OWi-Recht im Straßenverkehr: Einhandmesser als Gurtaufschneider

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.07.2011

Tja - komisch, dass die Polizei manchmal so einen besonderen Riecher hat. Hier etwa fand die Polizei "zufällig" ein Einhandmesser im PKW des Betroffenen:

 

 

 

 

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Führens zweier Einhandmesser gem. § 53 Abs.1 Nr.21 a i. V. m. § 42 a Abs.1 Nr.3 1. Alt. WaffG eine Geldbuße von 200 Euro. Es zog zudem die beiden sichergestellten Einhandmesser ein.

 

Nach den Feststellungen bewahrte der Betroffene anlässlich einer polizeilichen Routinekontrolle in …, am 25. April 2010 gegen 3:10 Uhr in seinem PKW im Seitenfach der Fahrertür zwei griffbereite Einhandmesser - eines deutlich sichtbar - auf. Er führte die Einhandmesser bewusst und gewollt mit sich.

 

Die Rechtsbeschwerde war erfolglos.

 

Das Amtsgericht hat zu Recht den Tatbestand der Bußgeldvorschrift des § 53 Abs.1 Nr. 21 a i. V. m. § 42 a Abs.1 Nr.3 1. Alt. WaffG bejaht.

 a) Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt trägt die Würdigung, die vom Betroffenen in seinem PKW im Seitenfach der Fahrertür aufbewahrten Messer seien Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) i. S. d. § 42 a Abs.1 Nr.3 1. Alt. WaffG.

(1) Die Regelung des § 42 a WaffG, die u. a. das Führen von Einhandmessern untersagt, sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung des 53 Abs.1 Nr. 21 a WaffG wurden durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 ins Waffengesetz eingefügt und gelten seit 1. April 2008. Der Gesetzgeber knüpfte mit dem Begriff „Einhandmesser“ an einen im Rahmen einer Sachverständigenanhörung im Innenausschuss am 13. Februar 2008 ((BT-Drs. 16/8224, S.14) (wohl empirisch) ermittelten Befund an, die Einhandmesser hätten „besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen“. Nach der Definition in § 42 a Abs.1 Nr.3 WaffG handelt es sich dabei um ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Dies sind - allgemeinem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgend - solche Messer, deren Klinge mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt bzw. ausgefahren/ ausgeschwenkt und festgestellt werden kann; es müssen dabei konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben (Gade, Basiswissen Waffenrecht, 3. Aufl. 2011, S.48; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 2008, S.45 unter Bezugnahme auf ein Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht vom 22.4.2008 im BKA (S.3)). Dabei kommt es für das Verbot von Einhandmessern nicht auf deren Klingenlänge an (Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 53 Rn. 42; Hinze-Runkel, Waffenrecht, § 42a Rn. 5; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn.521).

(2) Durch die Beschreibung der Messer im Urteil des Amtsgerichts in Kombination mit einer ausdrücklichen Verweisung auf das in der Akte befindliche Lichtbild der Messer gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 Abs.1 OWiG wird der Senat hier ausreichend in die Lage versetzt, die Subsumtion eigenständig nachzuvollziehen. Auf dem in Bezug genommenen Lichtbild ist deutlich zu erkennen, dass an einem der Messer zumindest einseitig ein sog. „Pin“ (seitwärts an der Klinge angebrachter Metallstift (s. Gade a.a.O.)) an der Klinge vorhanden ist, mit dessen Hilfe die Klinge mit dem Daumen einer Hand aufgeschoben werden kann, und dass die Klinge des anderen Messers mittels eines sog. „Flippers“ (aus dem Messergriff herausstehender und mit der Klingenachse verbundener Öffnungshebel (s. Gade a.a.O.)) ebenfalls mit nur einer Hand geöffnet werden kann.

b)
Durch die Aufbewahrung der Messer in seinem privaten Fahrzeug führte der Betroffene sie i. S. d. § 42 a Abs.1 WaffG. Das „Führen“ ist hier nicht anders zu verstehen als sonst im WaffG (Erbs-Kohlhaas a.a.O. Rn.43; so wohl auch Steindorf/Heinrich/Papsthart Waffenrecht, 9. Aufl. § 42 a Rn.2 u. 1 mit Verweis auf Anlage 1 A 2 Nr.4 zum WaffG und § 1 Rn.46). Das Gesetzgebungsverfahren gibt keinen Hinweis, dass vom Gesetzgeber für § 42 a WaffG eine andere als die waffenrechtlich etablierte Definition von „Führen“ gewollt gewesen wäre. „Führen“ bedeutet somit auch hier, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG). Der PKW des Betroffenen stellt als bewegliche Sache kein „befriedetes Besitztum“ i. S. des WaffG dar (MüKo-Heinrich, WaffG, § 1 Rn.172 m. w. N; Heller/Soschinka, a.a.O. Rn. 486).

c)

Der Betroffene hat die Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis i. S. d. § 42 a Abs.2 S. 1 Nr.2 WaffG transportiert. Ein PKW ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein „Behältnis“. Für § 243 StGB hat der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 1, 163) dem natürlichen Sprachgebrauch folgend entschieden, ein „Behältnis“ ist „ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden“. Es besteht kein Grund, für § 42 a WaffG zu einer anderen Definition zu gelangen. Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung (zunächst für Anscheinswaffen i. S. d. § 42 a Abs.1 Nr.1 WaffG) „für den Transport … hohe Hürden“ aufbauen, die „ein weiterer Beitrag zu ihrer (d.h. der Anscheinswaffen) gesellschaftlichen Ächtung“ seien (BT-Drs. 16/8224, S.17). Diese - zunächst im Hinblick auf Anscheinswaffen begründete Regelung - wurde dann ohne Einschränkung für alle Gegenstände des Absatzes 1 Gesetz. Weder die vom Gesetzgeber beispielhaft erwähnten „Behältnisse“ („eingeschweißte Verpackung“ und „mit Schloss verriegelte Tasche“ (BT-Drs. 16/8224, S.17)) noch die insgesamt auf eine Einschränkung des Umgangs mit diesen Messern zielende Intention der Neuregelung (s. u. 2. b) (2)) geben Anlass zur Annahme, es habe hier ein neuer, weiter gehender Begriff des Behältnisses geschaffen werden sollen.

2.

Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, es habe ein berechtigtes Interesse nach § 42 a Abs.2 S.1 Nr.3 i. V. m. Abs.3 WaffG vorgelegen.

a) Ohne Zweifel diente das Führen der Messer nicht der Brauchtumspflege oder dem Sport. Weiter kann dahin stehen, ob der Betroffene, wie er sich beim Amtsgericht einließ, als Kfz- Mechaniker auch auf seiner Arbeitsstelle derartige Messer benutzt. Ausweislich der Feststellungen war der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht an seiner Arbeitsstelle und nicht beim Arbeiten.

b) Es stellt auch keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler dar, dass das Amtsgericht nicht eindeutig entschieden hat, inwieweit es der Einlassung des Betroffenen folgte, er habe die Einhandmesser im privaten PKW mit sich geführt, um im Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können. Selbst für den Fall, dass dieser Einlassung - die allerdings das Mitführen von zwei Messern nicht erklären kann - zu folgen gewesen wäre, wäre dies kein „allgemein anerkannter Zweck“ i. S. d. § 42 a Abs.3 WaffG.

(1) Der Senat teilt die von der Verteidigung vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht. § 42 a Abs.2 i. V. m. Abs.3 WaffG genügt dem in Art. 103 Abs.2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot (zweifelnd: Hinze-Runkel a.a.O. Rn.16).

Gem. Art. 103 Abs.2 GG kann eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss (BVerfGE 105, 135 ff).Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten (BVerfGE 71, 108 [114]; 87, 363 [391]; § 3 OWiG und Göhler a.a.O. §3 Rn.1). Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen einer Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Geldbuße bedroht ist, und andererseits gewährleistet werden, dass der Gesetzgeber über die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art.103 Abs.2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen der Verhängung von Geldbußen festzulegen. Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Auslegung durch den Richter bedürfen.Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit darf nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Ordnungswidrigkeitenrecht sind deshalb nicht von vornherein und immer verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerfG wistra 2010, 396 ff m.w.N.). Gerade hier steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht (ständige Rspr. des BVerfG, z.B. NJW 2010, 754 ff m.w.N.).

Ausgehend von diese Grundsätzen ist es dem Rechtsanwender auch bei den Begriffen „berechtigtes Interesse“ in Abs. 2 und „einem allgemein anerkannten Zweck dienen“ in Abs. 3 des § 42 a WaffG als Ausnahmen vom Verbot des Führens von Einhandmessern im Wege der Gesetzesauslegung möglich, den in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Dieser hat den Begriff „berechtigtes Interesse“ bereits in anderen, z. T. mit Sanktionen bewehrten Normen verwendet (s. z. B. §§ 193, 201 Abs.1 S.2, StGB, § 15 JSchG, § 1 GewSchG). Das WaffG selbst kennt ihn auch in anderen Zusammenhängen (§§ 2 Abs.5 Nr.1, 15 a Abs.7). Die Regelungstechnik, nach der Aufzählung konkreter Ausnahmen von einem Verbot zusätzlich noch offen auf andere ähnliche Zwecke zu verweisen, ist dem StGB ebenfalls nicht fremd (z.B. §§ 86 Abs. 3, 91 Abs.2 Nr.1 StGB).

(2) Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT.- Drs. 16/8224, S.17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, „im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen“ (BT.-Drs. 16/7717, S. 39). Die das Gesetz maßgeblich tragenden Koalitionsfraktionen betonten, es sei „nötig, das öffentliche Führen von Einhandmessern … generell zu verbieten“ (BT.-Drs. 16/8224, S.21). Die Absätze 2 und 3 regeln, so die Absicht des Gesetzgebers „die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen“ (BT.-Drs. 16/8224, S.18). Damit wollte der Gesetzgeber praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (Heller/Soschinka a.a.O. Rn.523).
 

Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß („im Zweifel für die Sicherheit“) der Abgeordnete … für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode - 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452).

Durch die Formulierung „dient“ verlangt die Ausnahmeregelung des Abs.3 eine als sozialadäquat zu beurteilende Konnexität zwischen dem Führen derartiger Messer und dem allgemein anerkannten Zweck (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart a.aO. Rn.3c). Sozialadäquat ist eine übliche, von der Allgemeinheit gebilligte Handlung (BGHSt 23, 228). Sie bewegt sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vor. §§ 13ff Rn.69). Dass allein der Zweck an sich „allgemein anerkannt“ ist, reicht nicht aus. Insoweit besteht in der Literatur - soweit ersichtlich - auch Einigkeit, dass der Zweck, sich verteidigen zu wollen, ohne besondere im Einzelfall hinzutretende Gesamtumstände regelmäßig nicht genügt (Gade a.a.O. S.51; Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Aufl., S.95). Für den „allgemein anerkannten Zweck“ i. S. d. Abs.3 bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt; nur bei einem hinreichend konkreten Anlass ist es möglich, den Zweck nachzuprüfen (Ostgathe a.a.O.). Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. - so wie hier - lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).

Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.

3.
Der Betroffene ist nicht dadurch beschwert, dass das Amtsgericht einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen und ihn deshalb (nur) wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt hat. Zwar bleibt - wie oben ausgeführt - offen, ob das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen zum Zweck des Messerführens gefolgt ist. Hieraus erwächst dem Betroffenen jedoch kein Nachteil, da ansonsten vorsätzliches Verhalten in Betracht gekommen wäre und ein vermeidbarer Verbotsirrtum den Vorsatz unberührt lässt (§ 11 Abs.2 OWiG u. Göhler a.aO. § 11 Rn.29).

a) Bei einem Irrtum über das Erlaubtsein einer Handlung liegt ein Verbotsirrtum i. S. d. § 11 Abs.2 OWiG vor, wenn das Verhalten aufgrund seiner Gefährlichkeit grundsätzlich verboten ist, aber Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 594 [Kriegswaffenkotrollgesetz]; BGH NStZ-RR 2003, 55 [Außenwirtschaftsgesetz]; OLG Celle NJW 2004, 3790 [Rechtsberatungsgesetz]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 353 [Waffengesetz]; Göhler a.a.O., § 11 Rn.21 m.w.N). Nach der Intention des Gesetzgebers ist seit der Neuregelung das Führen von Einhandmessern generell verboten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen erlaubt. Sollte der Betroffene die Messer tatsächlich aus dem von ihm behaupteten Zweck mitgeführt haben, das Verbot aber nicht gekannt haben, hätte er somit in einem Verbotsirrtum gehandelt.

b) Dieser Irrtum wäre vermeidbar gewesen. Der Betroffene hätte bei Anwendung der Sorgfalt, die nach der Sachlage objektiv zu fordern war und die er nach seinen persönlichen Verhältnissen erbringen konnte, das Unerlaubte seines Handelns erkennen können. Es hätte für ihn eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (s. hierzu Göhler a.a.O. § 11 Rn.24) bestanden. Anlass, sich über das Erlaubtsein des Führens der Einhandmesser im Privat-PKW kundig zu machen, war die Änderung des Waffenrechts, die zur Tatzeit über zwei Jahre zurück lag und publizistisch und auch im Internet (s. z.B. http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/ Sicherheit/ Waffenrecht/Waffengesetz2008) begleitet wurde. Einhandmesser sind, anders als Küchenmesser mit über 12 cm Klingenlänge, nicht derart allgemein in der Bevölkerung verbreitet, dass deswegen kein Gedanke an eine Prüfung hätte aufkommen müssen.

Hat ein Täter - wie der Betroffene hier - eine Auskunft nicht eingeholt, muss das Gericht feststellen, welche Auskunft der Täter erhalten hätte, wenn er sich rechtzeitig bei einer verlässlichen Person oder Stelle erkundigt hätte. Es ist abstrakt zu entscheiden, welche Auskunft eine verlässliche Person oder Stelle dem Täter erteilt hätte oder hätte erteilen müssen. Ein Verbotsirrtum des Betroffenen ist schon dann als vermeidbar zu bewerten, wenn eine solche Auskunft sein Verhalten als möglicherweise rechtswidrig hätte bezeichnen müssen und bei ihm deswegen Zweifel an der Erlaubtheit seines Vorhabens hätten aufkommen müssen (BayObLG NJW 1989, 1745). Bei einer Erkundigung bei den zuständigen Behörden einschließlich der Polizei hätte der Betroffene unzweifelhaft erfahren, dass das Führen von Einhandmessern vom Gesetzgeber generell weitgehend eingeschränkt werden sollte und, bis auf Ausnahmen, nunmehr untersagt ist. Gerade weil der von ihm beabsichtigte Zweck - soweit ersichtlich - bisher nirgends ausdrücklich als mögliche Ausnahme für Privatpersonen erörtert worden ist, hätte er zumindest den Hinweis bekommen, dass diese Frage bisher ungeklärt und eine verbindliche Antwort nicht zu erhalten sei. In diesem Fall wäre es für den Betroffenen zumutbar gewesen, das im Grundsatz ohnehin verbotene Verhalten bis zur Klärung der Frage zu unterlassen. Bei der Prüfung der Frage, ob es zumutbar ist, die möglicherweise verbotene Handlung so lange zu unterlassen, bis die Frage der Reichweite des Verbots endgültig geklärt ist, sind das Interesse des Einzelnen an der Vornahme der fraglichen Handlung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit am Unterlassen möglicherweise verbotener Handlungen andererseits abzuwägen (OLG Stuttgart NJW 2008, 243 ff m.w.N.). Die von Art. 2 Abs.1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit war hier nicht in einem erheblichen Umfang betroffen. Der Betroffene hätte unschwer ein zweifelsfrei erlaubtes Mittel für den von ihm beabsichtigten Zweck (z.B. Gurtschneider) verwenden können. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass in einer freiheitlichen Ordnung eine Vermutung für das Nicht- Verbotensein eines Verhaltens besteht (OLG Stuttgart a.a.O.); hier konnte jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber im Grundsatz das Führen von Einhandmessern zukünftig eben gerade nicht mehr gestatten wollte.

OLG Stuttgart Beschluss vom 14.6.2011 - 4 Ss 137/11

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

9 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Nein. Es sei denn, Sie haben einen alten Käfer, bei dem man das Handschuhfach tatsächlich abschließen kann. Das "verschlossen" ist wörtlich gemeint.

@Stephan K.: wenn es tatsächlich "verschlossen" und nicht nur geschlossen ist könnte man das bestimmt vertreten.

0

Ein wirklich "abgeschlossenes" Handschuhfach hat bereits deutsche Gerichte überzeugt...

Darüber hinaus unterfallen die in § 42a WaffG genannten "Einhandmesser" bei genauerer Betrachtung gar nicht dem Waffengesetz, da im entsprechenden Abschnitt nur Springmesser, Faust- und Fallmesser sowie Butterflymesser (also die verbotenen Messer) genannt werden.

Ich habe hier mal versucht, das verständlich darzulegen:

http://www.rechtsanwalt-mettke.eu/sind-multitools-einhandmesser.55.de.html

0

Sie haben mit aller Kritik recht. Nur dass die Vorschrift nichtig weil fehlerhaft sein soll, dürfte so nicht zu halten sein. Mehrere OLGs haben das anders gesehen, vgl. nur OLG Stuttgart https://openjur.de/u/354123.html

Dass der Gesetzgeber hier Birnen im Bereich der Apfelgesetzgebung geregelt hat, ist völlig richtig, dürfte aber auch meiner Ansicht nach nichts daran ändern, dass die Vorschrift gültig ist. Und mit teleologischer Reduktion kommt man nicht weit, weil die gesetzgeberische Intention (Regulierung gefährlicher Gegenstände) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. § 42a WaffG dürfte ein klassischer Kollateralschaden sein. Ich wüßte aber auch nciht, wei man es besser machen könnte.

 

Nach einer ersten Durchsicht des o.a. OLG - Stuttgart - Urteils bezieht sich dieses aber wohl nur auf § 42a WaffG selbst und argumentiert von dort aus "weiter nach unten", d.h. es setzt den §42a als gegeben voraus und subsumiert dann den Vortrag unter diese Norm.

Die gerügte Verletzung der Bestimmtheit nach Art 103 GG bezieht sich nach meinem Dafürhalten auch nur auf den zu allgemein gefassten "sozialadäquaten Zweck.

Von §42a im Kontext mit §1 WaffG und den entsprechenden Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz (wo die "Einhandmesser" ja als dem Wafengesetz unterfallend aufehängt werden müssten) lese ich bei den Stuttgartern  nichts...

Der 42a ist meiner Meinung nach ein gutes schlechtes Beispiel für politischen Aktionismus ohne Ahnung von der Materie.

Oder wie ein alter Amtsrichter mir mal sagte: "Das Gegenteil von GUT ist oft nicht SCHLECHT, sondern GUT GEMEINT"

5

Sie haben mit allem recht. Ich vermisse aber einen Vorschlag, wie man das sonst regeln soll. Alle möglichen bisher bekannten Ideen würden m.E. dazu führen, dass die Lage ebenso unklar und unbefriedigend wäre wie sie jetzt ist.

Ich gebe zu, dass ich für die Lösung von Gewaltproblemen in der Gesellschaft kein Patentrezept besitze.

Aber ein Lösungsansatz hierfür im Waffenrecht zu suchen ist meines Erachtens generell völlig verfehlt. Da sich kriminelle Subjekte ja eben gerade nicht an geltende Gesetze halten, trifft man damit (fast) nur die falschen,

Der kluge Spruch: "Die Tat, sie scheitert - so soll´s sein - am Täter ohne Waffenschein" ist Wunschdenken. In Großbritannien gibt es seit einigen Jahren das strengste Waffengesetz - was auf die Gewaltkriminalität aber keinen Einfluss hat. Zum Beispiel werden trotz des Verbots des Führens von Messern diese dort nach wie vor gerne von Jugendgangs etc. zu allerlei illegalem Treiben eingesetzt, während es dem Banker in der Mittagspause am Themseufer nun nicht mehr möglich ist, legal einen Apfel zu schälen.

Und auch mit dem deutschen Waffengesetz wird an viel zu vielen Punkten einfach in blindem Aktionismus das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.

0

Kommentar hinzufügen