Entscheidung des High Court of Justice - Julian Assange wird an Schweden ausgeliefert

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 02.11.2011

Heute früh wurde die Entscheidung des High Court of Justice Queen´s Bench Division veröffentlicht, in der das Rechtsmittel von Julian Assange gegen seine Auslieferung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, ausgestellt von schwedischen Behörden, zurückgewiesen wird.

Es geht um vier Vorwürfe gegen Assange, sein Verhalten an mehreren Tagen und zwei Frauen gegenüber betreffend:

1. Unlawful Coercion (in etwa Nötigung) - Assange soll der Zeugin die Arme festgehalten und sie mit dem Gewicht seines Körpers an der Bewegung gehindert haben.

2. Sexual Molestation ("Sexuelle Belästigung") - Assange soll mit der Zeugin ohne Kondom verkehrt haben, obwohl sie dies zur Bedingung ihres Einvernehmens zum Geschlechtsverkehr gemacht habe

3. Sexual Molestation ("Sexuelle Belästigung") - Assange soll sich mit einer Erektion der Zeugin genähert haben

4. Rape ("Vergewaltigung" einer hilflosen Person) - Assange soll mit der noch schlafenden Zeugin ohne deren Einverständnis Geschlechtsverkehr begonnen haben

Die 43-seitige Entscheidung ist hier (pdf) vollständig veröffentlicht, es gibt auch eine Zusammenfassung. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden Assanges (siehe hier) gegen die Auslieferung ist in der Entscheidung außerordentlich detailliert und auch nachvollziehbar. Ausführlich erörtert der High Court zunächst, dass es sich bei der ausstellenden Staatsanwaltschaft um eine "judicial authority" handelt, wenn daran auch kein Richter im engeren Sinne beteiligt war. Zudem wird die Haftbefehls-Voraussetzung, dass der Betroffene „accused“ sein müsse in dem Sinne – gut begründet – interpretiert, dass nicht erst die förmliche Anklageerhebung, sondern schon eine Beschuldigung und tatsächliche Ermittlung gegen eine Person dieses Merkmal erfülle.

Ebenfalls ausführlich wird dem Einwand begegnet, die materiellen Vorwürfe beruhten allein auf einer verkürzten Darstellung und bei Berücksichtigung des gesamten Verfahrensstoffes aus den Akten ergebe sich, dass die Vorwürfe nicht zuträfen, zumindest keine Strafbarkeit in beiden Ländern (UK und Schweden) begründeten ("dual criminality"). Der High Court fährt hier eine zweifache Begründungsstrategie. Zunächst wird die Berücksichtigung und Prüfung weiteren Materials ("extraneous material") als nicht notwendig erachtet, wenn sich aus der knappen Beschreibung im Haftbefehl eine doppelte Strafbarkeit ergebe. Sodann wird aber doch (sozusagen hilfsgutachtlich) das Material, das Assange zusätzlich anführt, berücksichtigt. Auch danach ergebe sich  in allen vier Vorwürfen hinreichender Anlass, eine doppelte Strafbarkeit anzunehmen. In der Tat bekommen bei Berücksichtigung dieses Vorbringens die Anschuldigungen z. T. ein beträchtlich geringeres Gewicht: Jeweils zeigt sich, dass Assanges Verhalten - im Zusammenhang gesehen -  erheblich weniger "gewaltsam" bzw. nötigend gewesen ist, als die abstrakten Vorwürfe es zunächst  erscheinen lassen. Ob sich die Vorwürfe letztlich überhaupt als vorsätzliche Sexualdelikte beweisen lassen, erscheint demnach fraglich, muss aber einem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Der High Court hatte hier die materiellen Vorwürfe – insbesondere auch den subjektiven Tatbestand – nicht zu prüfen, sondern lediglich die abstrakte doppelte Strafbarkeit. Hier geht es dann etwa um die vom High Court bejahte Frage, ob sich der Unrechtskern des Delikts "rape" im europäischen Kontext mittlerweile verschoben hat von Gewaltanwendung auf die Missachtung mangelnden Einverständnisses.

Der High Court weist an verschiedenen Stellen der Entscheidung auf seine beschränkte Prüfpflicht hin: Nur bei offensichtlich missbräuchlicher Verwendung des Haftbefehls sei dieser nicht zu befolgen.

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit des europäischen Haftbefehls stellt der High Court auf die "Vorwürfe" ab, die ja doch erheblich seien, nämlich "serious sexual offenses". Hier wird ebenso wenig wie zuvor auf die konkreten vorgeworfenen Handlungsweisen im Kontext abgestellt, die wohl am unteren Rand des Schweregrads der jeweiligen objektiven Tatbestände liegen dürften, sondern auf die abstrakten Vorwürfe („rape“, „sexual molestation“).

Ergänzung: Hier die frühere Diskussion  im Beck-Blog.

Die Perspektive der Verteidigung Assanges  findet sich hier.

 

 

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1 Kommentar

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Nach der gestrigen Entscheidung des High Court of Appeal könnte ein Teil der Erwägungen des High Court "of general public importance" und daher Gegenstand eines Appeals zum Supreme Court sein; allerdings wurde ein solcher Appeal nicht direkt zugelassen, sondern Assange nur erlaubt, innerhalb von 14 Tagen den Supreme Court direkt anzurufen (Quelle).

Hier das nach meinen Recherchen entscheidende prozedurale Statut:

1.17.2 Any appeal under these provisions requires the permission of the court below or The Supreme Court, which may be granted (except for a first appeal in a contempt of court matter) only if (i) the court below certifies that a point of general public importance is involved and (ii) it appears to the court below or to The Supreme Court that the point is one which ought to be considered by The Supreme Court. (Quelle)

Also: Der Appeal zum Supreme Court bedarf entweder der direkten Zulassung durch den High Court of Appeal oder der Zulassung durch den Supreme Court selbst, die aber vorausetzt, dass der High Court of Appeal eine Frage von "general public importance" betroffen sieht. Letzteres ist hier wohl geschehen, so dass Assange nun beim Supreme Court selbst die Zulassung beantragen kann.

Die Frage, die der High Court of Appeal für so wesentlich hielt, ist diejenige, ob die schwedische Staatsanwaltschaft eine "judicial authority" im Sinne der Voraussetzung des Europ. Haftbefehls ist oder ob bei einem Haftbefehl, der immerhin eine Auslieferung zur Folge hat, ein unabhängiger Richter als "judicial authority"  involviert sein muss (Quelle). Der High Court (Queen´s Bench Division) hatte ausführlich begründet, dass auch die Staatsanwaltschaft eine solche Authority sein könne.

Eine hoch interessante Frage, die die Praxis des Europ. Haftbefhels über den Fall Assange hinaus betrifft - jedenfalls dessen Behandlung in Großbritannien. Aber ob der Supreme Court tatsächlich darüber entscheiden wird, ist leider nicht ausgemacht.

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