Die neue Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath - Ausblicke

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 12.12.2013

Wie heute der Presse zu entnehmen war, konkretisieren sich langsam die Vorbereitungen für die Hauptverhandlung im Fall Mollath, die wohl im ersten Quartal 2014 am LG Regensburg anberaumt werden wird.

Ich hatte vor einiger Zeit in einem Interview mit Christian Rath (taz) schon ein paar Überlegungen dazu angestellt und will sie hier noch einmal wiederholen und ergänzen:

"CR: „Was wird genau verhandelt?

HEM: Es müssen vier Fragen beantwortet werden. Hat Herr Mollath seine Frau geschlagen und die Reifen von vermeintlichen Widersachern zerstochen? Wenn ja, litt er dabei unter dem Wahn, dass seine Frau und viele andere sich gegen ihn verschworen haben, um Schwarzgeldgeschäfte zu vertuschen? Wenn ja, war dieser Wahn ursächlich für die Taten? Wenn ja, besteht eine Gefahr für die Allgemeinheit, falls Mollath in Freiheit bleibt.

CR: Könnte es sein, dass Mollath am Ende erneut weggesperrt wird?

HEM: Ich glaube, er muss sich wenig Sorgen machen. Eine Gefängnisstrafe ist prinzipiell ausgeschlossen. Weil Herr Mollath im ersten Verfahren wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, darf er in der Wiederaufnahme nicht schlechter wegkommen.

Und eine erneute Unterbringung in der Psychiatrie ist nur möglich, wenn alle vier Fragen mit ja beantwortet werden. Das halte ich angesichts der dünnen Beweislage, der lange vergangenen Zeit und des derzeit sehr besonnenen Auftretens von Herrn Mollath für äußerst unwahrscheinlich – zumal es inzwischen auch unverhältnismäßig wäre.“

Im Mittelpunkt der heutigen Berichterstattung stand die Ankündigung, dass zur Beurteilung der Schuldfähigkeit Gustl Mollaths zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten mit Prof. Nedopil ein neuer psychiatrischer Gutachter (mit ausgezeichnetem Ruf) beauftragt werde.

Dies hat insofern Aufsehen erregt, als die Aufklärung der Schuldfähigkeit dann entbehrlich ist, wenn schon die rechtswidrige Verwirklichung der angeklagten Straftatbestände (gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung) nicht nachgewiesen werden kann.

Allerdings entsprechen Ermittlungen zur Schuldfähigkeit der gängigen Übung, dass man zu einer Hauptverhandlung sämtliche Voraussetzungen der Schuldstrafe (oder aber deren Verneinung) gleichzeitig aufklärt. Im deutschen Strafprozess ist eine mehrstufige Aufklärung mit dazwischen liegenden Unterbrechungen nicht vorgesehen, d.h. alle für Verurteilung oder Freispruch erheblichen Ermittlungen werden in einer möglichst unterbrechungsfreien Hauptverhandlung zusammengeführt. Deshalb werden ja auch häufig Zeugen geladen, die dann nicht mehr notwendig sind, weil die Hauptverhandlung einen unvorhergesehenen Verlauf genommen hat. So kann durchaus auch ein Sachverständiger überflüssig werden, wenn sich im Verfahren ergibt, dass sich schon die Straftatbegehung nicht nachweisen lässt.

Ich halte es für fraglich, ob sich die vorgeworfenen Taten überhaupt nachweisen lassen. Aber wenn jetzt eine neue psychiatrische Begutachtung geplant ist, bedeutet dies zunächst nur, dass das LG Regensburg den Prozess grundsätzlich genauso gestalten will wie andere Prozesse, in denen es Anhaltspunkte für eine die Schuldfähigkeit tangierende psychische Erkrankung des Angeklagten gibt.

Da die Begehungszeitpunkte der vorgeworfenen Taten im Fall Mollath mittlerweile neun bzw. über zwölf Jahre zurückliegen, wird es – vorsichtig ausgedrückt – kein Gutachter leicht haben, den Zustand zur Tatzeit zweifelsfrei zu beurteilen. Ich glaube fast, dass dies unmöglich ist, ganz unabhängig von einer gegenwärtigen Diagnose.

Was für ein nichtjuristisches Publikum vielleicht schwierig ist, ist die logisch zutreffende, aber faktisch gegenläufige Anwendung von in dubio pro reo  bei den §§ 63, 20, 21 StGB, wenn Zweifel verbleiben: Ein Angeklagter hat im Rahmen des § 20 StGB ein (unverzichtbares) Recht darauf, dass Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, dann ist er mangels Schuld freizusprechen. Für eine belastende Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB muss aber wiederum zu seinen Gunsten im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Straftaten nicht infolge dieses Zustands begangen wurden. Es reicht hier nicht (anders als in § 20 StGB), dass die Voraussetzungen der Unterbringung lediglich nicht auszuschließen sind.

Beide Fragen (§ 20 und § 63) sind deshalb voneinander getrennt zu erörtern und zu beurteilen.

Ganz unabhängig vom konkreten Fall ist generell anzumerken: Je größer der zeitliche Abstand zwischen Begutachtung und vorgeworfener Straftat ist, desto eher werden hinsichtlich der Tatzeitschuldfähigkeit Zweifel bestehen, die dann in § 20 StGB und § 63 StGB eben gegenläufig zugunsten eines Angeklagten wirken.

Falls Herr Mollath sich nicht explorieren lässt, wozu er auch nicht verpflichtet ist (einen Ratschlag in der einen wie der anderen Richtung halte ich an dieser Stelle für unangemessen), müsste wiederum eine Beurteilung auf "Aktengrundlage" erfolgen. Dies ist rechtlich zulässig, aber wirft natürlich die Frage auf, welche Aktenbestandteile dem Gutachter zur Verfügung gestellt werden und wie er diese (was in früheren Gutachten sträflich vernachlässigt wurde) auch kritisch würdigt.

Im ersten Mollath-Gutachten ist die Tatzeitschuldunfähigkeit und der symptomatische Zusammenhang für § 63 StGB kaum schlüssig begründet worden. Gutachter und Gericht haben weitgehend spekulativ angenommen, Herr Mollath, den sie zum Urteilszeitpunkt für psychisch krank hielten, sei mit Gewissheit auch schon zur mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeit schuldunfähig bzw. zumindest vermindert schuldunfähig gewesen und die Taten hätten auf seiner Erkrankung beruht.  Dieser symptomatische Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tat wird vom Gesetz vorausgesetzt, damit „die Anlasstat nicht in sachfremder Weise zum bloßen Auslöser für die Unterbringung wegen einer psychischen Störung werden kann, die strafrechtlich nicht relevant geworden ist.“ (Zitat van Gemmeren in MüKo StGB Rn. 56 zu § 63). Im Verstoß gegen diesen gesetzlich verankerten Grundsatz lag auch ein entscheidender Fehler im Fall Mollath.

Ich gehe davon aus, dass unter dem kritischen Blick der Öffentlichkeit ein solcher Fehler im neuen Verfahren ausgeschlossen ist.

Update 12.12.2013 abends: Nach Bericht des BR hat sich Herr Mollath bereits ablehnend zu einer Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen geäußert.

Update 14.12.2013: Wie jetzt RA Strate ganz zutreffend erklärt, ist die Heranziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung formell schon nach § 246 a StPO obligatorisch, sofern eine Unterbringung in Betracht kommt. Eine Vorabentscheidung über die Richtung der gerichtlichen Aufklärung ist damit nicht verbunden. Die Entscheidung Herrn Mollaths, sich nicht psychiatrisch explorieren zu lassen, sei zudem dem LG Regensburg bereits im November mitgeteilt worden.

Update 23.12.2013: Ich habe die Kommentarfunktion nun abgeschaltet. Ich wünsche allen Lesern und Kommentatoren angenehme Festtage. Die Diskussion wird im neuen Jahr mit einem neuen Beitrag zum Fall wieder eröffnet.

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51 Kommentare

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Lag - siehe vorletzter Satz - wirklich nur ein "Fehler" vor? Siehe dazu die später hintangestellte erste Originalversion des WA-Antrags der StA Regensburg.

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Sehr geehrter Herr RA Veits,

soweit mir bekannt ist, wurde diese Frage im Wiederaufnahmeantrag der StA Regensburg nicht als vorsätzliche Rechtsbeugung thematisiert, oder verfügen Sie da über andere Informationen?

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Ich gehe davon aus, dass Mollath klassisch "in dubio pro reo" freigesprochen wird, weil kein Tatnachweis mehr zu führen sein wird. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass im Prozess die umfangreiche Aufarbeitung der ganzen Vorgeschichte erfolgen wird. Wozu auch. Die Fragen zur Glaubwürdigkeit Frau M.s werden ebenfalls ihre Grenzen haben (müssen). Die "volle Rehabilitierung", die sich Mollath wünscht, halte ich für ausgeschlossen.

Mangels Beschwer wird er dann auch keine Möglichkeit haben, die Sache durch BGH und BVerfG überprüfen zu lassen.

 

Ich hoffe, dass Strate ihm die Situation klar gemacht hat.

4

Der Grundsatz "in dubio pro reo" darf das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt nicht interessieren und darf auch nicht als Erklärung für die Beauftragung des Sachverständigen missverstanden werden. 

Wie der Gerichtssprecher erklärte, seien Gerichte grundsätzlich und unabhängig von dem Fall Mollath verpflichtet, bei Anhaltspunkten für eine fehlende Schuldfähigkeit von Angeklagten, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Und bezogen auf den Fall Mollath ergeben sich die Anhaltspunkte aus seiner "Vorgeschichte".

Also: die "Vorgeschichte". Ist schon klar. Denn aus den ihm zur Last gelegten Tathandlungen kann ich auch keine Anhaltspunkte für fehlende Schuldfähigkeit erkennen.

@ W.R. Kolos:

Das LG Regensburg - so sein Gerichtssprecher - geht von seiner (Mollaths) Vorgeschichte aus, die als Anknüpfungspunkt für die erneute Begutachtung dienen soll.

Ein Schuh wird dann daraus, wenn das Gericht nicht die Vorgeschichte Mollaths zugrunde legen würde, in der auch ich keine Anhaltspunkte erkennen kann, sondern die eigentlichen Gründe für das Scheitern der Justiz im Falle Mollath untersuchen würde, die gleichzeitig zur damaligen Psychiatrisierung von Mollath geführt haben - besser: führen sollten.

Offensichtlich ist das Landgericht Regensburg nicht bereit, diese unter den vorliegenden Umständen selbstverständliche Arbeit zu leisten. Das läßt Schlimmes befürchten.

Sehr geehrter Herr Prpf. Müller,

 

ich habe Ihren Beitrag gern auf meinem Blog, jedenfalls in Teilen, zitiert.

 

Die Frage, ob der Gutachter Dr. Leipziger Fehler machte oder aber vorsätzlich, unter Mißachtung seiner ihn zur Neutralität anhaltenden Berufspflichten, die Erwartungen des beauftragenden Gerichts erfüllte, läßt sich juristisch nicht damit beantworten, daß die StA Regensburg in ihren von der Oberbehörde verworfenen frühen WA-Antragen diesen Fehler als "Rechtsbeugung" nicht thematisiert habe.

Ein Gutachter kann keine Rechtsbeugung begehen, und die vorsätzliche unrichtige Ausstellung von Gesundheitszeugnissen ist genauso schwer nachzuweisen wie eine entsprechende vorsätzliche Falschaussage vor Gericht.

 

Eine Berufspflichtverletzung wäre schon lang verjährt.

 

Zutreffend ist aber, und darauf wollte RA Veits womöglich hinweisen, daß Dr. Leipziger, legt man die WA-Anträge zugrunde,  von falschen Tatsachen ausging, als er seine falsche Diagnose und Prognose abgab. Und angesichts der Umstände muß man schon konstatieren, daß hier ein In-Kauf-nehmen falscher Tatsachen vorlag, mithin bedingter Vorsatz und kein bloßer Fehler, der ja auch fahrlässig begangen werden kann.

 

Denn ein Gutachter hat die Pflicht, das Gericht auf nachzuholende Sachverhaltsaufklärung hinzuweisen, was im vorliegenden Fall die Steuerhinterziehungsvorwürfe und die Gründe der Befangenheit von Dr. Wörthmüller betrifft. Das hat er nicht getan, sondern die entsprechenden Vorwürfe Mollaths ins Wahnhafte verlagert.

 

Im übrigen teile ich Ihre erkennbare Ansicht, daß für die neue Hauptverhandlung alle Signale auf Aufklärung stehen. Herr Mollath hat ja nicht nur einen kompetenten Verteidiger, sondern auch die StA Regensburg als 2. Verteidiger zur Seite. Das ist eine für die Wahrheitsfindung ausgeprochen günstige Konstellation.

 

 

 

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Die Begutachtung vor der Neu-Verhandlung ist im vorliegenden Fall nur dann gerechtfertigt und verhältnismäßig, wenn man sich die völlig haltlosen Wertungen des Brixner-Urteils zu eigen macht (falsche und weit übertriebene Auswirkungen der Reifenstechereien usw.).

Ich kenne die Anklageschrift nicht (wer kennt sie?) und kann daher nichts darüber sagen, ob auch dort diese abstrusen Wertungen schon enthalten waren - wahrscheinlich waren sie es nicht.

Ich sehe hier einen Grund, die Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Kammer darf nur von den Umständen ausgehen, die bis zum Beginn der damaligen Hauptverhandlung vorlagen.

Schon in BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.99 hat der BGH erklärt, psychiatrische Gutachten müssten wissenschaftlichen Mindeststandards entsprechen. Das sollte vermutlich heißen: Wissenschaftlichen Standards, schließlich gibt es keine wissenschaftlichen Mindeststandards, gehobene wissenchaftliche Standards usw: Entweder, eine Vorgeheneweise ist wissenchaftlich, oder sie ist es nicht, hier liegt ein rein dichotomes Merkmal vor, zu dem Adjektiv wissenschaftlich gibt es keine sinnvollen Steigerungsformen.

 

Festzuhalten: Der BGFH fordert wissenschaftliche Gutachten.

Das bedeutet: Wissenschaftliche Untersuchungsmethode, wissenschaftlich korrekt angewandt, dann wissenschaftlich korrekte Auswertung.

Strate sollte anfragen, mit welcher Methode die Untersuchung erfolgen solle, und ob es sicher sei, dass diese auch wissenschaftlich sei.

 

So würde sich das Problem erledigen, denn die Psychiatrie verfügt nicht über wissenschaftliche Methoden.

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@ RA Veits

Die Formullierung "später hintangestellte Originalversion des WA-Antrags der StA Regensburg“ scheint mir missverständlich zu sein, denn es handelt sich um eine erste Version, die in der Folge aufgrund von Recherchen bzw. Zeugenvernehmungen und deren weiterer Bearbeitung modifiziert wurde. OStA Meindl hat sich bereits öffentlich sehr weitgehend von dieser ersten Version distanziert.

 

@ Skeptikerin

Auch wenn ich als juristischer Laie eine Prognose über den Ausgang des Verfahrens nicht wage, so teile ich doch Ihre Einschätzung, dass die von Mollath angestrebte vollständige Rehabilitierung sehr fraglich ist. Sehr wichtig finde ich Ihren letzten Satz: „Ich hoffe, dass Strate ihm die Situation klar gemacht hat.“ Was natürlich auch wegen der Beteiligung und Anteilnahme der Öffentlichkeit schwierig werden könnte.

 

@ Gabriele Wolff

Hat die Oberbehörde die frühen WA-Anträge verworfen?

Ist da Näheres bekannt?

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Sehr geehrter Herr Bode,

Sie schreiben:

Die Begutachtung vor der Neu-Verhandlung ist im vorliegenden Fall nur dann gerechtfertigt und verhältnismäßig, wenn man sich die völlig haltlosen Wertungen des Brixner-Urteils zu eigen macht (falsche und weit übertriebene Auswirkungen der Reifenstechereien usw.).

Das ist m.E. unrichtig. Die Begutachtung ist schon erforderlich, wenn es einen hinreichenden Tatverdacht der Begehung gibt  (für zumindest eine der angeklagten Straftaten) und zugleich Anhaltspunkte dafür, dass die Tat möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde. Irgendwelche abstrusen Tat-Wertungen hinsichtlich der Reifenstechereien sind dafür nicht erforderlich. Auch damals wurde ja die Begutachtung bereits angeordnet, bevor die Reifenstechereien (angeblich durch Herrn Mollath)  überhaupt begangen wurden. 

Beide genannten Voraussetzungen hat nicht erst das Brixner-Urteil als gegeben angesehen, sondern beruhen auf der Einschätzung des AG nach dem ersten Hauptverhandlungstermin (ohne dass ich jetzt dessen Einschätzung teile).

Ich sehe hier einen Grund, die Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Kammer darf nur von den Umständen ausgehen, die bis zum Beginn der damaligen Hauptverhandlung vorlagen.

Jedenfalls zu Beginn der damaligen Hauptverhandlung beim LG lagen (nach Einschätzung des AG, s.o.)  schon entsprechende "Umstände" vor, denn diese begründeten ja überhaupt die Zuständigkeit des LG nach § 24 Abs.1 Nr.2 GVG.

Nach § 373 StPO kann in der erneuten Hauptverhandlung das frühere Urteil aufrechterhalten werden oder es ist unter Aufhebung dieses früheren Urteils in der Sache neu zu erkennen. Jedenfalls die erste Option würde eine neue Begutachtung erfordern, wenn man  nicht einfach die alten Gutachten als hinreichend Sachkunde vermittelnd akzeptieren wollte. Insofern liegt in der Neubegutachtung durchaus implizit die Aussage des Gerichts, dass die früheren Gutachten als wertlos angesehen werden.

Auch wenn ich sehr skeptisch bin, was den möglichen Ertrag einer solchen Begutachtung angeht, einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit kann ich hierin noch nicht erkennen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrte Frau Wolf,

Sie schreiben:

Zutreffend ist aber, und darauf wollte RA Veits womöglich hinweisen, daß Dr. Leipziger, legt man die WA-Anträge zugrunde,  von falschen Tatsachen ausging, als er seine falsche Diagnose und Prognose abgab. Und angesichts der Umstände muß man schon konstatieren, daß hier ein In-Kauf-nehmen falscher Tatsachen vorlag, mithin bedingter Vorsatz und kein bloßer Fehler, der ja auch fahrlässig begangen werden kann.

Leider drückt sich Herr Veits manchmal etwas kryptisch aus; jedenfalls Ihre Schlussfolgerungen habe ich aus seinem sehr knapp gehaltenen Einwand nicht entnehmen können, weshalb ich auch nicht so geantwortet habe. Mit meiner "Fehler"-Bemerkung habe ich mich erkennbar ja auf die Einschätzung der Tatzeitschuldunfähigkeit und den symptomatischen Zusammenhang durch Gutachten und Gericht bezogen, nicht auf das gesamte "Wirken" des Erstgutachters in diesem Fall. Zur (Un)vorsätzlichkeit habe ich gar nichts geschrieben. Auf den früheren sprachlichen Belehrungsversuch durch Herrn Veits habe ich ja bereits einmal geantwortet (am 21.11.2013 in der Diskussion zu meinem vorherigen Beitrag).

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

Dank für Ihre Stellungnahme.

Möglicherweise war mein Beitrag etwas mißverständlich:

Ich bin der Meinung, daß nicht jeder Vorwurf einer Straftat bei denkbaren Zweifeln an Schuldfähigkeit die Vorab-Begutachtung rechtfertigt, zumal hiermit enorme Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht verbunden sind. Dies sagt mir im Moment nur mein Gefühl, nicht der - nicht mehr verfügbare - Kommentar.

Verhältnismäßigkeitsgründe sprechen dagegen, bei geringfügigen Straftaten - auch bei nur schwachem Tatverdacht - einen solch schweren Eingriff vorzunehmen, nur um die Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten.

Liebe Grüße

Joachim Bode

Sehr geehrter Herr Bode,

bei der Verhältnismäßigkeitsfrage bin ich ganz bei Ihnen. Aber die Einschätzung derselben ist vertrackt. Einerseits: Der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung ist nicht ganz geringfügig. Andererseits: Der Tatverdacht bzw. die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung ist aber nun wesentlich geringer einzuschätzen als bei der ersten Anklage vor dem AG. Außerdem: Herr Mollath kann wegen § 373 Abs.2 StPO ohnehin nicht mehr bestraft werden (selbst wenn er nunmehr als zur Tatzeit schuldfähig eingeschätzt werden würde). Aber: Die eigentlich angemessene Verfahrenseinstellung kommt wohl auch nicht in Betracht und immerhin ist es in Herrn Mollaths Rehabilitationsinteresse, dass diese neue Verhandlung stattfindet.  Jedenfalls nicht ganz so eindeutig zu verneinen, wie ich meine, wenn auch vieles für Ihre gefühlsmäßige Einschätzung spricht.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

nur zur - erneuten - Klarstellung: Ich halte die Vorab(!)-Begutachtung für rechtlich fragwürdig. Im Rahmen der Verhandlung wird sie sich ohnehin als völlig obsolet erweisen, wenn mich nicht alles täuscht. Und gegen eine Einstellung des Verfahrens hat sicherlich nicht nur Herr Mollath etwas....

Grüße

Joachim Bode

Die Begutachtung Herrn Mollaths erfolgte aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. Krach, die weder Hernn Mollath selbst untersuchte, noch Akten ausgewertet hatte. Ohne diese Stellungnahme wäre es im Rahmen der angeklagten Straftaten nicht dazu gekommen, Herrn Mollath begutachten zu lassen.

Dieser Umstand bleibt bei Ihrer Eklärung der Grundlage einer erneuten Begutachtung für die Wiederaufnahme leider unerwähnt, Herr Müller.

Meines Erachtens jedoch hätte eine Begutachtung auf dieser Grundlage gar nicht erst erfolgen dürfen, denn die Stellungnahme der Frau Dr. Krach ist aufgrund der fehlenden Kenntnis der Person, zu der Stellung genommen wurde, wertlos, da offensichtlich lediglich auf Zuruf erfolgt. Dies ist nicht mit ärztlicher Kunst vereinbar. 

In einem neuen Verfahren diesen Fehler wiederholen zu wollen, ohne die Stellungnahme der Frau Dr. Krach kritisch zu würdigen, was ich oben versucht habe, wirft bereits jetzt für mich ein dunkles Licht darauf, was man sich von diesem Prozess erhoffen kann, und mit welcher Genauigkeit der Fall nun tatsächlich geprüft wird.

Eine Notwendigkeit erneuter Begutachtung kann ich jedenfalls aufgrund meiner Ausführungen nicht herleiten. Ich möchte Sie daher bitten, darauf unter Berücksichtigung oben genannter Aspekte aus juristischer/rechtswissenschaftlicher Sicht einzugehen.

 

Aus therapeutischer Sicht jedenfalls wäre es sinnvoll, eine Begutachtung nur dann durchzuführen, wenn sich in der Verhandlung ergeben sollte, dass 1. die Taten tatsächlich begangen wurden und 2. Anhaltspunkte für die Annahme einer psychischen Störung, die die Schuldfähigkeit tangiert, gegenwärtig offenbar werden. Noch sinnvoller wäre aus therapeutischer Sicht, auf eine erneute Verhandlung zu verzichten und anhand der Akten zu entscheiden. Eine rechtlich durchaus mögliche Option des Umgangs mit diesem heiklen Fall.

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Herrn Mollath wurde eine Wahnerkrankung vorgeworfen. Zur Prüfung ob ein Wahn vorliegt, ist festzustellen, welchen Realitätsgehalt die Aussagen haben.

Die Sache wurde an eine Wirtschaftsstrafkammer verwiesen, zumindest habe ich das im Internet gelesen.

Vielleicht fühlt sich die Wirtschaftsstrafkammer - anders als Richter Brixner - befähigt, den Wahrheitsgehalt der Aussagen von Herrn Mollath zu prüfen, d.h. die Aussagen über die Schwarzgeldverschiebungen. Dann könnten - wie Herr Mollath möchte - als Zeugen (ehemalige) Mitarbeiter der Bank und (ehemalige) Kunden von Bank und anderen Kapitalanlagefirmen geladen werden.

Und dann könnten auch die lang angekündigten Beweise von Herrn Mollath präsentiert werden.

 

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Weshalb geht keiner auf diese Fragen ein. Wären das nicht Fragen, deren Antworten zeigen könnten , dass Vieles erfundene Dinge sind .

 

http://geraldmackenthun.de/mollath/

 

Folgende Fragen daraus sind sehr interessant.

 

20 Fragen an Gustl Mollath

 

Stimmt es, dass Petra Sie und Ihre Autowerkstatt jahrelang mit sechsstelligen DM-Beträgen unterstützt hat?

Stimmt es, dass Sie dennoch Konkurs anmelden mussten?

Stimmt es, dass Sie zum Zeitpunkt des Auszugs Petras aus dem Haus Volbehrstr. 4 hoch verschuldet waren, auch gegenüber Petra?

Wie erklären Sie sich die Verletzungen, die laut Attest Sie ihrer Exfrau zugefügt haben sollen?

Wer hat Ihrer Meinung nach die 129 Reifen von Bekannten Petras und von Beteiligten an Zwangsvollstreckungen gegen Sie zerstochen?

Warum musste überhaupt gegen Sie zwangsvollstreckt werden?

Die Firma Diehl mag Streubomben herstellen. Was hat das mit Ihrer Scheidung zu tun?

Wie sieht die Scheidungsvereinbarung aus? Würden Sie die eventuell öffentlich machen?

Bereuen Sie, dass durch Ihre Anzeige bei der HypoVereinsbank Petra ihren Job verlor?

Befriedigt es Sie, dass durch Ihre Anzeige eine interne Überprüfung in der HypoVereinsbank stattfand (obwohl jene Schwarzgeldschiebereien, die Sie vermuteten, nicht entdeckt werden konnten)?

Hätten Sie nicht schon vor Jahren aus dem Maßregelvollzug entlassen werden können, wenn Sie glaubhaft nachgewiesen hätten, Sie seien nicht verrückt?

Hätten Sie nicht schon vor Jahren entlassen werden können, wenn Sie mit Gutachtern und Gerichten kooperiert hätten?

Warum haben Sie sich all die Jahre nicht um Ihr Haus in der Volbehrstrasse gekümmert?

In Ihren Interviews nach Ihrer Entlassung sprechen Sie nicht mehr von den "größten Schwarzgeldschiebereien", sondern hauptsächlich von den Bedingungen des Maßregelvollzugs. Ist das Thema Schwarzgeldschieberei für Sie erledigt?

Sie behaupten, Sie besäßen nicht mehr als das, was Sie am Leibe tragen. Wie können Sie dann mehrere Anwaltskanzleien beschäftigen und bezahlen?

Sind Sie selbst damit einverstanden, dass Ihr Rechtsanwalt Dr. Strate jetzt Petra, Dr. Leipziger und andere mit Strafanträgen überzieht?

Wie verträgt sich das mit Ihrer Aussage, dass Sie keine Rachegedanken hegen?

 

 

3

Sehr geehrte/r Herr/Frau Gast,

Sie schreiben:

Weshalb geht keiner auf diese Fragen ein. Wären das nicht Fragen, deren Antworten zeigen könnten , dass Vieles erfundene Dinge sind.

Die Fragen von Herrn Mackenthun sind an Herrn Mollath gerichtet; er allein entscheidet, ob er sie beantworten kann/möchte. Herr Mollath ist derzeit angeklagt. Soweit die Fragen direkt oder indirekt mit den Tatvorwürfen zu tun haben, wäre die (öffentliche) Beantwortung nicht besondres klug; das weiß natürlich auch Herr Mackenthun. Des Weiteren betreffen ein Teil der Fragen die Privatsphäre des Herrn Mollath - Herr Mackenthun kann nicht ernsthaft erwarten, dass diese unverschämten Fragen (öffentlich) beantwortet werden. Ich vermute, er stellt sie als Fragen in den Raum, weil er damit eigentlich statements abgeben will nach dem Motto: Herr Mollath hat etwas zu verbergen, wenn er diese Fragen nicht öffentlich beantwortet. Die Fragen sind zudem zum Teil unfaire Suggestivfragen - z.B. kann (selbst wenn es echt wäre) ein Attest gar nicht zum Inhalt haben, wer irgendwelche Verletzungen zugefügt hat. Herr Mackenthun selbst weiß auch, dass niemand nachweisen kann, "nicht verrückt" zu sein. Ein anderer Teil der Fragen ignoriert Antworten, die schon längst bekannt sind und stellt quasi in den Raum, es sei anders (etwa die Frage nach der Bezahlung der Anwaltskanzleien).

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Prof. Dr. Henning Ernst Müller" schrieb:
"Da die Begehungszeitpunkte der vorgeworfenen Taten im Fall Mollath mittlerweile neun bzw. über zwölf Jahre zurückliegen, wird es – vorsichtig ausgedrückt – kein Gutachter leicht haben, den Zustand zur Tatzeit zweifelsfrei zu beurteilen. Ich glaube fast, dass dies unmöglich ist, ganz unabhängig von einer gegenwärtigen Diagnose."

Das trifft den Nagel auf den Kopf und damit teilen Sie in puncto "rückwirkende Beurteilung des Geisteszustandes" die Meinung von Prof. Dr. Thomas S. Szasz.

Auch wenn dieser und auch Dr. Hans Ulrich Gresch zusätzlich von der Nicht-Existenz "psychischer Krankheiten" und damit der absoluten Willkürlichkeit der "psychiatrischen Dagnosen" ausgehen.

Lese-Hinweise hierzug:
"Der Kampf der Psychiatrie gegen strafrechtliche Verantwortlichkeit"
von Thomas S. Szasz
http://www.szasz-texte.de/texte/der-kampf-der-psychiatrie-gegen-strafrec...

"Psychiatrische Gutachten"
von Hans Ulrich Gresch Veröffentlicht am 12. November 2013
http://pflasterritzenflora.ppsk.de/psychiatrische-gutachten/

 

Die auch daraus resultierende Forderung nach Abschaffung des § 63 StGB durch Psychiatrie-Erfahrene kann hier gelesen werden:

"[...] Wir fordern:
Weg mit § 63 StGB – er ist illegal !"
http://www.zwangspsychiatrie.de/2013/08/aufruf-zu-einer-demonstration-am...

"Bericht der Demonstration: “Weg mit § 63!”"
http://www.zwangspsychiatrie.de/2013/09/bericht-der-demonstration-weg-mi...

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@Joachim Bode

Ich bin ganz Ihrer Meinung. Schon die bloße Andeutung eines Verdachts auf psychische Erkrankung kann ehrverletzend sein. Ich schätze, einem Richter mit der Neigung, cholerisch auszurasten, gefiele auch nicht die fürsorgliche Empfehlung der Dienstaufsicht, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen (oder eine entsprechende Anregung an die Dienstaufsicht). Mit der psychiatrischen Begutachtung kann der Proband dann schließlich auch noch stigmatisiert werden, unabhängig von dem Ergebnis.

Wenn ich Prof. Müller richtig verstanden habe, dann meint er, das Kind sei schon in den Brunnen gefallen, Herr Mollath sei bereits stigmatisiert, eben durch die "Vorgeschichte". Das in Auftrag gegebene Gutachten könnte ihn aber da rausholen. 

Schon möglich. Sollten Herrn Mollath die Taten nicht nachgewiesen werden können, dann hätte das m.E. aber die gleiche Wirkung. Denn dann fiele automatisch der Psycho-Anhang weg.

Als Einwand verbleibt dann nur noch die Konzentration der Hauptverhandlung. Sollte sich während der HV dem Gericht dann doch die Frage der Schuldfähigkeit wieder Erwarten stellen, dann wird das psychiatrische Gutachten kaum in der 10-Tages-Frist bewältigt werden können. Mir scheint aber das Kostenrisiko für eine erneute Beweisaufnahme (so viele Zeugen können es gar nicht sein) geringer als durch die (wahrscheinlich nicht erforderliche) Vorabbegutachtung. Schließlich ist ein psychiatrisches Gutachten nicht gerade billig.

HV01 Wie wird ein schriftliches Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt?

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

das dürften in erster Linie Fragen für Sie sein:

Wie muss ein schriftliches Gutachten eingeführt werden, damit

1) sämtliche Befund- und Zusatztatsachen,

2) sämtliche darauf aufbauenden Schlussfolgerungen

als zum "Inbegriff der Hauptverhandlung" gehörig betrachtet werden dürfen?

Ein bloßer Verweis wird ja wohl nicht genügen.

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@ Rudolf Sponsel

Mündlichkeit bedeutet nicht in freier Rede. Stellen Sie sich vor, die STA müsste ihre Anklageschrift stets in freier Rede vortragen. Selbstverständlich kann der Gutachter bei Beantwortung der ihm gestellten Fragen aus seinem schriftlichen Gutachten vorlesen und damit die schriftlichen Inhalte zum Inbegriff der HV machen.

Aus Strates Erklärung ist gut herauszulesen, wohin die Reise gehen soll,

Strate hofft, dass die Beweisaufnahme derart glasklar zugunsten Mollaths ausgeht, dass auch die StA auf die mündliche Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung verzichtet.

4

Frage: Wer kann es definitiv sicher ausschließen, dass Mollath zu den Zeiten, als er Straftaten begangen haben soll, schuldunfähig war?

Vermutlich würde das kein Psychiater sicher ausschließen, und so kann das Verfahren in 5 Minuten durchgezogen werden:

Das Gericht stellt fest, dass es weder bewiesen werden kann, dass Mollath die vorgeworfenen Taten begangen haben, noch das Gegenteil davon.

Dann fragen die Richter den Gutachter: "Können Sie es sicher ausschließen, dass MJollatzh, falls er die Taten begangen hätte, das im Zustand der Schuldunfähigkeit getan hätte?"

 

Wenn der dann "Nein." sagt, dann kann auch für den Fall der Straftatenbegehung "in dubio pro reo" entschieden werden => Freispruch aufgrund von Schuldunfähigkeit oder Freispruch aufgrund fehlender Taten.

Dann wird der Gutachter noch gefragt: "Sehen Sie Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Herrn Mollath?"

Dann sagt der Gutachter: "Nein".

Dann kann das Gericht zumachen.

 

3

@ Skeptikerin:

Strate hat ja auch guten Grund zu dieser Annahme.

Gab das Brixner-Urteil bereits selber hohen Anlass zu erheblichen Zweifeln an den dort behaupteten und sogar erfundenen Sachverhalten, sind diese Zweifel inzwischen von den neuen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mehr als bestätigt. Wenn die neue Hauptverhandlung nichts entscheidend Abweichendes ergibt, ist Mollath (teils) aus erwiesener Unschuld, eventuell noch z.T. mangels Beweisen frei zu sprechen.

Ginge es nicht um ein wieder aufzunehmendes Verfahren, wäre es bei dieser Beweislage nicht mal zur Anklageerhebung, geschweige denn zur Verfahrenseröffnung gekommen.

Wieso die Kammer bei dieser Faktenlage noch meint, Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit sehen und deshalb vorab einen Gutachter bestellen zu müssen, wird ihr Geheimnis bleiben. Mit gesetzlichen Regeln ist das nicht mehr begründbar - und schon gar nicht mit den Katastrophen von Vorgutachten.

@Gast - nach Satz 3 (der zwar etwas komisch formuliert ist) wäre direkt Schluß - den Rest hättest du dir sparen können.

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AuchEinGast schrieb:

@Gast - nach Satz 3 (der zwar etwas komisch formuliert ist) wäre direkt Schluß - den Rest hättest du dir sparen können.

 

Sie vertreten die Auffassung, dass - ganz dem an den Unis gelehrten Prüfungsschema entsprechend - erst zu prüfen sei, ob ein Tatbestand erfüllt sei, oder nicht, bevor man über Schuld auch nur nachdenkt?

Wenn Sie das so sehen - gibt es eine Vorschrift, nach der Richter sich an dieses Schema halten müssen?

 

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Gast schrieb:

AuchEinGast schrieb:

@Gast - nach Satz 3 (der zwar etwas komisch formuliert ist) wäre direkt Schluß - den Rest hättest du dir sparen können.

 

Sie vertreten die Auffassung, dass - ganz dem an den Unis gelehrten Prüfungsschema entsprechend - erst zu prüfen sei, ob ein Tatbestand erfüllt sei, oder nicht, bevor man über Schuld auch nur nachdenkt?

Wenn Sie das so sehen - gibt es eine Vorschrift, nach der Richter sich an dieses Schema halten müssen?

 

Präziser gefragt: Darf ein Richter sich an der Klärung, ob Straftatbestände erfüllt sind, vorbeimogeln, indem er sagt: "Der Angeklagte hat möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt, und daher ist er freizusprechen", ohne dass er die Erfüllung von Tatbeständen  festgestellt und begründet hätte?

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Gast schrieb:

Präziser gefragt: Darf ein Richter sich an der Klärung, ob Straftatbestände erfüllt sind, vorbeimogeln, indem er sagt: "Der Angeklagte hat möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt, und daher ist er freizusprechen", ohne dass er die Erfüllung von Tatbeständen  festgestellt und begründet hätte?

 

Ergänzt im Zusatzfrage: Angenommen, das LG meine, dass Mollath die Reifenstechereien begangen habe. Wäre es dann überhauot zulässig, zu sagen: "Der ist krank, also gehen wird von einem Handeln im Zustand der Schuldunfähigkeit aus, und zwar bei allen Taten", oder müsste hinsichtlich jeder einzelnen Reifenstecherei erwogen werden, ob von Schuldminderung oder -auschluss auszugehen sei oder nicht?

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Ein Gutachter kostet Geld. Die Verwaltung - auch die Justizverwaltung hat sparsam zu wirtschaften.

Einen Gutachter zu beauftragen, muss einen Grund haben.

 

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@AuchEinGast @Gast

Sie können das nicht vergleichen mit der an der Uni gelehrten und zwingenden Reihenfolge: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Denn sie setzt einen feststehenden Sachverhalt voraus. Wir befinden uns aber hier in einer Phase des Strafverfahrens, in der noch an dem Sachverhalt "gestrickt" wird.

Zu der hypothetischen Frage bzgl. der Reifenstecherei: jede einzelne tatbestandliche Handlungseinheit wirft die Frage der Schuld auf. Anhaltspunkte für fehlende Schuldfähigkeit kann es aber bei diesen Tathandlungen grundsätzlich nicht geben. Denn das Einstechen eines Autoreifens ist nicht vorstellbar, ohne dass der Täter die Kontrolle über sein Tun hat. Wird ihm dann noch zur Last gelegt, dass er es gezielt auf Autoreifen bestimmter Personen abgesehen und sie auf besonders fachmännischer Weise zerstochen habe, dann liegt schon in dem Vorwurf ein Mindestmaß an Planung und Können vor, das mit fehlender Handlungskontrolle nicht vereinbar ist. 

Anhaltspunkte für fehlende Einsichtsfähigkeit und Wahnvorstellung bestehen lediglich in dem Vorwurf, der Angeklagte habe die Reifen in einer Weise zerstochen, die die Luft aus den Reifen erst während der Fahrt entweichen ließ. Denn das ist technisch nicht möglich und völlig irreal.

WR Kolos schrieb:

@AuchEinGast @Gast

Sie können das nicht vergleichen mit der an der Uni gelehrten und zwingenden Reihenfolge: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Denn sie setzt einen feststehenden Sachverhalt voraus. Wir befinden uns aber hier in einer Phase des Strafverfahrens, in der noch an dem Sachverhalt "gestrickt" wird.

 

OK, gehen wir davon aus, dass der Sachverhalt noch ungeklärt ist, soweit gehend, dass nicht geklärt ist, ob der Täter eine Straftat begangen hat.

Kann das Gericht dann sagen: "Weil er ja schuldunfähig ist, sprechen wir ihn frei, auch wqenn noch gar nicht klar ist, ob überhaupt eine Straftat vorliegt!" ?????

 

WR Kolos schrieb:

Zu der hypothetischen Frage bzgl. der Reifenstecherei: jede einzelne tatbestandliche Handlungseinheit wirft die Frage der Schuld auf. Anhaltspunkte für fehlende Schuldfähigkeit kann es aber bei diesen Tathandlungen grundsätzlich nicht geben. Denn das Einstechen eines Autoreifens ist nicht vorstellbar, ohne dass der Täter die Kontrolle über sein Tun hat. Wird ihm dann noch zur Last gelegt, dass er es gezielt auf Autoreifen bestimmter Personen abgesehen und sie auf besonders fachmännischer Weise zerstochen habe, dann liegt schon in dem Vorwurf ein Mindestmaß an Planung und Können vor, das mit fehlender Handlungskontrolle nicht vereinbar ist. 

Ich glaube, Sie verstehen da etwas ganz anders, als die Gerichte es tun.  Dass jemand, der systematisch Reifen ansticht, formal weiß, was er da tut, sich auch am Tatort zurückhalten kann, wenn "die Luft nicht rein" ist, bezweifelt wohl niemand.  Wäre Schuldunfähigkeit daran geknüpft, dass jemand gar nicht mehr weiß, was er tut, völlig unfähig ist, irgendeine geordnete Handlung zu vollziehen, dann käme der § 20 fast nie zum Zuge.  Auch Jesus meinte wohl etwas anderes als Sie, als er sagte: "..vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun."

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Kann Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht auch vorliegen, wenn ein Täter  unter Schüben  nach ICD 10 F 20 litt und völligen  irrealen Unsinn bei Befragung erzählte bzw. Briefe schrieb, die ein  Gesunder nie verfassen würde ?

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Gast schrieb:

Kann Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht auch vorliegen, wenn ein Täter  unter Schüben  nach ICD 10 F 20 litt und völligen  irrealen Unsinn bei Befragung erzählte bzw. Briefe schrieb, die ein  Gesunder nie verfassen würde ?

 

Was wäre denn irrealer Unsinn? Dass man, wie von Merk immer wieder behauptet, Vertrauen zur Justiz haben kann?

 

Oder was verstehen Sie darunter?  Und was sind Briefe, die ein "Gesunder" nie verfassen würde?

 

Und welche Voraussetzungen muss man Ihrer Ansicht nach erfüllen, um ein Gesunder zu sein?

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"Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat ... "

 

Ich schlage vor, Sie machen sich mit dem § 20 StGB und den Begutachtungsaufgaben vertraut:

http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm

 

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F22.0 Wahnhafte Störung   Info.:

Eine Störung charakterisiert durch die Entwicklung eines einzelnen
Wahns oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im
allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des
Wahns oder des Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige
und anhaltende akustische Halluzinationen (Stimmen), schizophrene
Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und eine
eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar.
Gelegentliche oder vorübergehende akustische Halluzinationen
schließen besonders bei älteren Patienten die Diagnose jedoch
nicht aus, solange diese Symptome nicht typisch schizophren
erscheinen und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes
ausmachen.

 

 

Im März 2013 berichten Klaus Leipziger, Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie, und Ines Bahlig-Schmidt, Abteilungsleiterin: „Hinsichtlich der diagnostischen Einordnung gehen wir weiterhin – in Übereinstimmung mit dem Anlassgutachten – von einer wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.0) aus. Die in Folge erstellten Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. Kröber als auch Herrn Prof. Dr. med. Pfäfflin kamen in der Längs- und Querschnittsbeurteilung zu selbiger Diagnose, wobei Herr Prof. Dr. med. Kröber in seinem Gutachten vom 27. Juni 2008 das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie differentialdiagnostisch auch in Erwägung zog.“ Auch diese Stellungnahme beruhte nicht auf einem Explorationsgespräch, sondern ausschließlich auf den Akten und „Verhaltensbeobachtungen“.

 

 

 

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Interview mit Frau Leutheusser-Schnarrenberger auf LTO. kurz vor Vereidigung ihres Nachfolgers.

Zu den Folgen des Falls Mollath sagt sie dort:

"Wir hatten Reformüberlegungen zum Recht der Unterbringung vorgelegt, mit denen die Unterbringung einer strengeren und häufigeren Kontrolle unterworfen werden sollte. Damit haben wir auch auf den Fall Gustl Mollath reagiert. Hier hätte ich gerne meine Vorstellungen in die Praxis umgesetzt und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Unterbringung das ihm angemessene Gewicht verliehen."

Ich hoffe einmal, dass wenigstens diese Minimal-Reaktion, eine Verbesserung der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit von psychiatrischer Unterbringung, auch in der GroKO weiter verfolgt wird.

Henning Ernst Müller schrieb:

Interview mit Frau Leutheusser-Schnarrenberger auf LTO. kurz vor Vereidigung ihres Nachfolgers.

Zu den Folgen des Falls Mollath sagt sie dort:

"Wir hatten Reformüberlegungen zum Recht der Unterbringung vorgelegt, mit denen die Unterbringung einer strengeren und häufigeren Kontrolle unterworfen werden sollte. Damit haben wir auch auf den Fall Gustl Mollath reagiert. Hier hätte ich gerne meine Vorstellungen in die Praxis umgesetzt und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Unterbringung das ihm angemessene Gewicht verliehen."

Ich hoffe einmal, dass wenigstens diese Minimal-Reaktion, eine Verbesserung der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit von psychiatrischer Unterbringung, auch in der GroKO weiter verfolgt wird.

 

Leutheusser-Schnarrenberger lügt sich immer dort schön, wo es nichts kostet. Sie war die Bundesjustizministerin, als es dem Bundesverfassungsgericht gesetzlich gestattet wurde, Beschwerden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, und sie bewies gerade im Zusammenhang mit dem Fall Mollath ein Höchstmaß an Heuchelei, indem sie der Beate Merk ein Verhalten vorwirft, das sie selbst bei vergleichbarer Gelegenheit gezeigt hat:

 

http://www.heise.de/tp/foren/S-Unertraegliche-Heuchelei-der-Sabine-Leuth...

 

Wenn man sich für schöne Worte von Politikern etwas kaufen könnte, wären alle Deutschen Milliardäre (mindestens).

 

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

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@Prof. Müller; @Richter aD. Bode u.a.

Zu Ihrem Begutachungsproblem: Die Logik von Hexenprozessen ist bekannt. Die Delinquentin muß eh sterben, unabhängig davon, wie sie sich verhält und was sie sagt. Der US-amerikanische Handlungswissenschaftler Gregory Bateson (1904-1980, kein Nobelpreisträger) hat im Leitkonzept DOUBLE BIND (1969) – Deutsch in „Ökologie des Geistes“ (suhrkamp taschenbuch wissenschaft 571, Ffm. 1985, S. 353-362) – Struktur und Bedeutung dieser schizogenen (auf Deutsch: spaltungsirre-machenden) Handlungsfalle herausgearbeitet. Batesons double-bind-These könnte zur Bewertung jeder erneuten „Begutachung“ von Herrn Mollath auch im 2014 anstehenden „Wiederaufnahmeverfahren“ hilfreich sein.

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

ich glaube, meine Frage unter #26 ist untergegangen:

HV01 Wie wird ein schriftliches Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt?

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

das dürften in erster Linie zwei Fragen für Sie sein:

Wie muss ein schriftliches Gutachten eingeführt werden, damit

1) sämtliche Befund- und Zusatztatsachen,

2) sämtliche darauf aufbauenden Schlussfolgerungen

als zum "Inbegriff der Hauptverhandlung" gehörig betrachtet werden dürfen? Ein bloßer Verweis wird ja wohl nicht genügen.

 

Mein bisheriges Verständnis ist: nur was explizit ausgesprochen wird  zählt. Aber was explizit ausgesprochen wird, wird nicht protokolliert.

 

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Sehr geehrter Herr Sponsel,

im  Blog ist keine vollständige Kommentierung der einschlägigen Normen und der Rechtsprechung möglich - das würde viele Seiten erfordern. Daher nur eine knappe Antwort, die Sie sicherlich nicht vollständig befriedigen wird:

Nicht das schriftliche, meist vorab gefertigte Gutachten, sondern dessen mündliche Einbringung in die Hauptverhandlung ist grds. entscheidend.
Aber es gibt erhebliche Abweichungen von diesem Grundsatz:

Schriftliche Gutachten können auch per Selbstleseverfahren eingeführt werden.

Nach § 256 StPO können bestimmte Gutachten auch per Verlesung eingeführt werden (problematisch auch beim "Attest" im Fall Mollath).

Wenn das mündlich erstattete Gutachten nachträglich ohne Abweichung schriftlich abgeliefert wird, kann auch diese schriftliche Fassung als Grundlage für die Würdigung verwendet werden.

Zusatztatsachen müssen durch Vernehmung der uspr. Auskunftsperson oder durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen eingeführt werden. Es genügt nicht, dass sie lediglich im Gutachten genannt werden.

Mit der Protokollierung hat das zuvor Gesagte nichts zu tun. Im LG-Protokoll erscheinen regelmäßig nicht die Inhalte des Gutachtens. Aber das Protokoll ist auch nicht entscheidend für den im Urteil verwertbaren Prozessstoff.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

 

Verständliches Recht?

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

... Daher nur eine knappe Antwort, die Sie sicherlich nicht vollständig befriedigen wird ...

So ist es. Je mehr ich mich mit der rechtlichen Seite der Gutachten befasse, desto dubioser und undurchsichtiger erscheint mir das Reglement und das ganze System. Recht, das im Kern und Wesentlichen für Nichtjuristen nicht verständlich ist, ist für mich mit der Demokratie nicht vereinbar. 

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Rudolf Sponsel schrieb:

Verständliches Recht?

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

... Daher nur eine knappe Antwort, die Sie sicherlich nicht vollständig befriedigen wird ...

So ist es. Je mehr ich mich mit der rechtlichen Seite der Gutachten befasse, desto dubioser und undurchsichtiger erscheint mir das Reglement und das ganze System. Recht, das im Kern und Wesentlichen für Nichtjuristen nicht verständlich ist, ist für mich mit der Demokratie nicht vereinbar. 

 

Der Fall Mollath hat in allen Punkten gezeigt, wozu das Rechtssystem der BRD taugt und wozu nicht. Und nach wie vor  behaupte ich, dass Mollath immer noch in Bayreuth sitzen würde, wenn der Fall nicht so publik geworden wäre und gerichtliche Entscheidungen in dem Fall nicht so konsequenz an die große Glocke gehängt worden wären.

Das Rechtssystem ist ideal geeignet, justizielle Entscheidungen vollständig wider die Tatsachen- und Gesetzeslage herbeizuführen und dann unverrückbar daran festzuhalten.

 

 

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@Dr.phil. Sponsel

 

Ihre Wertung erinnert sowohl an den deutschen Volksmund, der meint, wer im Glashaus sitz sollte andere nicht mit Steinen bewerfen, als auch ans Gleichnis vom "Synergieeffekt" vom Lahmen und Blinden. Konkret: Es ist doch gerade diese Verbindung zweier - höflich gesagt - wissenschaftsarmer Lehren, nämlich Jurisprudenz und Psychologie (als Grundlage von Psychiatrie und Forensik), die das, was auch Sdie m.E. zu Recht im Skandalfall Mollath mit seinen regierungs- und staatskriminellen Zügen anprangern, erst möglich macht.

 

Wenn ich richtig informiert bin, sind oder waren Sie jahrzehntelang als Psychologe beruflich tätig.  Also machen grad Sie mal das, was Altbundeskanzler Dr.phil. Kohl "Hausaufgaben" nannte und ehmen zur Kenntnis, was hier im Netz steht als grundlegendende Psychologiekritik von Wilma Ruth Albrecht, PSYCHOLOGIE OHNE LOGOS (2009): http://gkpn.de/Albrecht_Psychologie-ohne-Logos.pdf  und wichtige bürgerrechtliche Kritik der menschen(rechts)feindlichen Praxis des Umgangs mit Behinderten von Wolf-Dieter Narr u.a., Psychiatrie, Zwang, Selbstbestimmung und Wohl behinderter Menschen. Ein sozialwissenschaftlich-juristisches Memorandum zur Geltung der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland (2010): http://www.die-bpe.de/memo/

 

 

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D7. schrieb:

@Dr.phil. Sponsel

 

Ihre Wertung erinnert sowohl an den deutschen Volksmund, der meint, wer im Glashaus sitz sollte andere nicht mit Steinen bewerfen, als auch ans Gleichnis vom "Synergieeffekt" vom Lahmen und Blinden. Konkret: Es ist doch gerade diese Verbindung zweier - höflich gesagt - wissenschaftsarmer Lehren, nämlich Jurisprudenz und Psychologie (als Grundlage von Psychiatrie und Forensik), die das, was auch Sdie m.E. zu Recht im Skandalfall Mollath mit seinen regierungs- und staatskriminellen Zügen anprangern, erst möglich macht.

 

Sie haben recht, was die institutioinalisierten Bereiche angeht: Anstatt von "Rechtswissenschaft" zu reden, sollte man von "Gesetzeslehre" reden, und was die beiden Ps angeht, so sind sie überhaupt nicht tragbar.

Doch mit Argumenten werden Sie nicht weiterkommen, weil es eine Kraft gibt, die Menschen unter bestimmten Umständen unfähig macht, alle rational zu bewerten, und die durch nichts und gar nichts zu schlagen ist, solange die Umstände herrschen.

Voin zwei verschiedenen Professoren, einem Juristen und einem TEchnik-Professor liegen mitr Aussagen vor, die im Grundsatz so lauten: "Es ist zwar eindeutig falsch, was da läuft, aber wir müssen unbedingt dabei bleiben."

In beiden Fällen handelt es sich eindeutig um Menschen, die kjeineswegs dumm sind, die überwiegend auch sehr rational entscheiden. Aber an bestimmten Punkten werfen sie selbst die Rationalität offenen Auges über den Haufen, und das ist Hintergründe, die ich zu kennen meine. Kennen Sie sich auch? Falls nicht, wird alles, was Sie unternehmen, um Vernunft herbeizuführen, jedenfalls vergebliche Mühe sein.

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Landgericht Regensburg meldet: Wiederaufnahme im Fall Mollath beginnt nächstes Jahr am 7. Juli.

 

meldet Till Huber vom Donaukurier bei twitter

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 Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg im Fall Mollath

Geplanter Prozessbeginn im Juli 2014

Die 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung im wiederaufgenommenen Verfahren Mollath im Juli 2014 zu beginnen. Mit den Verfahrensbeteiligten sind bereits 15 Termine für den Zeitraum vom 07. Juli bis 14. August 2014 abgestimmt. Über eventuelle Folgetermine und das vorläufige Programm wird noch entschieden werden.

Ein früherer Prozessauftakt ist wegen anderweitiger terminlicher Auslastung notwendiger Verfahrensbeteiligter nicht möglich.

Die Pressestelle des Landgerichts Regensburg
Landgericht Regensburg, 19.12.2013, Pressesprecher Thomas Polnik

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