Pauschgebühr nur für verfahrensbezogene Tätigkeiten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Dass Zeitaufwand, der nur aus verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen resultiert bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht zu berücksichtigen ist, hat der BGH im Beschluss vom 01.06.2015 - 4 Str 267/11 - betont. Der Zeitaufwand für die Anreise zum Gericht werde durch die Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten und die Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen.