Begrenzung der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2014 – 2 AR 36/14 hat sich auch das Kammergericht im Beschluss vom 2.10.2015 – ARs 26/13 der Auffassung angeschlossen, dass die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt wird. Letztere gewährleisteten regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung, sie werde durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten lasse eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zu. Dabei wird jedoch übersehen, dass sich dem RVG nicht entnehmen lässt, dass die sogenannte Wahlverteidigerhöchstgebühr eine Grenze für die Höhe der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers darstellt. Zudem hat der Pflichtverteidiger auch nicht die Möglichkeit, anders als der Wahlverteidiger mit Vergütungsvereinbarungen zu arbeiten.