Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe darf nicht zur Kündigung führen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Eine Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und ist daher unwirksam, wenn sie darauf gestützt wird, das Vertrauensverhältnis sei wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zerstört worden. Das hat das ArbG Dortmund entschieden.
Die Klägerin hatte Mitte April 2013 bei der Beklagten als Angestellte im Servicebereich angefangen. Schon im Bewerbungsgespräch hatte sie darauf hingewiesen, dass sie im Juni 2013 bereits drei Wochen Urlaub gebucht habe und diesen auch antreten wolle. Als sie ihn dann in den Urlaubsplaner eintrug, wurde er wieder gelöscht. Daraufhin wandte sie sich zunächst persönlich an ihren Vorgesetzten. Als dies nichts half, beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser schrieb die Beklagte an und verlangte die Gewährung des vereinbarten Urlaubs für seine Mandantin. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis noch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht vorhanden. Die von der Klägerin gewählte Verfahrensweise sei in ihrem Hause "weder gewünscht noch üblich".
Das ArbG Dortmund hat der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben: Die Klägerin habe in zulässiger Weise ihre Rechte wahrgenommen. Jedenfalls nachdem ihrem Urlaubswunsch von ihrem Vorgesetzten abschließend nicht entsprochen worden war, habe sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen, um ihre vertraglich vereinbarten Rechte durchzusetzen. Wenn die Beklagte darauf mit einer Kündigung reagiere, verstoße sie gegen § 612a BGB.
ArbG Dortmund, Urt. vom 12.2.2014 - 9 Ca 5518/13, NZA-RR 2014, 293