Jura novit curia gilt nicht für Anwälte
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Frage, wie weit das Gericht zur Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht in einem Anwaltsprozess gehen muss, hat das OLG Hamm im Beschluss vom 06.12.2013 – 9 W 60/13 beschäftigt. Es ging um die Frage, ob der Satz „es wird auf § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen“ ausreichend ist oder ob das Gericht den Gesetzestext bzw. den Norminhalt explizit hätte wiedergeben müssen. Nach dem OLG Hamm reicht es in einem Anwaltsprozess aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird, in einem Anwaltsprozess könne erwartet werden, das der Rechtsanwalt, wenn er die (hier auch noch „gängige“) Norm nicht kennen sollte, sich jedenfalls den Normgehalt ohne besondere Mühe vergegenwärtigen kann und wird. Der oft zitierte Satz „jura novit curia“ meine lediglich das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturpartei zum Gericht, der Rechtsanwalt habe dagegen
– ebenso wie der Richter – die Befähigung zum Richteramt oder eine gleichwertige Qualifikation.