Benachteiligung eines Stellenbewerbers wegen der Religion durch ein katholisches Krankenhaus
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Ein katholisches Krankenhaus darf die Bewerbung eines geeigneten Pflegers nicht mit der Begründung ablehnen, dass er nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Solch eine Ablehnung stellt eine gemäß §§ 7, 1 AGG verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen in einem am 14.12.2012 veröffentlichten Urteil festgestellt (2 Ca 4226/11). Das Gericht sprach dem Kläger eine Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) in Höhe von etwa einem Bruttomonatsgehalt zu.
Das Krankenhaus in Trägerschaft der katholischen Kirche hatte vor gut einem Jahr die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine Stelle als Intensivpfleger zurückgewiesen. Begründung: Der Mann ist nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung.
Das Gericht stellte fest, dass die Benachteiligung nicht nach § 9 AGG gerechtfertigt sei. Die Religionsgemeinschaft könne sich in diesem Fall nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen. Nach ihren eigenen Vorgaben dürfe sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. "Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen", so das Gericht.