LAG Rheinland-Pfalz: Befristung im Profifußball wirksam
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Verfahren hatte schon in der ersten Instanz bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: Heinz Müller, Fußballprofi beim FSV Mainz 05, hatte sich gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages gewandt und vor dem ArbG Mainz gewonnen. Heute hat das LAG Rheinland-Pfalz auf die Berufung des beklagten Vereins im gegenteiligen Sinne entschieden:
Der Kläger ist Lizenzfußballspieler und bei dem beklagten Verein seit dem 1.7.2009 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. Von den ersten elf Bundesligaspielen der Saison 2013/14 bestritt der Kläger zehn. Im Spiel am 19.10.2013 fiel der Kläger krankheitsbedingt aus. Nach dem 11. Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wurde dem Kläger durch den Beklagten nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen. ...
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.6.2014 nicht beendet worden ist und hilfsweise die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Bedingungseintritt (einjährige Verlängerungsoption) bis zum 30.06.2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung der Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft des beklagten Vereins in der Rückrunde 2014 erspielten Punkte.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund u.a. dann vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Dies treffe, so das LAG Rheinland-Pfalz, auf die Beschäftigung von Fußballprofis zu.
Abgewiesen wurde auch die Klage Müllers bezüglich der Punkteprämien. Der Trainer könne nach freiem Ermessen darüber entscheiden, welche Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt werden. Die Entscheidung von Mainz 05, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Chance auf die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/14 zu versagen, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.2.2016 - 4 Sa 202/15, Pressemitteilung hier; weitere Hintergründe aus der Sportpresse hier.