LG Frankenthal legt erstmals die nicht geringe Menge von Dimethyltryptamin (DMT) fest
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Mit dem LG Frankenthal hat erstmals ein Gericht in einer veröffentlichten Entscheidung die nicht geringe Menge von Dimethyltryptamin (DMT) festgelegt, nämlich bei 3,6 Gramm Dimethyltryptamin-Base (120 Konsumeinheiten zu je 30 mg). Bei DMT handelt es sich um einen Stoff aus der Stoffklasse der Tryptamine. Er kommt in zahlreichen südamerikanischen Pflanzen vor. Beim Konsum kommt es zu starken psychodelischen Effekten.
Die Grenze der nicht geringen Menge ist wichtig für die Bestimmung der einschlägigen Strafnorm und damit auch für den Strafrahmen. Einfach ausgedrückt: je größer die Menge, desto höher die Strafe. Wird die nicht geringe Menge überschritten, ist nicht mehr nur der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, anwendbar, sondern es greifen bei den meisten Tathandlungen die Verbrechenstatbestände des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), § 30 Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren ) oder § 30a BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ein.
Zur nicht geringen Menge von DMT hat das Landgericht in seinem Urteil vom 7.12.2012, 5127 Js 10022/09.2 KLs (= BeckRS 2013, 01454) sachverständig beraten ausgeführt:
„[…] Ausgehend von den heutigen Erkenntnissen über die Indolalkylamin-Derivate, der nicht nach pharmazeutischem Standard illegal hergestellten und ausschließlich profitorientiert vertriebenen Produkte, die unter nichttherapeutischen Gesichtspunkten von Jungerwachsenen konsumiert werden, erscheine es geboten, eine dementsprechende Grenzwertbestimmung der nicht geringen Menge aufbauend auf einer mit LSD vergleichbaren Anzahl von Konsumeinheiten (120) zu jeweils 30 mg vorzunehmen.
Ausgehend von diesen Bezugsgrößen lasse sich für das Betäubungsmittel Dimethyltryptamin, [2-(Indolyl)ethyl]dimethylazan, eine nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a BtMG von maximal 3,6 Gramm Dimethyltryptamin (Base) errechnen.
Diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. D, die hinsichtlich der Wirkweise und Konsumformen von Dimethyltryptamin auch mit der betäubungsmittelrechtlichen Literatur in Einklang stehen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A., Stoffe Rdnr. 456 ff; Weber, BtMG, 3. A., § 1 Rdnr. 314 f) schließt sich die Kammer an. Im Hinblick darauf, dass DMT eine vergleichbare Wirkung entfaltet wie LSD und Psilocybin/Psilocin ist auch die Zugrundelegung der bei diesen Stoffen festgelegte Menge der Konsumeinheiten (120), die zur Begründung einer nicht geringen Menge heranzuziehen ist (vgl. zu LSD: BGHSt 35, 43; zu Psilocybin und Psilocin: BayOLG StV 2003, 81), gerechtfertigt. Die von dem Sachverständigen angewandte Methode der Berechnung der nicht geringen Menge steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, StraFo 2008, 479 f).
War danach davon auszugehen, dass eine Wirkstoffmenge von 3,6 Gramm Dimethyltryptamin (Base) einen nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a BtMG darstellt, so war diese Grenze bei der vorliegend nachgewiesenen Wirkstoffkonzentration von 1,5% und einer Wirkstoffmenge von 24,2 Gramm Dimethyltryptamin deutlich überschritten.“
Zudem beschäftigt sich das Urteil des LG Frankenthal mit der Frage, ob die Bitte, ein anderer möge beim Zoll ein hinterlegtes Paket für ihn abholen, bereits eine versuchte Besitzerlangung ist.
Im konkreten Fall ging es um einen Angeklagten, der sich im Internet etwa 1,6 Kilogramm der DMT-haltigen Substanz „Mimosa hostilis rootbark powder – Jurema“ für 185,- US Dollar bestellt hatte. Es sollte ihm eigentlich an seine Winterresidenz in Thailand geschickt werden, wurde dann irrtümlicherweise doch nach Deutschland geliefert, wobei es vom Zoll entdeckt wurde. Der dennoch eingeworfene Benachrichtigungsschein erreichte einen Verwandten des Angeklagten, der den Angeklagten über das bereitliegende Paket informierte. Der Angeklagte bat den Verwandten darauf hin, das Paket für ihn abzuholen, was dieser auch versuchte. Seitens des Zolls wurde die Aushändigung jedoch verweigert.
Zur Strafbarkeit dieses Verhaltens des Angeklagten führt das LG Frankenthal aus:
„Die ihm zur Last zu legende Tathandlung war vorliegend die Anweisung an seinen Stiefvater, das Paket abzuholen und sich so den Besitz an den Betäubungsmitteln zu verschaffen, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 22, 23 StGB. Zur Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt reicht der Fremdbesitz (hier durch den Stiefvater) aus (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A. § 29 Teil 11 Rdnr. 4). Der Versuch der Besitzerlangung ist jedoch fehlgeschlagen, die Herausgabe der Lieferung wurde verweigert. Zwar ging dem objektiv eine Einfuhr von Betäubungsmitteln voraus, diese war jedoch mit der Verbringung in das deutsche Hoheitsgebiet bereits vollendet (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A., § 29 Teil 5 Rdnr. 8; BGH in BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Einfuhr 5) und vom Angeklagten, der eine Lieferung nach Thailand begehrte, nicht gewollt. Soweit insoweit noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Betracht kam, hat die Kammer von einer Verfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO abgesehen.
Vorliegend handelte es sich bei den tatgegenständlichen Betäubungsmitteln um eine nicht geringe Menge. Das versuchte sich Verschaffen einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ist als versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A., § 29 Teil 11, Rdnr. 27).“