Eine Sängerin der Gruppe "No Angels" wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft, weil sie einen Mann mit HIV angesteckt haben soll

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 15.04.2009

Die Meldung geht seit gestern groß durch die Medien: Eine Sängerin der Gruppe „No Angels" soll mit drei Männern ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben, obwohl sie von ihrer Infektion wusste. Einer der drei Männer sei vermutlich angesteckt worden. In einem Test soll nun geklärt werden, ob das Virus von ihr stammt. Die Musikerin ist am späten Samstagabend kurz vor einem Soloauftritt in einer Frankfurter Diskothek verhaftet worden. Haftgrund: Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Die Strafbarkeit ungeschützten Verkehrs eines HIV-Infizierten mit einem gesunden, über die Infektion nicht informierten Partner wurde Ende der 80-ziger Jahre intensiv diskutiert. Die Antworten reichten vom versuchten Tötungsdelikt bis zur grundsätzlichen Straflosigkeit. In dem Meinungsspektrum bezog die „Aids-Entscheidung" BGHSt 36, 1 = NJW 1989, 781 eine mittlere Position: gefährliche bzw. versuchte gefährliche Körperverletzung („mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung", § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), deren Elastizität der BGH noch damit unterstrich, dass er die tatrichterliche Domäne bei der Feststellung des (bedingten) Körperverletzungsvorsatzes unterstrich.

Übrigens: Rechtlich begegnet uns in neuem Gewand wieder im Blog das Täterschaftsproblem, nämlich die Frage, ob der Gedanke der Selbstgefährdung des mit dem Geschlechtsverkehr einverstandenen und seinen Eigenschutz vernachlässigenden Partner einer Strafbarkeit entgegensteht.

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33 Kommentare

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Wegen dieser Sache ist bereits eine EV gegen die BILD erlassen worden:
http://www.presseecho.de/vermischtes/NA3731387671.htm

Auch interessant ist was BILDBlog dazu sagt (gleicher Tenor wie Ihr Text hinter dem Wort "Übrigens:"):
http://www.bildblog.de/7150/was-schuetzt-am-besten-vor-aids-u-haft/

Inzwischen könnte man die Dame eigentlich wieder freilassen, auch wenn noch kein Antrag raus ist:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/04/15/kein-antrag-keine-ha...

Denn dank Staatsanwaltschaft und BILD und der Rest der Medien (ja, sogar die FAZ) weiss ja nun wirklich jeder potentieller Partner eh, dass sie positiv ist.

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Und wir sind auch wieder beim hier im blog ebenfalls schon verhandelten Thema Pressearbeit der Staatsanwaltschaften . Offenbar ist die Bild-Zeitung brühwarm von der Staatsanwaltschaft informiert worden. (Quelle: hier) Dass ausgerechnet dieses Blatt, das sein mieses Geschäft mit der Verletzung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten betreibt (und trotzdem von Richard v. Weizsäcker beworben wird), von offizieller Justiz-Seite mittels Interview informiert wird, halte ich für unwürdiges Verhalten einer neutralen und objektiven Behörde. Eine solche Pressearbeit ist m.E. ohnehin rechtswidrig.

Aber wenn die Folge ist, dass der Haftgrund Wiederholungsgefahr entfällt, wie Herr Hausherr richtig bemerkt, hat es wenigstens auch ein Resultat, das der Beschuldigten zu Gute kommt.

Zum Juristischen: Das ist wohl recht eindeutig: Sollten die Geschlechtspartner nicht informiert worden sein, kann von einer die Verantwortung ausschließenden Selbstgefährdung nicht die Rede sein. Sofern der eine Partner von der Gefahr mehr weiß als der andere, wird die objektive Zurechnung nicht entfallen. HIV ist schließlich nicht so verbreitet wie Schnupfen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Besten Dank für die so rasch in Gang gekommene Diskussion! Jetzt habe ich mich immerhin auch mal bei "Bild" dank der Links umgesehen.

Was die angesprochene Frage der Selbstgefährdung angeht, ist diese auch meiner Meinung so geklärt wie von Herrn Kollegen Müller angesprochen Der Wissensvorsprung begründet die täterschaftliche Zurechnung; siehe bereits Frisch JuS 1990, 362, 369 in seiner Besprechung der BGH-Entscheidung.

Dann können wir uns im Blog wieder einmal der Pressearbeit in Strafverfahren zuwenden.

Ergänzung:

Laut Süddeutsche Zeitung meint Staatsanwalt Ger Neuber offenbar, ein Haftbefehl sei  aufrechtzuerhalten, weil noch keine Haftprüfung beantragt worden sei.  Selbstverständlich muss ein Haftbefehl von Amts wegen aufgehoben werden, sobald der Haftgrund entfällt (§ 120 Abs.1 StPO).

Was ich noch nicht wusste und gerade bei der Stern-Sendung erfahren habe: Es ist ein Virusvergleich möglich, mit dem die Herkunft - wie sonst bei einem DNA-Test - festgestellt werden kann. Offenbar ändern sich aber die Viren im Laufe der Zeit, so dass dieses "Nachweisfenster" sich mit zunehmend verstreichender Zeit schließt...

Was ich auch interessant finde: Offenbar ist das alles nicht schlagartig geschehen, sondern es bestanden offenbar im Vorfeld schon Kontakte zwischen Anwalt der Sängerin und der Staatsanwaltschaft. Das "Opfer" soll sich ja nicht dieses Jahr urplötzlich zur Anzeige entschieden haben, sondern schon im letzten Jahr. Zudem geht es um Vorfälle aus dem Jahr 2004 und 2006.

Und urplötzlich führt man den medienmäßig größten Coup durch, indem man sie direkt vor einem Auftritt "wegverhaftet" und dann noch die Presse brühwarm informiert. Haftgrund: dringender Tatverdacht + Wiederholungsgefahr!

Das klingt etwas an den Haaren herangezogen. Man ermittelt monatelang im Fall, fragt vielleicht sogar nach Blutproben zwecks Virenvergleiches, und dann kommt man urplötzlich zum Schluss, dass diese Frau ja gemeingefährlich sei und sich das jederzeit (und vermutlich sogar  in Kürze) wiederholen wird. Entweder werden uns hier wesentliche Punkte vorgehalten von der Staatsanwaltchaft (sonst nicht schlüssig) oder man hat hier medienwirksam generalpräventiv handeln/überreagieren wollen...

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Man fragt sich in diesem (wie auch in anderen Zusammenhängen) ja auch immer wieder, was die Staatsanwaltschaften eigentlich dazu bewegt überhaupt Informationen über ein laufendes Ermittlungsverfahren an die Öffentlichkeit/Presse zu geben. Möglicherweise rechnet die objektivste Behörde Welt nicht damit, dass die Öffentlichkeit die Unschuldsvermutung und die Abläufe eines Strafverfahrens nicht hinreichend verinnerlicht hat? Aber was ist die Motivation? Fließt etwa Geld? Oder reicht es im Fernsehen sichtbar zu werden? Wenn man TVBZ (Tatverdächtigenbelastungszahlen) und VBZ (Verurteiltenbelastungszahlen) vergleicht, tut man sich schon schwer, für Verursachung einer ungerechtfertigten Vorveröffentlichung überhaupt noch ein fahrlässiges Handeln der Staatsanwaltschaften in Betracht zu ziehen.

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Laut Süddeutsche Zeitung wird jetzt doch eine "Freilassung" erwogen, in den Worten von Staatsanwalt Ger Neuber: «Wir sind in enger Zusammenarbeit mit der Verteidigung dabei, das Problem zu lösen»  (Ich vermute, sie diskutieren über eine Aussetzung des Vollzugs gem. § 116 Abs.3 StPO)

 

Ich denke auch, dass die Diskussion über die rechtlichen Anforderungen und Grenzen staatsanwaltlicher Pressearbeit hier das vielleicht interessantere Thema darstellt.

Vielleicht zieht der Kollege Schertz das in diesem Fall in Richtung einer Staatshaftung/Amtshaftung mal durch. Das wäre spannend.

 

 

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In der FAZ-community wird angesichts der einstweiligen Verfügung des LG Berlin gegen die Bild-Zeitung schon das "Ende der Pressefreiheit" verkündet. Es berichten natürlich alle Presseorgane einschließlich FAZ und Bild-Zeitung weiter über den Fall, auch mit voller Namensnennung der Tatverdächtigen. So leicht lässt sich die Presse wohl doch nicht von einem Gerichtsbeschluss beeindrucken. Die Presse wird man effektiv kaum hindern können zu berichten, wenn eine Prominente kurz vor einem Konzert verhaftet wird.  Oder wie sehen das die Medienrechts-Experten hier?

Möglicherweise wirken solche Gerichtsbeschlüsse aber gegen Ad Hoc-Interviews und Pressekonferenzen der Staatsanwaltschaften.

 

 

 

Für die Ausbildung noch ein Hinweis auf die materielle Rechtslage

Zunächst ist die Fragestellung genau zu beachten:

Ist „nur“ nach der Strafbarkeit nach dem StGB gefragt, kommt allein Körperverletzung bzw. gefährliche Körperverletzung in Betracht. 

Als Gesundheitsbeschädigung i.S. der Körperverletzungstatbestände ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustands anzusehen. Auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt, spielt keine Rolle. Bereits die Infektion mit dem HI-Virus führt zu einer als pathologisch zu qualifizierenden Abweichung des körperlichen Zustands vom als Gesundheit definierten Normalbild. Die Abweichung vom Normalzustand liegt u.a. in der veränderten Zusammensetzung von Körperflüssigkeiten, die ihrerseits dazu führen, dass der Infizierte zeitlebens infektiös wird. Problematisch ist mit Blick auf die geringe Wahrscheinlichkeit einer Infizierung ein bedingt vorsätzliches Handeln, wenn der Täter auf einen guten Ausgang vertraut (teils wird bedingt vorsätzliches Handeln bejaht, teils verneint ). Wer allerdings einen Körperverletzungsvorsatz bejaht, steht vor der Frage, ob auch ein bedingter Tötungsvorsatz vorliegt. BGHSt 36, 1, 15 verneinte einen bedingten Tötungsvorsatz mit Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung, dass vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle liege als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz. – Objektiv gegeben ist auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung (versuchte) gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das Anstecken mit der Immunschwächekrankheit Aids erfüllt die Qualifikationsform „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (BGHSt 36, 1, 9; 36, 262, 265). Objektiv ist aber weiterhin auch die Qualifikationsform „ Beibringung von Gift“ nach Nr. 1 gegeben. Gift ist jeder anorganische oder organische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören vermag. Zu den Giften zählen auch übertragbare, physiologisch wirkende Krankheitserreger wie der HI-Virus, der die Gesundheit zu zerstören geeignet ist. Das ist unstreitig. Der Geschlechtsverkehr erfüllt schließlich auch die Tathandlung des „Beibringens“; eine Gesundheitsbeschädigung braucht nicht einzutreten. – Durch gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Begehungsweisen gegenüber demselben Opfer wird „dasselbe Strafgesetz“ nur einmal verletzt (nicht ganz unstreitig).

Ist allgemein nach der Strafbarkeit gefragt, war früher verbotener Geschlechtsverkehr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Geschlechtskrankheitengesetz zu prüfen. Danach hatte derjenige, der unter einer Geschlechtskrankheit leidet, sich des Geschlechtsverkehr zu enthalten. Aids ist aber keine Geschlechtskrankheit, die enumerativ in § 1 Geschlechtskrankheitengesetz aufgezählt war. Das GeschlechtskrankenheitenG ist seit 1.1.2001 außer Kraft (diesen letzten Absatz habe ich dank der nachfolgenden Zuschrift vom 17.4.2009 um 19:14 richtig gestellt. Nochmals besten Dank für den richtigstellenden Hinweis!).

Nach meinem Kenntnisstand ist das Geschlechtskrankheitengesetz Bereits zum 01.01.2001 (also vor mehr als 8 Jahren) außer Kraft getreten.

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Im Fall selbst wird es ein bisschen unübersichtlich. Offenbar ist ein Verteidiger für die Tatverdächtige aufgetreten und hat mit der Staatsanwaltschaft "verhandelt" - wie der Sprecher der StA verkündete, siehe mein post #10. Dann hieß es heute früh, der Verteidger, ein RA Groepper, habe das Mandat niedergelegt. Nun, das kann vorkommen. Vielleicht war es der Verdächtigen aufgestoßen, dass Herr Groepper mit RTL ein Interview geführt hat, während gleichzeitig RA Schertz alles tut, um Presserummel zu verhindern (allerdings sieht das etwa so aus, als wolle er Zahnpasta in die Tube zurückdrücken). Neueste Information; RA Groepper sei von der Beschuldigten nie beauftragt worden.

Lassen wir mal den Unfug beiseite, der manchmal zwischen Promis und ihren Anwälten passieren kann. Aber ist es denkbar, dass die Staatsanwaltschaft mit einem Verteidiger  wörtlich "eng zusammenarbeitet", wenn die in U-Haft befindliche Beschuldigte nicht mal ein Vollmachtsformular unterzeichnet hat?

(Quelle:hier)

@ le D

Sie haben recht! Es ist gut, wenn man so aufmerksame Blogger um sich hat. Vielen herzlichen Dank für den für die Ausbildung so wichtigen Hinweis! Ein rascher Blick in den ersten Eintrag bei Google hatte mir leider genügtl Damit die Peinlichkeit aus der Welt ist, werde ich meinen gestrigen Beitrag gleich ändern.

@ Prof. Dr Müller

Rechtsanwalt Melchior betont in einem eigens dafür geschaffenen blog immer wieder, dass es der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht bedürfen soll.

Herr Burschel,

danke für Ihren Hinweis, durch den ich auf dieses "Projekt" aufmerksam wurde - Sachen gibts!

Zumindest in einem solchen Promi-Fall besteht m.E. Anlass für die Staatsanwaltschaft, sich zu vergewissern, dass der RA nicht einfach nur behauptet, er habe ein Mandat. Aber selbst wenn es denn einer Vorlage einer Vollmacht nicht bedurfte , dann müsste selbst nach lex RA Melchior aber doch jedenfalls eine solche Vollmacht existieren. Anderenfalls müsste Herr Groeppel wohl selbst sehr unangenehmen rechtlichen Folgen entgegensehen: Für eine inhaftierte Beschuldigte Interviews führen und mit der Staatsanwaltschaft verhandeln wäre schon eine perfide Art der Hochstapelei.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Burschel, sehr geehrter Herr Professor Müller,

Wieso denn "lex RA Melchior"?

Vielleicht kann ja das geballte Fachwissen hier noch mehr Licht in den Raum bringen: Aus welcher Norm ergibt sich, dass ein Verteidiger (gleich ob im OWI oder Strafverfahren) eine Vollmacht vorgelegen muß oder soll?

Dass vollmachtsloses agieren allerunterste Schublade ist (und wahrscheinlich auch noch einiges Weiteres nach sich zieht), braucht wohl nicht weiter erörtert zu werden…

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Sehr geehrte/r Herr/Frau le D,

Herr RA Melchior hat in einem Recht: Eine geschriebene Norm, dass eine Vollmacht vorgelegt werden muss, existiert wohl nicht. Und wenn sich alle Menschen kennen und vertrauen könnten, wäre das mit den Vollmachten auch tatsächlich überflüssig. Aber gibt es diese Welt wirklich? Und was ist dabei, die Vollmacht vorzulegen, wenn man eine hat? [Ergänzung: siehe aber folgenden post von Herrn Burschel] Eine Vollmacht sorgt doch für Legitimation und kann bisweilen Missverständnisse wie das hier offenbar vorliegende vermeiden helfen.

Ich versetze mich einmal in einen Normalbürger, der von einem RA angeschrieben/angesprochen wird, der behauptet, er vertrete XY und spreche für diesen. Muss ich dann als Normalbürger, der den RA nicht mal kennt, davon ausgehen, die Behauptung des RA stimme? Drüben im Abzocker-Strang diskutieren wir gerade über eine kleine Minderheit von "Rechts"anwälten, die das Inkasso für üble Internetabzocke betreiben. Sie ruinieren ihren eigenen Ruf und den der ganzen Rechtsanwaltschaft, kassieren aber vermutlich Hunderttausende dafür. Soll man bei denen nicht einmal eine Vollmacht verlangen können? Wäre das nicht ein prima Geschäftsmodell für weitere zweifelhafte Kollegen - einfach vor Behörden oder Privatleuten "im Namen" von irgendwem auftreten?

Und wie ist es, wenn ich ein Behördenverterter bin und jemand, den ich nicht näher kenne spricht vor und behauptet, er habe ein Mandat des XY und stelle in dessen Namen einen Antrag. Darf ich dannn als Behörde einfach ohne Prüfung davon ausgehen, der RA werde schon tatsächlich eine Vollmacht haben? Wäre es nicht fahrlässig, mit diesem RA (allein im Vertrauen auf dessen Staatsexamen?) eventuell private Dinge zu erörtern oder Daten herauszugeben? Oder einem RA vertrauensselig Auskunft geben, der, um auch mal in die Presse zu kommen, einfach mal für einen inhaftierten Promi vorspricht?

Auch ich war schon Mandant eines Strafverteidigers. Das erste, was dieser Verteidiger von mir wollte, war eine Unterschrift unter ein Vollmachtsformular. Wofür denn eigentlich, wenn diese Vollmacht niemandem vorgelegt werden soll? Ich bin sicher, wenn ich meine Unterschrift verweigert hätte unter Berufung auf Herrn RA Melchior, wäre ich wohl ausgelacht worden. und Herr Melchior wird sich sicherlich auch eine Vollmacht unterzeichnen lassen.
Das alles muss nicht gelten, wenn bei der Staatsanwaltschaft ein dort persönlich bekannter Rechtsanwalt vorspricht, etwa in einer alltäglichen Bußgeldsache. Da mag das Verlangen der Vollmachtsvorlage mal überflüssig sein und auch kleinkariert erscheinen.

Zur Sache: Mittlerweile ist mir kaum noch verständlich, dass die Sängerin weiterhin in U-Haft sitzen muss. Der Haftgrund Wiederholungsgefahr scheint mir nach den Presseberichten "verbraucht". Wenn Staatsanwalt Neuber noch vor drei Tagen meinte, man verhandele mit guten Aussichten über die Freilassung der Sängerin, dann fragt sich, was Grundlage war für diese Verhandlungen? Und warum ist diese Grundlage plötzlich fortgefallen, nachdem der Strafverteidiger sein (angebliches) Mandat niedergelegt hat? Der Haftbefehl ist auch ohne Strafverteidiger aufzuheben, wenn der Haftgrund fortgefallen ist. 

Ebenso ist es skandalös und hat mit seriöser Arbeit eines Staatsanwalts nicht viel zu tun, wenn dieser in einem Boulevard-Fernsehmagazin ("Brisant") so spricht (wörtlich zitiert von Nils Minkmar in der heutigen FAZ-Sonntagszeitung):"Wir haben festgestellt, dass die junge Frau, die selbst HIV-positiv ist, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit mindestens drei Personen hatte." Wie Minkmar richtig bemerkt: Wie will Staatsanwalt Neuber das "festgestellt" haben? Hat er oder haben seine Kollegen unterm Bett gelegen? Oder hat er seine Kenntnisse aus der BILD-Zeitung, die einen anonymen (angeblich existierenden) Mann interviewt, der sich des Geschlechtsverkehrs mit der Sängerin berühmt? Festgestellt kann doch derzeit nur eins werden: Es gibt Behauptungen von Männern, dass es so war. Denen muss die Staatsanwaltschaft selbstverständlich nachgehen, und, wenn sich der Tatverdacht bestätigt, so dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, kann und soll sie Anklage erheben. Vorab den Boulevard mit Verdächtigungen befeuern, erscheint mir einer seriös arbeitenden Behörde unwürdig.

Wo ist eigentlich der für den Haftbefehl verantwortliche Richter?

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

ergänzend:

Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr, NStZ 1986, 490; Dahs, Hdb. des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rn. 87).

Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die „Verteidigervollmacht" dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr, NStZ 1986, 493; Weiß, NJW 1983, 89 -90-).

So kann der Verteidiger auch Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte, s. KK-StPO-Laufhütte vor § 137 Rn. 3; Meyer-Goßner a.a.O. § 297 Rn. 2 und § 302 Rn. 33; sowie OLG Hamm 2 Ws 7/05 vom 17. o1. 2005: Leitsatz: „Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist."

Der Einladung des Herrn Prof. Dr. Müller, mich an dieser Diskussion zu beteiligen, komme ich gerne nach - und freue mich natürlich auch, dass das VollMachtsBlog hierdurch zu weiterer Bekanntheit gelangt. Allerdings - mit der dort vertretenen Auffassung (vielen Dank für die „lex RA Melchior) soll natürlich nicht vollmachtslosem Verteidigerhandeln das Wort geredet werden. Auch ist die Vermutung des Herrn Prof. Dr. Müller durchaus zutreffend, dass ich - und wohl auch meine Kollegen „Vollmachtsvorlageverweigerer" - sich (jedenfalls in aller Regel) durchaus von ihren Mandanten eine Vollmacht unterzeichnen lassen. Die Feinheit liegt schlicht darin, diese schriftliche Vollmacht gegenüber den Behörden nicht vorzulegen, sondern das Bestehen ordnungsgemäßer Bevollmächtigung lediglich anwaltlich zu versichern - und zwar in erster Linie (wie DirAG Burschel schon zutreffend anmerkte), um die Rechtsfolgen wirksamer Zustellungen an den Verteidiger zu vermeiden, „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet" (§§ 51 Abs. III OwiG, 145 StPO). Etwas mehr dazu findet sich auf meiner Homepage. Dass quasi als Nebeneffekt der eine oder andere Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wird und so der Verjährung anheimfällt, ist eine nicht unerwünschte Nebenfolge. ;-) Ansonsten wird der Fall Nadja B. ja wirklich immer abstruser: Erst die mehr als kontraproduktiven Aktivitäten ihres „Anwalts in presserechtlichen Angelegenheiten", dann ein tritt Verteidiger auf, der anscheinend gleich wieder entnervt aufgibt. Nun wird diskutiert, ob der Kollege bevollmächtigt war, ob er wirklich das Mandat niedergelegt hat oder es ihm entzogen wurde (was wiederum denknotwendig eine Bevollmächtigung voraussetzt). Daneben soll die Beschuldigte allerdings angeblich noch zwei weitere Verteidiger haben. Tatsache ist jedenfalls, dass sie auf m.E. äußerst dünner Grundlage nach wie vor in U-Haft sitzt. Man darf auf den Fortgang dieser wohl nur noch als Justizposse zu bezeichnenden Veranstaltung gespannt sein - und auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens Nadja B. ./. Springer Verlag.

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Sehr geehrter Herr Burschel, (ist das die höfliche und korrekte Anrede für einen Direktor?)

Das ist mir (Rechtsanwalt, der nach alter Rechtslage eine OLG-Zulassung hätte) durchaus klar und ich halte es für völlig legitim, um nicht zu schreiben: seine Berufspflicht, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten (und in zweiter Linie sich) vor den Wirkungen der genannten §§ schützen möchte.

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Cher Monsieur Le D,

ich habe nichts Gegenteiliges behauptet.

In diesem speziellen Fall scheint mir das Nicht-Vorlegen-Müssen allerdings eine gewisse Verwirrung zu stiften.

Laut einem Bericht des Hessischen Rundfunks kritisierten die Grünen den hessischen Justizminister Hahn, er habe seine Aufsicht über die Darmstädter Staatsanwaltschaft vernachlässigt. Die Antwort des Ministeriums:

"Eine Sprecherin Hahns bestätigte dem hr, dass der Minister bereits über die Ostertage von der Verhaftung der Sängerin informiert gewesen sei - und damit vor der umstrittenen Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Die Sprecherin sagte, in der Frage der Öffentlichkeitsarbeit sei die Staatsanwaltschaft jedoch "frei in in ihren Entscheidungen". Es gelte die Unabhängigkeit der Justiz."

Interessante Fragestellung, bei der ich auch erst einmal kenntnisfrei bin (ist ja auch schließlich Öffentliches Recht, nicht mein Spezialgebiet). Mein erster Gedanke: Die Unabhängigkeit der Gerichte geht weiter als die der Staatsanwaltschaften. Ich schätze, die PR der Staatsanwaltschaften darf durchaus vom Justizministerium beeinflusst werden.

Vielleicht weiß ja einer der Leser mehr?

 

 

Danke, Herr Burschel, für diesen Link.

Im Karlsruher Kommentar zur StPO und zum GVG heißt es zum Weisungsrecht, das im Übrigen in den Einzelheiten umstritten ist (zu § 146 GVG Rn.4):

"Nach geltendem Recht ist von dem Fortbestand des „externen" wie des „internen" Weisungsrechts auszugehen (Meyer-Goßner vor § 141 Rn 5; § 146 Rn 1 ff; § 147 Rn 1; Kissel/Mayer Rn 2; Boll-LR Rn 14 f mit Einschränkungen beim „externen" Weisungsrecht). Weisungen iSv § 146 können den Einzelfall betreffen und nicht nur Fragen der Tatbestandsermittlung, bzw -feststellung zum Gegenstand haben, sondern auch Fragen der Rechtsanwendung. Sie können auch in allgemeiner Form (nicht auf einen Einzelfall bezogen) ergehen, zB RiStBV, RiJGG, RiVASt, MiStra (...)."

Die RiSTBV als allgemeine (und bundesweite) Weisung für Staatsanwälte enthält zur Information der Öffentlichkeit nur eine Regelung, diese ist aber schon sehr aufschlussreich:

"1.Allgemeines

4a. Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten

"1Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. 2Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. 3Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, daß gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht."

Hat der Staatsanwalt hier tatsächlich "alles vermieden" eine Bloßstellung der Beschuldigten betreffend?
Hat er hinreichend deutlich gemacht, dass gegen die Beschuldigte lediglich der Verdacht einer Straftat besteht?

Meines Erachtens ergibt sich aus dieser RiStBV, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Öffentlichkeitsarbeit eben nicht unabhängig ist und dass die Prüfung, ob etwa gegen diese allgemeine Weisung verstoßen wurde, auch dem Weisungsberechtigten zusteht.

 

Nochmals zum Fall: Da wird ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr beantragt und erlassen, da erfolgt eine Festnahme gleichsam unter den Augen der Öffentlichkeit, die auch sofort eingehend informiert wird, und am vergangenen Freitag beantragt die Staatsanwaltschaft (!) diesen Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug zu setzen und seit gestern ist die Beschuldigte nach 10-tägiger Untersuchungshaft wieder auf freiem Fuß.

Wozu denn nun das ganze Szenario, bei der leider die Rechte der Beschuldigten auf der Strecke blieben? Interessant wäre es schon zu wissen, warum die Staatsanwaltschaft schon alsbald nach der Verhaftung, die Beschuldigte wiederum aus der Untersuchungshaft entlassen sehen wollte?  

 

Nachlese: heute meldet Welt-Online, die betroffene Sängerin wolle nicht mehr gegen die berichtende Presse vorgehen. Interessanter für die hier geführte Diskussion sind einige Mitteilungen weiter unten im Artikel:

"Die Informationspolitik der Staatsanwalt in Darmstadt war heftig kritisiert worden. Die Behörde sei über das Ziel hinausgeschossen, und habe die Persönlichkeitsrechte Benaissas verletzt, erklärten etwa die Grünen. Anwalt Schertz sprach von schweren Fehlern. Die Staatsanwaltschaft hätte zum Beispiel keine Erklärung über den Tatvorwurf abgeben dürfen. Die Deutsche Aids-Hilfe sah in der spektakulären Verhaftung und vor allem in dem HIV-Outing der 26-Jährigen „eine moderne Form der Hexenjagd". Der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) stellte sich vor die Staatsanwaltschaft. Bei der Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Sängerin und dem Recht der Medien auf Information habe in diesem Fall der Anspruch der Medien Vorrang. „Bild"-Chefredakteur Kai Diekmann erklärte, die No Angels, die Deutschland 2008 beim Grand-Prix vertraten, seien die erfolgreichste deutsche Pop-Band der letzten Jahre. „Ihre Poster hängen in tausenden Teenager-Zimmern. Die Vorbildfunktion der Bandmitglieder steht daher völlig außer Frage", sagte Diekmann. Daher sei ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung nicht zu bestreiten. Aus diesem Grund seien auch Staatsanwaltschaft und Polizei unter Nennung des vollen Namens der Beschuldigten an die Öffentlichkeit getreten."

 

Insbesondere der Gleichklang der Äußerungen von Diekmann und dem hessischen Justizminister ist auffällig. Kann man tatsächlich in dieser Weise zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Unschuldsvermutung "abwägen"? Oder kennt Hahn nicht die einschlägige RiStBV? (ist oben zitiert)

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