kaum ernst nehmen. Sie bleiben Gewäsch. Über Art und Umfang von Schutz und Therapie kranker Straftäter kann erst sinnvoll verhandelt werden, wenn die unsäglichen Missstände aufgedeckt und behoben sind.

3

Lieschen Naivchen und die Leitlinien, Zertifikate und anderes Qualitätsgeklingel

Die Leitlinien nutzen alleine nichts, wie ein genauer Blick in sie sogar beweist

Innenweltbummler #43: "Es kann also keine Rede davon sein, dass es hier eine Grauzone, einen ungeregelten Bereich oder Ermessensspielraum gäbe, in dem sich die Willkür einzelner machthungriger Ärzte/ Klinikleiter austoben könnte, wie Dr. Sponsel offenbar meint."

Die Leitlinien werden weder eingehalten noch verhindern sie Missbrauch, Murks und Pfusch wie er nicht nur bei forensisch-psychiatrischen Gutachten gang und gäbe ist, sondern ganz offensichtlich auch in den sog. "Krankenhäusern", insbesondere der Steinzeit-Forensik vor allem durch Überdosierung und Fixierung stattfindet. Insofern ist die Anzeige von Gustl F. Mollath und Martin Heidingsfelder über Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sadistische Folter u.ä. (GG 104,1, S2) ein neuer Meilenstein. Ich glaube allerdings nicht, dass bayerische Gerichte hierzu irgendetwas Nennenswertes zur Aufklärung beitragen können. Hier ist der europäische Menschenrechtsgerichtshof gefordert. Und da der EMR kundige und erfahren RA Ahmed mit im Boot ist, sind die Aussichten, hier mal rechtsstaatliche Nägel mit Köpfen zu machen, auch nicht schlecht.

Einige scheinen immer noch nicht begriffen haben, dass die Skandale (z.B. hessische Steuerfahnder, Mollath, Peggy und Ulvi Kulac, der Fall Rupp, historisch Ludwig. II und zeitgeschichtlich der Fall Old Schwurehand 1961) nicht mehr einfach weg zu bagatellisieren sind (Einzelfall-Phantasien) und dass die bayerische Justiz, wenn höhere Machtinteressen im Spiel sind oder sie auch noch selbst verwickelt ist, jegliches Vertrauen verloren hat.  Ob Dr. Bausback das wieder richten kann, bleibt zwar zu wünschen, aber er ist nur ein Minister und hat fast den ganzen Richterverein, zu dem in Bayern natürlich auch die Staatsanwälte gehören, gegen Reformbestrebungen. 

Seit 25 Jahren ist Zertifizieren ein Riesengeschäft geworden. Es kommt nicht mehr darauf an, was einer wirklich kann, was man an seinen Ergebnisse überprüft, sondern es kommt vor allem darauf an, ob einer Zertifikate, die sich dem Reiz von Geld und guten Beziehungen wohl nicht so recht zu entziehen vermögen, vorweist. Das geht mit dem gesamtgesellschaftlichen Trend, dass es auf den Schein - nicht auf das Sein - ankommt, einher. Der unglaubliche Murks und Pfusch in der forensischen Psychiatrie wird überwiegend von Zertifikateträgern erbracht. Daraus folgt für jeden halbwegs vernünftig denkenden Menschen sofort: diese Zertifikate können nichts taugen. Also brauchen wir, übrigens auch für die RichterInnen, ein völlig neues Kontrollsystem, das im Zuge der Reform des § 63 StGB grundlegend und ausführlich erörtert gehört.

Es kommt nicht darauf an, ob es gute Leitlinien oder Gesetze gibt: entscheidend ist, dass sie angewendet und wohlverstanden umgesetzt werden. Das wird hinten und vorne nicht annähernd geleistet.

Beweis, dass die Leitlinien alleine nichts nutzen:

In den Leitlinien zum Umgang mit Aggressionen, Gewalt und Zwangsmaßnahmen wird unter 8.5.5 aufgeführt:

"8.5.5 Nachbesprechung von aggressivem Verhalten und Zwangsmaßnahmen

Good Clinical Practice

Eine Nachbesprechung von aggressiven Vorfällen und Zwangsmaßnahmen erfolgt abhängig vom Befinden des Patienten zeitnah möglichst gemeinsam mit pflegerischer Bezugsperson und zuständigem Therapeuten. Die Gesprächsinhalte und getroffene Absprachen werden in der Patientenakte dokumentiert und in der Behandlungsplanung, auch bei Wiederaufnahmen, berücksichtigt. Bei schwerwiegenden Vorfällen wird eine Patientenrunde durchgeführt. Mitpatienten, die durch den Vorfall stark belastet sind, werden Einzelgespräche angeboten."

Nun dürfen Sie mal raten, wie oft das vielfach zertifizierte und qualitätsbejubelte Taufkirchen eine solche "Good Clinical Practice" durchgeführt und dokumentiert hat. Ob das von den "Kontrollkommissionen" oder den Menschenrechtsbeauftragten bemerkt wurde?

Diese "Good Clinical Practice" wird in den meisten Fällen nicht eingehalten, es scheinen dafür auch gar keine Formblätter vorzuliegen wie etwa für die Anordnung und die Dokumentation.  Geht man die Literatur durch, so scheint das Thema nicht so wichtig genommen zu werden, dass ihm eine Veröffentlichung gewährt worden wäre.

Die Steinzeit-Forensik und ihre RichterInnen müssen auf den Prüfstand durch wirklich unabhängige und beherzte Persönlichkeiten.

Neues vom Einsatz des Herrn Heidingsfelder via Twitter:

 

"Menschenrechtsbeauftragte der Ärztekammer lässt inzwischen mailen & antwortet dabei nicht. Ich fordere wegen Mitwisserschaft den Rücktritt.“

2

Sehr geehrter Innenweltbummler,

Sie schreiben:

Meine unmaßgebliche subjektive Meinung dazu:

1. ein weiblich empfindender Transsexueller gehört nicht in eine Frauen-Forensik

2. Eine einmal erfolgte Fixierung (wenn sie nicht "auf eigenen Wunsch zum Abklingen der Erregung"  und womöglich mittels Überwältigung erfolgte) kann u.U. nicht ohne Gefahr für die Beteiligten nach 24 Std. gelöst werden, zumal agitierte/psychotische Patienten ungeahnte Kräfte entwickeln können - m.a.W. es sollte eine Option zur Pharmakotherapie vorhanden sein. Keinesfalls ist eine Fixierung eine Art von "Therapie".

3. Ein auf die Dauer nicht zu beruhigender aggressiver Patient, der überdies nicht in eine wie auch immer geartete Therapie einwilligt, gehört nicht in eine auf Resozialisation ausgerichtete forensische Klinik, da er das gesamte therapeutische Setting über den Haufen wirft und damit den Therapieerfolg der Mitpatienten gefährdet.

An anderer Stelle schreiben Sie zu meinem Vorschlag einer zeitnah erforderlichen richterlichen Genehmigung:

Hier sehe ich gewisse praktische Schwierigkeiten. Der ärztliche Spielraum ist ja bereits durch die Urteile zur Zwangsmedikation stark eingeschränkt - ob bzw wie weit diese Rechtsprechung sinnvoll war, darüber ließe sich andernorts diskutieren.

Damit es durch eine notwendige richterliche Genehmigung nicht zu Zeitverzögerungen und absurden Maßnahmen (Lösen der Fixierung nach 24 Std bei nicht vorliegendem Entscheid und dann womöglich erneute Fixierung) kommt, müsste sichergestellt sein, dass eine richterliche Genehmigung innerhalb der 24-Std-Frist tatsächlich vorliegt.

M.a.W.: es müsste eine richterliche Rufbereitschaft dafür sorgen, dass es zu zeitnahen Entscheidungen kommt - und zwar sollte konsequenter Weise der zuständige Richter sich nach telefonischem Kontakt direkt vor Ort im Gespräch mit dem zuständigen therapeutischen Team und dem Patienten + ggfs Betreuer ein Bild von der Lage machen.

Dies gilt dann natürlich auch nach Feierabend und am Wochenende.

 

zu 1. und zu 3.: Sie wollen Patienten, die sich nicht behandeln lassen oder aus anderen Gründen nicht zur Ausrichtung der Klinik passen (weil sie anders "empfinden") ausschließen. Aber was ist die Alternative? Derzeit noch ist die gesetzliche Regelung, dass die Maßregeln der Besserung und Sicherung auch die bloße Sicherung als gesetzlichen Zweck beinhalten, wenn eine Therapie aussichtslos ist. Auch darauf muss sich eine forensische Klinik (so bedauerlich das ist) einstellen.

zu 2. Zwischen Ihrer Aussage "u.U. nicht ohne Gefahr nach 24 Stunden  gelöst" und der Tatsache "60 Tage weitergeführt" liegen 59 Tage (!)  Differenz. Das sind 59 Tage, für die es für mich keine denkbare Rechtsgrundlage gibt.

Die praktischen Schwierigkeiten werden im Verkehrsstrafrecht (richterliche Anordnung einer Blutprobe) auch mit Bereitschaftsdiensten gelöst. Dies sollte auch für die (hoffentlich sehr seltenen) Fälle einer Fixierung über 24 Stunden möglich sein.

Wenn es um "Zwangstherapie" geht, habe ich einige Bedenken gegen den Wunsch der DGPPN, die auch aus der Aktenlektüre "Mollath" entstanden sind. Im Fall Mollath haben (obwohl keine Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung von Herrn M. ausging) die verantwortlichen Ärzte kurz nach Beginn der Unterbringung nach § 126a StPO (also noch vor der Verurteilung) beantragt, ihn unter Betreuung zu stellen, um ihn mittels Zustimmung des Betreuers behandeln zu können, also Psychopharmaka ohne seine Einwilligung einzusetzen. Gleichzeitig wurde angekündigt, man werde Herrn M. sehr bald in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus (Abtlg. der JVA Straubing) verlegen; für letzteres wurde keine Begründung angeführt, aber das Gericht wurde zunächst darum gebeten, diese Absicht Herrn M. ggü. zu verschweigen. (Quelle: Die von Herrn Strate publizierte Betreuungsakte aus dem Jahr 2006).

Also: Die Ärzte wollten Herrn M. zwangstherapieren, schickten ihn aber im selben Moment zu anderen Ärzten in eine andere Klinik. Ich habe bisher v.a. als skandalös beschrieben, dass diesem "Wunsch" der "Therapeuten" das AG, ohne den Widerspruch auch nur zu thematisieren,  innerhalb von 48 Stunden (!) nachkam -  "praktische Schwierigkeiten" spielten keinerlei Rolle. Aber das Vorgehen der Bayreuther Ärzte ist mindestens ebenso skandalös. Dahinter steckte  für mich erkennbar der Wunsch nach Disziplinierung eines unbequemen Patienten, der das therapeutische Klima störte und den man deshalb entweder mit Medikation und/oder mittels Verlegung in eine andere Klinik schnell loswerden wollte. Dass die Justiz da mitgemacht hat, ist schon schlimm genug. Leider spricht aus Ihren oben zitierten Bemerkungen (Nr.1 und Nr.3) auch ein gewisses Bestreben, unbequeme Patienten loszuwerden.

Sprich: Ich hätte wesentlich mehr Sympathie für den von Ihnen unterstützten Vorschlag der DGPPN, Zwangstherapie zu erleichtern, wenn mir nicht der im Fall Mollath deutlich gewordene Missbrauch solcher Möglichkeiten bekannt wäre.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@ Dr. Sponsel

Sie hatten, wie Sie andernorts geschrieben haben, im Sommer das Angebot, in Taufkirchen zu hospitieren. Warum haben Sie es nicht angenommen? Sie hätten die Gelegenheit gehabt, sich einen Eindruck von den Abläufen zu machen und das Gespräch mit Ärzten und Pflegern zu suchen, damit zumindest bis zu einem gewissen Grad die Problematik aus einer anderen, einer konkreteren Perspektive zu betrachten.

Pauschale Anwürfe bis hin zur Klage über den "gesamtgesellschaftlichen Trend" führen nicht weiter, im Gegenteil. Denn so wird der Blick auf die tatsächlichen Missstände verstellt und alle diejenigen, die sich nach ihren Möglichkeiten für Verbesserungen einsetzen, werden vor den Kopf gestoßen, wenn oft genug - nicht nur von Ihnen - unlautere Motive oder  kriminelle Handlungsweisen unterstellt werden.

5

Seiten

Kommentar hinzufügen