Patient 60 Tage lang ununterbrochen ans Bett fixiert - Psychiatrie in der Kritik
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
In der vergangenen Woche wurde – u.a. durch den Einsatz von Herrn Heidingsfelder und Herrn Mollath – die Aufmerksamkeit der Presse auf einen Fall aus dem Jahr 2011 gelenkt. Ein Patient der Forensischen Psychiatrie in Taufkirchen soll u.a. 60 Tage ununterbrochen an sein Bett fixiert worden sein. Dies wurde von der (neuen) Leiterin der Klinik gegenüber Regensburg Digital bestätigt. Hier der Bericht der Süddeutschen Zeitung, der Nürnberger Nachrichten und eine Pressemitteilung der Grünen im Bayerischen Landtag.
Als ich vor Kurzem erstmals von diesem Fall hörte, konnte ich es schlicht nicht glauben. Für eine derart lang andauernde Maßnahme, die auch kurzfristig schon einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, kann ich mir keine rechtmäßige Grundlage vorstellen.
Mitunter sind Menschen psychiatrisch untergebracht, die bei akuten Symptomen ihrer Krankheit oder Störung sowohl sich selbst als auch andere Patienten wie auch Pflegepersonal an Leib und Leben gefährden. Es liegt in der Verantwortung des Personals in solchen akuten Situationen zu reagieren, mit psychopharmazeutischen und/oder mechanischen Mitteln. Manche Ärzte sind, wie auch manche Patienten, der Auffassung, eine mechanische Intervention (= Fixierung) sei einer medikamentösen vorzuziehen. Auch eine derart gerechtfertigte (kurze) Fixierung eines Patienten ist aber ein gewaltsamer Eingriff in dessen Freiheit, der einhergehen kann mit Widerstand des Betroffenen und Schreien. Der derzeit verbreitete Audiomitschnitt von einem Telefongespräch, bei dem man im Hintergrund Schreie einer - angeblich fixierten - Patientin hört, ist daher noch kein Zeichen für eine Menschenrechtsverletzung.
Die Kernfrage des Ob und Wie einer Fixierung ist die Rechtsgrundlage, auf die ein solcher schwerer Eingriff in die Freiheit der Person gestützt wird. Als Grundlagen kommen hier die Notrechte (§§ 32, 34 StGB) in Betracht, die aber jeweils einen strengen Gegenwärtigkeitsbezug haben. Eine länger andauernde Fixierung lässt sich daraus nicht rechtfertigen, d.h. der Patient ist jeweils nach einer kurzen Frist zu entfesseln, um zu prüfen, ob die Gefährdung durch ihn noch vorliegt. Längere Fixierungen können allenfalls als ärztliche Behandlungsmaßnahme in Betracht gezogen werden, aber auch hier sind der Dauer enge Grenzen gesetzt, wenn man sie überhaupt zulässt.
Soweit die Fixierung als notwendige Behandlungsmaßnahme qualifiziert wird, muss der behandelnde Arzt sie aber zumindest ausdrücklich anordnen.
Zitat OLG Köln (Urteil vom 2.Dezember 1992 - 27 U 103/91):
„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Bo. ist die Fixierung eines manisch erregten Patienten ohne ausreichende Sedierung eine unzumutbare Quälerei. Die Fixierung könne nur ein Teil der Behandlung sein, deren Beziehung zur Pharmakotherapie und den Möglichkeiten des persönlichen Eingehens von Pflegepersonal und Arzt auf den Patienten zu sehen sei. Je nach den Umständen könne eine Fixierung zwar unvermeidlich sein; die Abwägung der Risiken müsse aber dem Arzt vorbehalten bleiben, der dann auch die weiteren Anordnungen zur persönlichen Sicherheit des Patienten zu treffen habe. Eine eigenmächtige Fixierung durch das Pflegepersonal könne nur zur Abwendung akuter Gefahren für den Patienten oder andere, die keinen Aufschub dulden, zugelassen werden.“
Nach OLG Frankfurt (vom 4.12.2006 -20 W 425/06) war auch eine vormundschaftsgerichtliche Fixierungsanordnung über längere Dauer nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig:
Zitat:
„Der Sachverständige hat insoweit zwar um eine Genehmigung der Fixierung für den Zeitraum von zwei Wochen gebeten, jedoch keinerlei Ausführungen zu der Frage der konkret notwendigen Dauer sowie einer eventuell wiederkehrenden Notwendigkeit einer Fixierung gemacht. Seine pauschalen Ausführungen vermögen eine Anordnung oder Genehmigung der Fixierung nicht zu rechtfertigen. Denn eine solche unterbringungsähnliche Maßnahme darf im Hinblick auf den hiermit verbundenen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff, mit welchem die Freiheit weit über das Maß der angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung hinaus in zusätzlich besonders belastender Weise beschränkt werden soll, nur nach sorgfältiger einzelfallbezogener Prüfung und mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit zum Wohl der betroffenen Person angeordnet werden.“
Die genannten Entscheidungen ergingen nicht für den Maßregelvollzug. Sie lassen sich zumindest im Grundsatz aber auch auf strafrechtlich untergebrachte Patienten beziehen. (Seit letztem Jahr gilt i.Ü. für die Genehmigung von Zwangsmaßnahmen gegenüber betreuten Patienten der neu gestaltete § 1906 BGB)
In den Art. 13 und 19 Bay. Unterbringungsgesetz (nach Art. 28 analog anwendbar im Maßregelvollzug) ist lediglich allgemein der unmittelbare Zwang und dessen Grenzen geregelt. Eine konkrete gesetzliche Regelung für die Fixierung eines Patienten besteht hingegen nicht. Es existiert bis dato in Bayern auch kein Maßregelvollzugsgesetz, worin diese Frage für strafrechtlich untergebrachte Patienten (§§ 63, 64 StGB) geregelt wäre. Nach dem niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz ist z.B. überhaupt nur die „kurzdauernde mechanische Fixierung“ zulässig, andere Maßregelvollzugsgesetze der BLänder erwähnen nur die Fesselung.
Mein Vorschlag wäre, gesetzlich zu regeln, dass die Fixierung nur unter engen Voraussetzungen ärztlich (mit schriftlicher Niederlegung der Gründe) angeordnet werden darf und (als Mindestgrenze!) dass eine Fixierung, die länger als 24 Stunden andauern soll, der richterlichen Genehmigung bedarf. Erg.: Die in den Kommentaren geäußerte Ansicht, auch kürzere Fixierungen sollten einer richterlichen Bestätigung bedürfen, unterstütze ich; hier könnte es möglicherweise praktische Schwierigkeiten geben.
UPDATE 13.02.2014
Nach einem Bericht des Bayerischen Rundfunks sollen in der Klinik in Taufkirchen von 2011 bis 2013 mehrere hundert Fixierungen ndurchgeführt worden sein, im Schnitt 29 Stunden lang.Als Quelle wird die Klinikleitung angegeben:
"Die Zwangsmaßnahmen sind offenbar keine Ausnahme. Laut Klinikleitung wurden von November 2011 bis einschließlich Juni 2013 Patientinnen 337 Mal fixiert. Die Durchschnittsdauer liegt bei 29 Stunden." (Quelle: BR)
Das klingt, als habe man in der dortigen Klinik die Fixierungen entweder als Routinemaßnahme oder als Disziplinierungsinstrument eingesetzt. Derart häufige und lang andauernde Notwehr-/Nothilfesituationen sind kaum denkbar, derart häufige medizinische Indikationen für diese Maßnahmen ebenfalls nicht.
Die LT-Fraktion der Freien Wähler hat das Thema aufgegriffen und fordert insbesondere unangekündigte Kontrollen (Link).
Die LT-Fraktion der Grünen hatte sich schon zuvor mit einem Berichtsantrag um Aufklärung des oben angesprochenen Falls der 60-Tage Fixierung eingesetzt. (Link)
UPDATE 28.02.2014
Bericht des BR-Magazins Quer vom 27.02.2014. Dort wird ein weiterer Fall häufiger und länger dauernder Fixierung in der Forensik in Taufkirchen angesprochen sowie die Blanko-Unterschrift eines Arztes für ein Fixierungsprotokoll.