Scheidung zum Frühstück - Bescherung zum Abendbrot
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Unter der Überschrift „Scheidung zum Frühstück“ berichtet (Rechtsanwalt?) A. Drewitz, ein Scheidungstermin bei einverständlicher Scheidung dauere 15 Minuten. Das ist richtig. Weiter heißt es dann aber:
Wenn sich die Beteiligten einig sind, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, wobei sich beide Seiten die Rechtsanwaltskosten teilen.
Die Beauftragung eines Anwalts durch beide Eheleute ist ausgeschlossen.
Gemäß § 43 a IV BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Ob sich zwischen den beteiligten Eheleuten widerstreitende Interessen bestehen, zeigt sich oft erst im Laufe des Verfahrens. Selbst die Niederlegung des Mandats hinsichtlich eins der Beteiligten hilft dann nichts mehr. Gemäß § 43 a II BRAO ist der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Schneller als gedacht sieht sich der Anwalt, der beide Eheleute vertritt, dem Vorwurf des Parteiverrats ausgesetzt:
§ 356
Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Der Rat, beide Beteiligte sollten nur einen Anwalt beauftragen, ist daher grob standeswidrig und hochgefährlich.
Weiter schreibt Drewitz
Sodann werden die Auskünfte der Rentenversicherungsträger bezüglich des Versorgungsausgleichs eingeholt und schließlich findet der kurze Termin statt, an dessen Ende die Scheidung ausgesprochen wird.
Die durch die Reform geschaffenen weitreichenden Möglichkeiten einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich werden anscheinend nicht zur Kenntnis genommen