Schaden am betrieblich genutzten Privatfahrzeug muss vom Arbeitgeber ersetzt werden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.04.2011

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden analog § 670 BGB ersetzen, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung in seinem Betätigungsbereich eingesetzt worden ist und der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos keine besondere Vergütung erhalten hat. Das hat der Achte Senat des BAG mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28.10.2010 (8 AZR 647/09) entschieden.

Arbeitnehmer holte für seine Arbeitgeberin mit seinem PKW Kleinteile bei einem Kunden ab

Die Arbeitgeberin handelt mit technischem Schiffs- und Industriebedarf. Der Kläger war bei ihr im Verkauf beschäftigt. Für die Auslieferung von Waren verfügt die Arbeitgeberin über einen firmeneigenen Kleintransporter. Kleinere Sendungen werden aber auch durch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter an die Kunden ausgeliefert bzw. bei diesen abgeholt, wenn die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit liegt. Die dadurch veranlassten Fahrten werden als Arbeitszeiten vergütet. Am 9. Mai 2007 war der Kläger nachmittags mit seinem Kraftfahrzeug zu einem Kunden gefahren, um dort für die Beklagte Kleinteile abzuholen. Er fuhr dabei auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, nachdem dieses durch plötzliches Abbremsen zum Stillstand gekommen war. 

Arbeitnehmer verschuldete den Auffahrunfall grob fahrlässig

Das BAG hat die Klage - wie schon zuvor das LAG Hamburg - im Ergebnis abgewiesen. Zwar müsse der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Ein derartiger "Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers" liege vor, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Der Ersatzanspruch sei aber entsprechend den Regeln über die Arbeitnehmerhaftung begrenzt, sodass der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit den Schaden selbst zu tragen habe (§ 254 BGB analog). Dem Kläger, der auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war, müsse sich jedoch grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen.

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